VSH 2026: Was sich in unseren Konzepten getan hat – und wie wir sie laufend weiterentwickeln

Gute Kon­zep­te ent­ste­hen nicht ein­fach – sie ent­wi­ckeln sich kon­ti­nu­ier­lich wei­ter. In unse­ren VSH-Deckungs­kon­zep­ten hat sich in den letz­ten Mona­ten daher eini­ges getan. Wir ste­hen mit allen Kon­zept­part­nern im dau­er­haf­ten fach­li­chen Aus­tausch und brin­gen aktiv Erfah­run­gen aus der Pra­xis, Scha­den­fäl­len und aktu­el­len – nicht zuletzt regu­la­to­ri­schen – Markt­an­for­de­run­gen ein. Die­ser Pro­zess ist nie­mals abge­schlos­sen, im Gegen­teil: Wir arbei­ten gemein­sam mit den Ver­si­che­rern bereits an wei­te­ren The­men und Anpas­sun­gen, um die Kon­zep­te auch künf­tig an neue Anfor­de­run­gen im Mak­ler­all­tag anzu­pas­sen.

Für Sie bedeu­tet das: Ihr Ver­si­che­rungs­schutz bleibt nicht sta­tisch, son­dern ent­wi­ckelt sich mit. Und dies – dank Inno­va­ti­ons­klau­seln – auch bestands­wirk­sam.

Vier Konzepte – gezielt unterschiedlich aufgestellt

Unse­re Deckungs­lö­sun­gen über ALLCURA, Alli­anz, ERGO und R+V ver­fol­gen bewusst unter­schied­li­che Schwer­punk­te. Genau dar­in liegt ihre Stär­ke: Nicht ein Ein­heits­pro­dukt, son­dern ein Port­fo­lio, das ver­schie­de­ne Pro­fi­le und Geschäfts­mo­del­le abbil­det.

Mit der Alli­anz konn­ten wir zuletzt einen Kos­ten­bau­stein für den Abwehr­schutz ver­ein­ba­ren, wenn strei­tig ist, ob die aus­ge­üb­te Tätig­keit in einem Scha­den­fall zum Berufsbild/Tätigkeitsumfang einer erlaub­nis­pflich­ti­gen ver­si­cher­ten Tätig­keit gehört.

Über die ERGO gab es zuletzt die umfang­reichs­ten Erwei­te­run­gen und Anpas­sun­gen. Her­vor­zu­he­ben sind die psy­cho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung im Scha­dens­fall und die optio­na­len Bau­stei­ne „Erwei­ter­ter Han­dels­ge­schäf­te­bau­stein“ sowie die „Best-Leis­tungs­ga­ran­tie“, die jeweils gegen Zuschlag ver­ein­bart wer­den kön­nen.

Über den erwei­ter­ten Han­dels­ge­schäf­te­bau­stein besteht neben der Ver­mitt­lung von gebrauch­ten Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen, Con­tai­nern und Wech­sel­brü­cken sowie phy­si­schen Edel­me­tal­len erst­mals die Mög­lich­keit, Ver­si­che­rungs­schutz für die erlaub­nis­freie Ver­mitt­lung von Direkt­in­vest­ments in erneu­er­ba­re Ener­gien zu erhal­ten. Die­se umfas­sen Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen, Luft‑, Was­ser- und Erd­wär­me­an­la­gen, Wind­kraft­an­la­gen sowie Block­heiz­kraft­wer­ke ein­schließ­lich der hier­mit im Zusam­men­hang ste­hen­den Bewirt­schaf­tungs­ver­trä­ge und Spei­cher­me­di­en.

Im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie wird die ERGO

  • den Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Beson­de­ren Bedin­gun­gen erwei­tern
  • Ent­schä­di­gungs­gren­zen ent­spre­chend erhö­hen,
  • Selbst­be­hal­te redu­zie­ren bzw. strei­chen, es sei denn, es han­delt sich um einen indi­vi­du­ell oder durch die Wahl eines ent­spre­chen­den Tari­fes ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt.

„Wir hal­ten unser Deckungs­kon­zept bei der ERGO bereits für aus­ge­spro­chen weit­ge­hend und ver­fol­gen als Mak­ler den Ansatz, unse­re Kun­den indi­vi­du­ell zu betreu­en und deren Risi­ko zu ana­ly­sie­ren. Best-Leis­tungs­ga­ran­tien sind gut und sinn­voll, kön­nen aber auch den Kun­den teil­wei­se in trü­ge­ri­scher Sicher­heit wie­gen, weil ver­meint­lich immer der best­mög­li­che Schutz ver­ein­bart gilt. Aber unse­re Kun­den haben den Wunsch geäu­ßert, die­ses Gefühl von Sicher­heit haben zu wol­len. Die­sem Wunsch sind wir zusam­men mit der ERGO nach­ge­kom­men.“ erläu­tert Marc Hin­rich­sen, Geschäfts­füh­rer der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH.
„Ähn­lich war es schon, als wir im Jahr 2009 mit der R+V den Kün­di­gungs­ver­zicht im Scha­dens­fall ent­wi­ckelt haben, der zunächst gegen Bei­trag ein­ge­schlos­sen wer­den konn­te.“

Fran­zis­ka Geu­sen, Geschäfts­füh­re­rin der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH, ergänzt: „Die Best-Leis­tungs-Garan­tie erwei­tert nicht den bestehen­den Ver­si­che­rungs­um­fang im Hin­blick auf die ver­si­cher­ten Tätig­kei­ten. Über die Best-Leis­tungs-Garan­tie besteht damit bei­spiels­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Ver­mitt­lung von Direkt­in­vest­ments in ande­re Sach­gü­ter wie etwa Edel­stei­ne oder ‑höl­zer, sofern die­se in ande­ren VSH-Lösun­gen am Markt ver­si­chert sind.“

Unser Blog-Bei­trag zum Kün­di­gungs­ver­zicht (2021)