Einmalig der Urlaub – nur die Rechnung leider nicht.

Urlaubs­schutz für eine Rei­se – das war der Plan. Ein Jahr spä­ter tru­del­te über­ra­schen­de Post ein und es ent­spann sich ein Dis­put dar­über, wer im Bera­tungs­ge­spräch eigent­lich was genau gesagt hat­te.

All-Inclusive: Leider auch die Rechnung im Folgejahr – der Sachverhalt

Ein Ehe­paar ließ sich von sei­nem Mak­ler zu einer Rei­se­rück­tritts- und Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­rung bera­ten, die für eine bevor­ste­hen­de Aus­lands­rei­se her­soll­te. Im Rah­men der Bedarfs­ana­ly­se zeig­te sich außer­dem, dass das Paar kei­ner­lei Schutz für Risi­ken im Aus­land hat­te – kei­nen Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz, kei­nen Gepäck­schutz. Der Mak­ler emp­fahl ent­spre­chend und bean­trag­te bei­des gleich mit.

Der Som­mer­ur­laub ver­lief rei­bungs­los. Ein Jahr spä­ter tru­del­te jedoch Post vom Ver­si­che­rer ein. Das Ehe­paar war rat­los: Prä­mi­en­rech­nun­gen für Ver­trä­ge, die es längst für erle­digt gehal­ten hat­te. Dabei waren sie über­zeugt, Ver­si­che­rungs­schutz nur für eine ein­zi­ge Rei­se abge­schlos­sen zu haben, denn dies sei ihr aus­drück­li­cher Wunsch im Bera­tungs­ge­spräch gewe­sen.

Der Mak­ler wider­sprach: Er hät­te sei­ne Kun­den aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es sich um Jah­res­ver­trä­ge han­delt – mit auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung, wenn nicht recht­zei­tig gekün­digt wird. Eine Kün­di­gung war aller­dings nie ein­ge­gan­gen und als das Ehe­paar sich mel­de­te, waren die Fris­ten bereits abge­lau­fen. Die Ver­trä­ge lie­fen daher bis zum nächs­ten Haupt­fäl­lig­keits­ter­min wei­ter.

Das Ehe­paar zahl­te die 368,78 Euro, um Mahn­ge­büh­ren zu ver­mei­den, for­der­te den Betrag aber umge­hend vom Mak­ler wegen angeb­li­cher Falsch­be­ra­tung zurück. Auch die aus Sicht des Mak­lers ein­deu­ti­ge Doku­men­ta­ti­ons­la­ge änder­te nichts an ihrer Posi­ti­on.

Unterm Radar, aber voll auf dem Schirm – die Deckungsebene

Der Mak­ler mel­de­te den Fall unse­rer Scha­den­ab­tei­lung. Sein Ziel war klar: Er woll­te den Vor­wurf abweh­ren, nicht regu­lie­ren – denn er sah sich zu Unrecht in der Pflicht.

Genau hier liegt eine Fra­ge, die in der Ver­gan­gen­heit bereits für man­che Über­ra­schung gesorgt hat. Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung erfüllt drei Kern­auf­ga­ben: Sie prüft die Haft­pflicht­fra­ge, wehrt unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab und regu­liert berech­tig­te. Was aber, wenn der gel­tend gemach­te Betrag den ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt gar nicht erst erreicht?

Der Mak­ler hat­te in sei­ner Poli­ce einen Selbst­be­halt von 500 Euro. Die For­de­rung des Ehe­paars: 368,78 Euro – also knapp dar­un­ter. Muss der Ver­si­che­rer in die­ser Kon­stel­la­ti­on trotz­dem tätig wer­den und abweh­ren?

Die Ant­wort hängt vom Deckungs­kon­zept ab. In der Ver­gan­gen­heit haben man­che Risi­ko­trä­ger in genau die­ser Situa­ti­on den Schutz ver­wei­gert. Inzwi­schen ist der Abwehr­schutz unter­halb des Selbst­be­halts zwar in den GDV-Mus­ter­be­din­gun­gen ver­an­kert – aber es gibt nach wie vor Ver­si­che­rer, die ihn nicht aus­drück­lich gewäh­ren. Wer einen hohen Selbst­be­halt ver­ein­bart hat und dabei auf die­sen Schutz ver­zich­tet, trägt das Abwehr­ri­si­ko in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen unter Umstän­den selbst.

In die­sem Fall konn­ten wir dem Mak­ler eine erfreu­li­che Nach­richt über­brin­gen: Unser Deckungs­kon­zept sieht den Abwehr­schutz auch unter­halb des Selbst­be­halts aus­drück­lich vor. Der Anspruch des Ehe­paars wur­de voll­stän­dig abge­wehrt.

Ein starker Schirm schützt auch bei Nieselregen – das Fazit

Nicht jeder Scha­den­fall dreht sich um gro­ße Sum­men. Manch­mal sind es klei­ne­re Beträ­ge, die wich­ti­ge Fra­gen ans Licht brin­gen.

Für euch als Mak­ler lohnt es sich daher, die eige­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung auf genau die­sen Punkt zu prü­fen: Greift der Abwehr­schutz auch dann, wenn ein Anspruch unter­halb des Selbst­be­halts liegt? Noch bes­ser ist es, grund­sätz­lich gar kei­nen oder einen gerin­gen Selbst­be­halt zu wäh­len.
 
 
 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.
 

Ansprechpartner zu dieser Meldung


Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
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