Kein Haken ist auch keine Lösung.

Alles war bespro­chen. Alles doku­men­tiert. Und doch fehl­te kurio­ser­wei­se am Ende genau der Schutz, um den die Kun­din gebe­ten hat­te.

Wenn’s einfach nicht Klick macht – der Sachverhalt

Im Novem­ber 2023 kam eine Kun­din mit ihren Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen ins Büro ihres Mak­lers. Eine Mit­ar­bei­te­rin nahm sich ihrer an und ging gemein­sam mit ihr die bestehen­den Ver­trä­ge durch.

Unter ande­rem wünsch­te sich die Kun­din die Anpas­sung ihrer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Laut Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on war man sich einig: Der Ver­trag soll­te zu einem ande­ren Risi­ko­trä­ger umge­stellt und dabei der Bau­stein „Exclu­siv” ein­ge­schlos­sen wer­den. So weit, so klar.

Bei der Sys­tem­ein­ga­be unter­lief der Mit­ar­bei­te­rin dann aber lei­der ein Feh­ler: Sie ver­säum­te es, das Häk­chen für den Bau­stein „Exclu­siv” zu set­zen. Durch den feh­len­den Klick kam der Ver­trag ohne den ver­ein­bar­ten Zusatz­bau­stein zustan­de – und nie­mand bemerk­te es.

Eini­ge Zeit spä­ter stürz­te die neu erwor­be­ne Droh­ne der Kun­din auf das Fahr­zeug Ihres Bekann­ten, das in ihrer Ein­fahrt park­te. Die Kun­din war zunächst erleich­tert: Sie erin­ner­te sich gut an das Bera­tungs­ge­spräch und war über­zeugt, dass der Scha­den ver­si­chert sei.

Der Ver­si­che­rer sah das aller­dings anders und lehn­te die Regu­lie­rung des Scha­dens von 2.000 Euro ab. Die über­rasch­te Kun­din wand­te sich dar­auf­hin an den Mak­ler und mach­te die­sen Betrag ihm gegen­über gel­tend.

Alles klar bis auf den Selbstbehalt – die Deckungsebene

Die Scha­den­mel­dung lei­te­te der Mak­ler an sei­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung wei­ter. Aus haf­tungs- und deckungs­recht­li­cher Sicht warf der Fall kei­ne grö­ße­ren Fra­gen auf – der Feh­ler bei der Antrags­er­fas­sung war klar nach­voll­zieh­bar.

Ein Detail ver­dient hier aber beson­de­re Auf­merk­sam­keit: Als die neue Kol­le­gin aus der Scha­den­ab­tei­lung des Ver­si­che­rers nach einem Selbst­be­halt frag­te, konn­ten wir das direkt klä­ren, da unser VSH-Deckungs­kon­zept des Mak­lers kei­nen sol­chen vor­sah. Der Ver­si­che­rer muss­te daher auf die­se For­de­rung ver­zich­ten und regu­lier­te schnell und unkom­pli­ziert.

Dem Vier-Augen-Gespräch sollte das Vier-AugenPrinzip folgen – das Fazit

Die­ser Fall zeigt, dass Feh­ler nicht immer in der Bera­tung ent­ste­hen. Die Mit­ar­bei­te­rin hat­te die Kun­din rich­tig bera­ten, aber bei der schlich­ten Daten­ein­ga­be gepatzt.

Für euch als Mak­ler bedeu­tet das: Auch gut geführ­te Bera­tungs­ge­sprä­che schüt­zen nicht vor Haf­tungs­ri­si­ken, wenn die anschlie­ßen­de Bear­bei­tung nicht stimmt. Inter­ne Kon­troll­pro­zes­se bei der Antrags­er­fas­sung kön­nen genau sol­che Feh­ler abfan­gen.

Und noch etwas: Die Kon­di­tio­nen der eige­nen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung – etwa ob ein Selbst­be­halt ver­ein­bart ist – kön­nen im Scha­den­fall einen ech­ten Unter­schied machen!
 
 
 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.
 

Ansprechpartner zu dieser Meldung


Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
schaden@haftpflichtexperten.de