Online- Zulassungsservice für Kraftfahrzeuge – ein (versicherter) Service durch Versicherungsmakler?
Ein neues Auto zu kaufen, kann aufregend sein – aber es kann auch stressig sein, wenn es darum geht, das Fahrzeug zuzulassen. Zwischen den vielen Formularen, Wartezeiten und den unterschiedlichen Anforderungen der Zulassungsstellen kann es leicht zu Verwirrung und Frustration kommen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) führt mit dem Projekt „i‑Kfz“ stufenweise die Digitalisierung von Fahrzeugzulassungen ein.1 Zum 01. September 2023 trat Stufe 4 der i‑Kfz in Kraft. Somit können Fahrzeuge nunmehr online an‑, ab- oder umgemeldet werden. Zeitraubende Behördengänge sind für die Halter nicht mehr nötig.
Da eine Zulassung nur dann möglich ist, wenn der Halter eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachweist, stehen die Halter nach dem Kauf oder einem Umzug ohnehin mit ihrem Versicherungsmakler in Kontakt. Versicherungsmakler boten daher bereits in der Vergangenheit ihren Kunden teilweise einen Zulassungsservice an. Diese Möglichkeit werden vermutlich künftig noch mehr Makler nutzen wollen, schließlich stellt auch der GDV klar, dass Versicherungsmakler grundsätzlich die Zulassung übernehmen können.2 Aus Kundensicht wird dieser Service vermutlich auch bald schon erwartet. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich dieser Prozess (technisch) in den Arbeitsalltag eines Maklers integrieren lässt.
Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aus, sollte bei der Online- Zulassung durch den Versicherungsmakler ein Fehler passieren?
Viele Versicherungsbedingungen sehen mittlerweile Deckungserweiterungen für die Erbringung von berufsbezogenen Servicedienstleistungen von Versicherungsmaklern vor:
Beispiel 1
„Mitversichert sind alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen berufsbezogene Nebentätigkeiten, sowie berufsbezogene Servicedienstleistungen.“
Einige Klauseln erwähnen dabei bereits beispielhafte Dienstleistungen und nennen ausdrücklich den Zulassungsservice von Kraftfahrzeugen.
Beispiel 2
„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausübung berufsbezogener Neben‑, Service- und Beratungsdienstleistungen. Dies gilt auch, soweit diese gegen ein gesondertes Entgelt erbracht werden. Darunter fallen insbesondere
- […]
- der Zulassungsservice für Fahrzeuge;“
Beispiel 3
„[…] sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus folgenden rechtlich zulässigen Tätigkeiten versichert, nämlich 1.16 dem Zulassungsservice für Fahrzeuge.“
Während bei den letztgenannten Klauseln der Anwendungsbereich durch den Zulassungsservice ausdrücklich eröffnet wird, ist dies ohne konkrete Beispiele („insbesondere“) nicht eindeutig.
Wir haben daher bei unseren Konzeptpartnern, die eine Klausel ohne ausdrückliche Nennung des Zulassungsservices ausweisen, nachgefragt: Die R+V bestätigte Versicherungsschutz, die Allianz legt den „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der Versicherungsvermittlung deutlich enger aus und integriert den Versicherungsschutz innerhalb unseres Konzeptes daher durch explizite Nennung der Tätigkeit.
Fazit
Der Zulassungsservice eines Versicherungsmaklers kann eine unschätzbare Hilfe sein, wenn es darum geht, den Prozess der Fahrzeugzulassung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Und jedenfalls dann, wenn die Versicherungsbedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch die Erbringung von Servicedienstleistungen umfasst, kann diese Tätigkeit auch mit dem beruhigenden Gefühl von Sicherheit ausgeübt werden. Im Zweifel sollte diese Frage jedoch mit dem Versicherer geklärt werden.
1 Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i‑Kfz“
2 „Auch Versicherungsmakler könnten grundsätzlich die Zulassung übernehmen, so der GDV auf Nachfrage.“ Ab September: Kfz-Zulassung über Versicherer möglich