Online- Zulassungsservice für Kraftfahrzeuge – ein (versicherter) Service durch Versicherungsmakler?

Ein neu­es Auto zu kau­fen, kann auf­re­gend sein – aber es kann auch stres­sig sein, wenn es dar­um geht, das Fahr­zeug zuzu­las­sen. Zwi­schen den vie­len For­mu­la­ren, War­te­zei­ten und den unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen der Zulas­sungs­stel­len kann es leicht zu Ver­wir­rung und Frus­tra­ti­on kom­men.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Ver­kehr (BMDV) führt mit dem Pro­jekt „i‑Kfz“ stu­fen­wei­se die Digi­ta­li­sie­rung von Fahr­zeug­zu­las­sun­gen ein.1 Zum 01. Sep­tem­ber 2023 trat Stu­fe 4 der i‑Kfz in Kraft. Somit kön­nen Fahr­zeu­ge nun­mehr online an‑, ab- oder umge­mel­det wer­den. Zeit­rau­ben­de Behör­den­gän­ge sind für die Hal­ter nicht mehr nötig.

Da eine Zulas­sung nur dann mög­lich ist, wenn der Hal­ter eine gül­ti­ge Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nach­weist, ste­hen die Hal­ter nach dem Kauf oder einem Umzug ohne­hin mit ihrem Ver­si­che­rungs­mak­ler in Kon­takt. Ver­si­che­rungs­mak­ler boten daher bereits in der Ver­gan­gen­heit ihren Kun­den teil­wei­se einen Zulas­sungs­ser­vice an. Die­se Mög­lich­keit wer­den ver­mut­lich künf­tig noch mehr Mak­ler nut­zen wol­len, schließ­lich stellt auch der GDV klar, dass Ver­si­che­rungs­mak­ler grund­sätz­lich die Zulas­sung über­neh­men kön­nen.2 Aus Kun­den­sicht wird die­ser Ser­vice ver­mut­lich auch bald schon erwar­tet. Es bleibt daher abzu­war­ten, wie sich die­ser Pro­zess (tech­nisch) in den Arbeits­all­tag eines Mak­lers inte­grie­ren lässt.

Aber wie sieht es mit dem Ver­si­che­rungs­schutz über die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung aus, soll­te bei der Online- Zulas­sung durch den Ver­si­che­rungs­mak­ler ein Feh­ler pas­sie­ren?

Vie­le Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sehen mitt­ler­wei­le Deckungs­er­wei­te­run­gen für die Erbrin­gung von berufs­be­zo­ge­nen Ser­vice­dienst­leis­tun­gen von Ver­si­che­rungs­mak­lern vor:

Beispiel 1

„Mit­ver­si­chert sind alle im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Bera­tung und Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen berufs­be­zo­ge­ne Neben­tä­tig­kei­ten, sowie berufs­be­zo­ge­ne Ser­vice­dienst­leis­tun­gen.“

Eini­ge Klau­seln erwäh­nen dabei bereits bei­spiel­haf­te Dienst­leis­tun­gen und nen­nen aus­drück­lich den Zulas­sungs­ser­vice von Kraft­fahr­zeu­gen.

Beispiel 2

„Der Ver­si­che­rungs­schutz erstreckt sich auch auf die Aus­übung berufs­be­zo­ge­ner Neben‑, Ser­vice- und Bera­tungs­dienst­leis­tun­gen. Dies gilt auch, soweit die­se gegen ein geson­der­tes Ent­gelt erbracht wer­den. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re

  • […]
  • der Zulas­sungs­ser­vice für Fahr­zeu­ge;“

 

Beispiel 3

„[…] sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che aus fol­gen­den recht­lich zuläs­si­gen Tätig­kei­ten ver­si­chert, näm­lich 1.16 dem Zulas­sungs­ser­vice für Fahr­zeu­ge.“

Wäh­rend bei den letzt­ge­nann­ten Klau­seln der Anwen­dungs­be­reich durch den Zulas­sungs­ser­vice aus­drück­lich eröff­net wird, ist dies ohne kon­kre­te Bei­spie­le („ins­be­son­de­re“) nicht ein­deu­tig.

Wir haben daher bei unse­ren Kon­zept­part­nern, die eine Klau­sel ohne aus­drück­li­che Nen­nung des Zulas­sungs­ser­vices aus­wei­sen, nach­ge­fragt: Die R+V bestä­tig­te Ver­si­che­rungs­schutz, die Alli­anz legt den „unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang“ mit der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung deut­lich enger aus und inte­griert den Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb unse­res Kon­zep­tes daher durch expli­zi­te Nen­nung der Tätig­keit.

 

Fazit

Der Zulas­sungs­ser­vice eines Ver­si­che­rungs­mak­lers kann eine unschätz­ba­re Hil­fe sein, wenn es dar­um geht, den Pro­zess der Fahr­zeug­zu­las­sung zu ver­ein­fa­chen und zu beschleu­ni­gen. Und jeden­falls dann, wenn die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung auch die Erbrin­gung von Ser­vice­dienst­leis­tun­gen umfasst, kann die­se Tätig­keit auch mit dem beru­hi­gen­den Gefühl von Sicher­heit aus­ge­übt wer­den. Im Zwei­fel soll­te die­se Fra­ge jedoch mit dem Ver­si­che­rer geklärt wer­den.

 

1 Inter­net­ba­sier­te Fahr­zeug­zu­las­sung: So funk­tio­niert „i‑Kfz“
2 „Auch Ver­si­che­rungs­mak­ler könn­ten grund­sätz­lich die Zulas­sung über­neh­men, so der GDV auf Nach­fra­ge.“ Ab Sep­tem­ber: Kfz-Zulas­sung über Ver­si­che­rer mög­lich