Nach­fol­gen­de Infor­ma­tio­nen sind nur für Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler mit Erlaub­nis nach §34f GewO sowie für Ver­mitt­ler von Direkt­in­vest­ments rele­vant. Für alle ande­ren Ver­mitt­ler dient die Infor­ma­ti­on ledig­lich zur Kennt­nis­nah­me.

  1. Ände­run­gen im Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­setz (Ver­m­AnlG)
  2. Ände­run­gen im Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG)
  3. Besteht Anpas­sungs­be­darf bei Ihrer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung?

I. Änderungen im VermAnlG

Am 01.07.2016 wur­de im Bun­des­ge­setz­blatt das Ers­te Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz
(1. FiMa­NoG) ver­kün­det. Durch das Gesetz wur­de § 1 Abs. 2 Nr. 7 Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­setz (Ver­m­AnlG) geän­dert.

Als Ver­mö­gens­an­la­ge gel­ten nach dem neu­en Wort­laut

„sons­ti­ge Anla­gen, die eine Ver­zin­sung und Rück­zah­lung oder einen ver­mö­gens­wer­ten Bar­aus­gleich im Aus­tausch für die zweit­wei­se Über­las­sung von Geld gewäh­ren oder in Aus­sicht stel­len.“

Nach der Ände­rung der Num­mer 7 durch das Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz genügt es, dass dem Anle­ger die Rück­zah­lung oder der Bar­aus­gleich in Aus­sicht gestellt wer­den. Durch die Ände­rung wird sicher­ge­stellt, dass auch Direkt­in­vest­ments in Sach­gü­ter (z. B. Betei­li­gun­gen an dem Erwerb ein­zel­ner Con­tai­ner), bei wel­chen der Rück­erwerb der Anla­ge von dem Wil­len des Anbie­ters oder eines Drit­ten abhängt, von dem Tat­be­stand erfasst
wer­den (vgl. Begrün­dung des Ers­ten Geset­zes zur Novel­lie­rung von Finanz­markt­vor­schrif­ten auf Grund euro­päi­scher Rechts­ak­te (Ers­tes Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz – 1. FiMa­NoG), BT-Drs. 18/7482, S. 78).

Die­se Ände­rung tritt zum 31.12.2016 in Kraft.

II. Änderungen im KWG

Durch das 1. FiMa­NoG wird die Bereichs­aus­nah­me in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. 2 Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG) ein­ge­schränkt.

Durch den neu­en Wort­laut gilt die Bereichs­aus­nah­me dann nur noch für Ver­mö­gens­an­la­gen i.S.d. § 1 Abs. 2 Ver­m­AnlG, wenn die­se erst­mals öffent­lich ange­bo­ten wer­den.

Die­se Ände­rung hat Aus­wir­kun­gen auf Ver­mitt­ler, die Ver­mö­gens­an­la­gen i.S.d. § 1 Abs. 2 Ver­m­AnlG im Zweit­markt mit Erlaub­nis nach §34f Gewer­be­ord­nung (GewO) ver­mit­teln. Für die­se Tätig­keit ist künf­tig eine Erlaub­nis nach § 32 KWG erfor­der­lich.

Anlass für die Geset­zes­än­de­rung war ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt am Main vom 25. Febru­ar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Ver­mitt­lung von bestimm­ten Antei­len an geschlos­se­nen Fonds auf dem Zweit­markt zwi­schen Anle­gern als tat­be­stands­mä­ßig und damit nicht als erlaub­nis­pflich­tig nach dem KWG ein­ge­stuft hat.
Damit trug das Gericht dem Anle­ger­schutz aller­dings nicht genü­gend Rech­nung, da die Aus­nah­me­re­ge­lung ursprüng­lich nur auf Ver­triebs­tä­tig­kei­ten gerich­tet war, die unmit­tel­bar mit einer Emis­si­ons­tä­tig­keit in Zusam­men­hang ste­hen, also auf Tätig­kei­ten auf dem Pri­mär­markt (vgl. BT-Drs 18/8099, S. 110 f.).

Die­se Ände­rung tritt zum 31.12.2016 in Kraft.

III. Anpassungsbedarf Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Sofern Sie bereits Ver­si­che­rungs­schutz nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO besit­zen, erstreckt sich der Umfang der Ver­si­che­rung auto­ma­tisch ab Inkraft­tre­ten auf die hin­zu­kom­men­den Ver­mö­gens­an­la­gen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Ver­m­AnlG, ohne dass hier­für eine Ver­trags­um­stel­lung erfor­der­lich ist. Ver­mitt­ler ohne Erlaub­nis nach §34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO benö­ti­gen die­se Erlaub­nis nebst erfor­der­li­cher Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ab dem 31.12.2016.

Die Ver­mitt­lung von Direkt­in­vest­ments in Con­tai­ner und gebrauch­te Lebens­ver­si­che­run­gen, die trotz Geset­zes­än­de­rung nicht in den Anwen­dungs­be­reich des Ver­m­AnlG fal­len, blei­ben auch mit Inkraft­tre­ten der Ände­run­gen durch das Ers­te Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz über die Zusatz­be­din­gun­gen der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH bzw. die RB FinanzVm­Neb bzw. RB Neben­Verm ver­si­chert. Auch der indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­schutz für die Ver­mitt­lung von phy­si­schen Edel­me­tal­len erstreckt sich künf­tig nur noch auf die Ver­mitt­lung sol­cher Pro­duk­te außer­halb des Ver­m­AnlG.

Vom Ver­si­che­rungs­schutz die­ser Klau­seln nicht umfasst sind damit Tätig­kei­ten, die dem Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG) oder einer Pflicht­ver­si­che­rung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO unter­fal­len.

Die Prä­mi­en blei­ben trotz der Geset­zes­än­de­rung unver­än­dert.
Sofern Ver­si­che­rungs­schutz nach §34f Abs.1 S.1 Nr. 3 GewO ein­ge­schlos­sen wer­den soll, geben Sie uns bit­te unter info@haftpflichtexperten.de eine Rück­mel­dung.

Hin­weis:
Ob ein Pro­dukt unter das Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­setz fällt, prüft die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH nicht.