Nachfolgende Informationen sind nur für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach §34f GewO sowie für Vermittler von Direktinvestments relevant. Für alle anderen Vermittler dient die Information lediglich zur Kenntnisnahme.
- Änderungen im Vermögensanlagegesetz (VermAnlG)
- Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG)
- Besteht Anpassungsbedarf bei Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung?
I. Änderungen im VermAnlG
Am 01.07.2016 wurde im Bundesgesetzblatt das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz
(1. FiMaNoG) verkündet. Durch das Gesetz wurde § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) geändert.
Als Vermögensanlage gelten nach dem neuen Wortlaut
„sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zweitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.“
Nach der Änderung der Nummer 7 durch das Finanzmarktnovellierungsgesetz genügt es, dass dem Anleger die Rückzahlung oder der Barausgleich in Aussicht gestellt werden. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container), bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, von dem Tatbestand erfasst
werden (vgl. Begründung des Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG), BT-Drs. 18/7482, S. 78).
Diese Änderung tritt zum 31.12.2016 in Kraft.
II. Änderungen im KWG
Durch das 1. FiMaNoG wird die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. 2 Kreditwesengesetz (KWG) eingeschränkt.
Durch den neuen Wortlaut gilt die Bereichsausnahme dann nur noch für Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden.
Diese Änderung hat Auswirkungen auf Vermittler, die Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach §34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Für diese Tätigkeit ist künftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.
Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat.
Damit trug das Gericht dem Anlegerschutz allerdings nicht genügend Rechnung, da die Ausnahmeregelung ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten gerichtet war, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also auf Tätigkeiten auf dem Primärmarkt (vgl. BT-Drs 18/8099, S. 110 f.).
Diese Änderung tritt zum 31.12.2016 in Kraft.
III. Anpassungsbedarf Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Sofern Sie bereits Versicherungsschutz nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO besitzen, erstreckt sich der Umfang der Versicherung automatisch ab Inkrafttreten auf die hinzukommenden Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, ohne dass hierfür eine Vertragsumstellung erforderlich ist. Vermittler ohne Erlaubnis nach §34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO, benötigen diese Erlaubnis nebst erforderlicher Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab dem 31.12.2016.
Die Vermittlung von Direktinvestments in Container bzw. Edelmetalle, die trotz Gesetzesänderung nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen, bleiben auch mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz über die HV7133 bzw. HV7134 versichert, sofern Sie diesen optionalen Versicherungsschutz abgeschlossen haben. Dies bitten wir Sie im Zweifelsfall ausdrücklich noch einmal zu kontrollieren bzw. uns zu kontaktieren.
Vom Versicherungsschutz dieser Klauseln nicht umfasst sind damit Tätigkeiten, die dem Kreditwesengesetz (KWG) oder einer Pflichtversicherung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO unterfallen.
Wird der Versicherungsschutz nicht mehr benötigt, da Sie entweder keine Direktinvestments mehr vermitteln oder aber nur noch solche i.S.d. VermAnlG kann der entsprechende Baustein ausgeschlossen werden. Sofern der Baustein HV 7133 und/oder HV 7134 ausgeschlossen (frühestens zum 31.12.2016) oder Versicherungsschutz nach §34f Abs.1 S.1 Nr. 3 GewO eingeschlossen werden soll, geben Sie uns bitte unter info@haftpflichtexperten.de eine Rückmeldung.
Die Beiträge für die Pflichtversicherung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO und des Bausteins für Handelsgeschäfte bleiben trotz der Gesetzesänderungen unverändert.
Hinweis:
Ob ein Produkt unter das Vermögensanlagegesetz fällt, prüft die Hans John Versicherungsmakler GmbH nicht.