In eini­gen der uns vor­lie­gen­den Ver­triebs­ver­ein­ba­run­gen mit Ban­ken unter­schreibt der Ver­mitt­ler eine Haf­tungs­frei­stel­lung für die Bank – ohne Aus­sicht auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen im Rah­men der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

So heißt es bei­spiels­wei­se, dass der Ver­mitt­ler ver­pflich­tet ist

[…] die Bank in vol­lem Umfang von allen Ansprü­chen Drit­ter und Auf­wen­dun­gen (ein­schließ­lich der Kos­ten einer gericht­li­chen und/oder außer­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gung bzw. ‑ver­tei­di­gung) frei­zu­stel­len sowie der Bank alle Schä­den zu erset­zen, die z. B. auf­grund schuld­haf­ter Falsch­be­ra­tung […] durch mich oder durch von mir ein­ge­bun­de­ne Unter­ver­mitt­ler/-tipp­ge­ber ent­stan­den sind.“

bzw. die Bank von allen Ansprü­chen auf ers­tes Anfor­dern frei­zu­stel­len, für

“ […]den Fall, dass die Bank von Kun­den wegen Nicht­er­fül­lung der vom Ver­mitt­ler geschul­de­ten Pflich­ten in Anspruch genom­men wird […]“

Ande­re Klau­seln sehen vor, dass der Ver­triebs­part­ner

„ […]die Bank von allen poten­ti­el­len und tat­säch­li­chen Ansprü­chen frei­stel­len und die Bank gegen alle Ansprü­che ver­tei­di­gen, die von Drit­ten gegen die Bank gel­tend gemacht wer­den und die auf ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten des Ver­mitt­lers – ins­be­son­de­re bei einer feh­ler­haf­ten Offen­le­gung von Pro­vi­sio­nen sowie auf einen Ver­stoß der Ver­mitt­lers gegen das jeweils anwend­ba­re Recht zurück­zu­füh­ren sind. Die Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung umfasst auch die Frei­stel­lung von den der Bank ent­ste­hen­den Kos­ten durch die Ver­tei­di­gung gegen etwa­ige Ansprü­che (ins­be­son­de­re ange­mes­se­ne Rechts­be­ra­tungs­kos­ten). “

Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen kann der Ver­mitt­ler jedoch nicht in jedem Fall erwar­ten. Hin­ter­grund ist eine markt­üb­li­che Aus­schluss­klau­sel in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, die auch nicht abbe­dun­gen wer­den kann.

In den Beson­de­ren Bedin­gun­gen zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung heißt es:

“Vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen sind in Ergän­zung von Zif­fer … AVB Haft­pflicht­an­sprü­che

von Unter­neh­men, wel­che mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in agen­tur­ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen ste­hen, soweit es sich nicht um Regress­an­sprü­che wegen Schä­di­gung eines Drit­ten han­delt”

Eini­ge Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen erwäh­nen aus­drück­lich den „Dar­le­hens­ge­ber“ in dem vor­ge­nann­ten Aus­schluss. So heißt es dann

“Vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen sind in Ergän­zung von Zif­fer … AVB Haft­pflicht­an­sprü­che

„des Dar­le­hens­ge­bers oder von Unter­neh­men, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer hin­sicht­lich der ver­si­cher­ten Tätig­keit in agen­tur­ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen ste­hen, soweit es sich nicht um Regress­an­sprü­che wegen Schä­di­gun­gen eines Ver­brau­chers im Sin­ne von § 13 BGB als Dar­le­hens­neh­mer han­delt.“

Ver­si­che­rungs­schutz besteht nach den Bedin­gun­gen der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung damit nur für Regress­an­sprü­che der Bank wegen Schä­di­gun­gen des Dar­le­hens­neh­mers (sog. über­ge­lei­te­ter Regress­an­spruch).

Geht also die “Haf­tungs­frei­stel­lung” über den bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz hin­aus, erfolgt dies ohne Ver­si­che­rungs­schutz.

Aus den For­mu­lie­run­gen der o.g. Klau­seln lässt sich ablei­ten, dass die Bank außer­ge­richt­li­che und gericht­li­che (Verteidigungs-)Kosten auf den Ver­triebs­part­ner abwäl­zen will, die der Bank ins­be­son­de­re im Fal­le einer feh­len­den Pas­siv­le­gi­ti­ma­ti­on ent­ste­hen. Näm­lich dann, wenn der Dar­le­hens­neh­mer bei einer Fehl- bzw. Falsch­be­ra­tung auch oder aus­schließ­lich die Bank in Anspruch nimmt und nicht (nur) den “frei­en” Ver­mitt­ler, der auf eige­ne Rech­nung und auf eige­nen Namen tätig gewor­den ist.

Ver­si­che­rungs­schutz außer­halb eige­ner Pflicht­ver­let­zun­gen — und damit auch eine “ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Deckung” wird über die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­ständ­li­cher­wei­se nicht gebo­ten. Die Ver­si­che­rung dient aus­schließ­lich dem Ver­brau­cher­schutz bzw. dem Schutz des geschä­dig­ten Drit­ten (§113 VVG) — nicht dem Inter­es­se der Bank! Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che sind nicht ver­si­chert und nicht ver­si­cher­bar.