Bereits im Jahr 2009 haben wir erst­ma­lig in einem unse­rer Deckungs­kon­zep­te für die Ver­mitt­ler-VSH den „Kün­di­gungs­ver­zicht“ inte­grie­ren kön­nen. Ver­si­che­rungs­mak­ler konn­ten gegen Zah­lung eines Zuschlags – mitt­ler­wei­le ist die Klau­sel prä­mi­en­frei – ver­ein­ba­ren, dass der Ver­si­che­rer auf sein Kün­di­gungs­recht nach Ein­tritt eines Scha­dens­falls ver­zich­tet.  Trotz unse­rer stets deut­li­chen Hin­wei­se, dass ein wie auch immer for­mu­lier­ter Kün­di­gungs­ver­zicht im Scha­den­fall spä­tes­tens zum Ablauf des Ver­tra­ges eine Umde­ckung inner­halb unse­rer ande­ren Kon­zep­te erfor­der­lich machen wer­de, erfreu­te sich die­se Klau­sel so gro­ßer Beliebt­heit, dass sie von einem Groß­teil unse­rer Kun­den gewünscht wur­de. Die­ser Wunsch war und ist auch durch­aus begrün­det, ver­län­gert die Klau­sel doch im Zwei­fel die Reak­ti­ons­zeit, um einen VSH Ver­si­cher­er­wech­sel inten­siv durch uns prü­fen zu las­sen.

Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die Erlaub­nis eines jeden Ver­si­che­rungs­mak­lers, ohne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist  die Berufs­aus­übung nicht mög­lich. Die Angst, vor dem durch einen plötz­li­chen Scha­dens­fall unver­mit­telt auf­tre­ten­den Ver­lust die­ses Ver­si­che­rungs­schut­zes bezie­hungs­wei­se die­ser Berufs­aus­übungs­vor­aus­set­zung, ist ver­ständ­lich.

Nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les kann die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bedin­gungs­ge­mäß durch bei­de Sei­ten gekün­digt wer­den. Übli­cher­wei­se muss der Ver­si­che­rer für sei­ne Kün­di­gung eine Frist von einem Monat ein­hal­ten, der Ver­trag endet dann einen Monat nach­dem die Kün­di­gung dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zuge­gan­gen ist. In unse­ren Deckungs­kon­zep­ten wird die­se Frist bzw. die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung regel­mä­ßig auf 3 Mona­te ver­län­gert, so dass der Sache nach grund­sätz­lich aus­rei­chend Zeit ver­bleibt mit unse­rer Unter­stüt­zung eine Umde­ckung zu rea­li­sie­ren.

Der Kün­di­gungs­ver­zicht ver­län­gert sei­ner­seits jedoch aber­mals die Zeit­span­ne bis zur Wirk­sam­keit der Kün­di­gung, gänz­lich ver­hin­dern kann er sie nicht.

Zwar kann der Ver­si­che­rer nicht mehr auf sein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht nach Ein­tritt des Scha­dens­falls zurück­grei­fen, ihm steht es jedoch frei, den Ver­trag ordent­lich zum Ablauf zu kün­di­gen. Eini­ge Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sehen daher abge­schwächt nur einen Stu­fen­ver­zicht vor: Bei Jah­res­ver­trä­gen ver­zich­tet der Ver­si­che­rer gänz­lich auf sein Kün­di­gungs­recht im Scha­dens­fall, bei Mehr­jah­res­ver­trä­gen kann der Ver­si­che­rer erst zum Ablauf der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode kün­di­gen.

Aber unab­hän­gig davon, ob die Kün­di­gung nach Maß­ga­be der All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen nach nur einem Monat, durch Beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen erst nach 3 Mona­ten oder durch einen Ver­zicht erst zum Ablauf der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode bzw. zum Ver­trags­ab­lauf wirk­sam wird: Der Ver­si­che­rungs­ver­trag ist scha­dens­be­las­tet.

Die von den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen abwei­chen­den Rege­lun­gen ver­schaf­fen dem Mak­ler etwas „Luft“ bei der Suche nach einem neu­en Ver­si­che­rer. Ist der Mak­ler bei die­ser Suche auf sich allein gestellt, kann jeder Tag wert­voll sein. Gera­de in sol­chen Fäl­len ist es jedoch wich­tig, dass der Ver­si­che­rungs­mak­ler bei der Suche Unter­stüt­zung erfährt. Auch Ver­trä­ge, die stark scha­den­be­las­tet sind, kön­nen durch  uns regel­mä­ßig neu ein­ge­deckt wer­den – auch zu regu­lä­ren Kon­di­tio­nen.

Fazit:

Die von uns ein­ge­führ­te Klau­sel des Ver­zichts des Ver­si­che­rers auf eine scha­den­fall­be­ding­te Kün­di­gung ent­fal­tet ihren eigent­li­chen Mehr­wert nur dann, wenn die zusätz­lich gewon­ne­ne Zeit zur Suche nach einem Fol­ge­ver­si­che­rer sinn­voll genutzt wird und mit Unter­stüt­zung von Exper­ten eine Umde­ckung in ein ande­res eben­falls markt­füh­ren­des Kon­zept zu nor­ma­len Kon­di­tio­nen ermög­licht wird.