„Nein, meine Kontoauszüge les‘ ich nicht!“

Was hier an die Geschich­te des Sup­pen­kas­pers erin­nert, war für Mak­ler M und des­sen Kun­de K Rea­li­tät gewor­den. Kun­den ver­las­sen sich auf die Fach­kennt­nis­se und Erfah­rung eines Mak­lers, dabei haben sie aber auch eige­ne Pflich­ten. Wel­che Rol­le dabei die Kon­trol­le der eige­nen Kon­to­aus­zü­ge spie­len kann war Gegen­stand des nach­fol­gen­den Fal­les.

 

Sachverhalt

M beriet K zu einer bestehen­den Unfall­ver­si­che­rung und emp­fahl schluss­end­lich einen Wech­sel des Ver­si­che­rers. Die­sem Wech­sel stimm­te K auch zu. M reich­te also beim neu­en Ver­si­che­rer einen Antrag ein, ver­gaß aller­dings, die bestehen­de Ver­si­che­rung zu kün­di­gen. Dass der Vor­ver­trag nicht gekün­digt wur­de, fiel K erst auf, als der bis­he­ri­ge Ver­si­che­rer etwa vier Jah­re nach der bespro­che­nen Umde­ckung pos­ta­lisch eine Bei­trags­er­hö­hung ankün­dig­te. Über einen Zeit­raum von fast vier Jah­ren blieb dem K somit unent­deckt, dass monat­lich noch Bei­trä­ge für die zu kün­di­gen­de Ver­si­che­rung von sei­nem Kon­to abge­bucht wur­den.

K mach­te sodann eine Pflicht­ver­let­zung des M gel­tend und ver­wies dar­auf, dass eine Kün­di­gung der alten Unfall­ver­si­che­rung pflicht­wid­rig aus­blieb. Es ent­stand in die­sem Zeit­raum eine dop­pel­te Prä­mi­en­zah­lung in Höhe von ins­ge­samt 1.000 Euro. K teil­te M zunächst mit, dass er sich mit einer hälf­ti­gen Scha­den­er­satz­zah­lung begnü­gen wür­de. Als M nicht reagier­te, for­der­te der Anwalt des K nun den vol­len Bei­trag.

Deckungsebene

Nach­dem K die maß­geb­li­chen Unter­la­gen zum Vor­gang über­mit­tel­te, konn­te schnell eine Haf­tung dem Grun­de nach bestä­tigt wer­den und inso­weit zeig­te der Ver­si­che­rer auch kon­se­quen­ter­wei­se Regu­lie­rungs­be­reit­schaft.

Mitverschulden

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer war davon über­zeugt, dass K sich ein nicht min­der­schwe­res Ver­schul­den (§ 254 BGB) anrech­nen las­sen müs­se. Dies bezif­fer­te er auf 50 % und somit 500 Euro. Er war der Auf­fas­sung, dass K durch­aus ver­ant­wort­lich dafür sei, Kon­to­aus­zü­ge zu kon­trol­lie­ren und ver­meint­lich feh­ler­haf­te Abzü­ge von sei­nem Kon­to zeit­nah zu rekla­mie­ren.
Regel­mä­ßig ver­neint die Recht­spre­chung ein Mit­ver­schul­den des VN wegen des­sen beson­ders schutz­wür­di­gen Ver­trau­ens: Er dür­fe damit rech­nen, dass sei­ne Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten und alle dies­be­züg­li­chen Inter­es­sen von dem hier­zu ver­trag­lich ver­pflich­te­ten Ver­si­che­rungs­mak­ler besorgt wür­den. Aller­dings war es auch im Inter­es­se des M, vor­lie­gend einen hohen Mit­ver­schul­dens­an­teil zu begrün­den.

K sah dies anders und woll­te den gesam­ten Scha­den ersetzt wis­sen.
Her­vor­zu­he­ben in der Begrün­dung war, dass K noch wei­te­re Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge bei dem alten Unfall­ver­si­che­rer unter­hält und somit die Abbu­chun­gen nicht auf­fie­len. K redu­zier­te sei­nen Mit­ver­schul­dens­an­teil auf 25% und mach­te über sei­nen Anwalt ein abwei­chen­des Ver­gleichs­an­ge­bot: M sol­le 750,00 EUR Scha­dens­er­satz zah­len.
Die­ses Ange­bot wur­de von den Betei­lig­ten ange­nom­men. Mak­ler M wur­de mit einer Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 75,00 EUR an der Zah­lung betei­ligt.

Fazit

Durch unse­re Mit­wir­kung konn­te hier eine schnel­le, pro­zess­öko­no­mi­sche und ziel­ge­rich­te­te Lösung für alle Betei­lig­ten gefun­den wer­den. Für ein anspruchs­min­dern­des Mit­ver­schul­den des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist der ersatz­pflich­ti­ge Ver­mitt­ler dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet. Soweit ein Ver­si­che­rungs­mak­ler es ver­trag­lich über­nom­men hat, die Inter­es­sen des VN wahr­zu­neh­men, liegt im Scha­dens­fall in aller Regel kein Mit­ver­schul­den (§ 254 BGB) des VN dar­in, dass er dem Mak­ler ver­traut und sei­ne Inter­es­sen nicht ander­wei­tig geschützt hat (BGHZ 94, 356, 361; vgl. auch BGH VersR 2009, 1495; Düs­sel­dorf VersR 1996, 1104). Von die­sem Grund­satz sind jedoch Aus­nah­men dann ange­bracht, wenn es sich — wie hier- um Vor­gän­ge han­delt, die zwar in den Pflich­ten­be­reich des M als Ver­si­che­rungs­mak­ler gehö­ren, die aber kei­ne beson­de­re Fach­kennt­nis erfor­dern und daher auch vom Kun­den selbst wahr­ge­nom­men wer­den konn­ten, ohne dass dies ihm beson­de­re Schwie­rig­kei­ten berei­ten wür­de.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ihr Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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