„Unter fal­scher Flag­ge“

Die Mög­lich­kei­ten zu Koope­ra­ti­on und Zusam­men­ar­beit sind viel­fäl­tig in der Ver­mitt­ler­land­schaft. Kaum ein Ver­si­che­rungs­mak­ler ver­fügt nicht über wenigs­tens eine Anbin­dung an einen Mak­ler­pool. Ande­re sind in den unter­schied­lichs­ten Aus­ge­stal­tun­gen als Unter­er­mitt­ler, Han­dels­ver­tre­ter oder Tipp­ge­ber tätig, nut­zen Ser­vice­part­ner oder tei­len sich Büro­räu­me. Etwas, dass in die­sem Zusam­men­hang lei­der immer wie­der Pro­ble­me berei­tet, ist der rich­ti­ge Außen­auf­tritt.

„Soll­te die Ehe­leu­te G die For­de­run­gen gegen Sie auf­recht­erhal­ten, müss­ten die Ansprü­che abge­wehrt wer­den“ lau­te­te der Schluss­satz des Schrei­bens, wel­ches Ver­si­che­rungs­mak­ler M von sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung erhal­ten hat­te und das ihn rat­los zurück­lies. Nach vie­len scha­dens­frei­en Jah­ren hat­te er erst­mals sei­ner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung einen Scha­den mel­den müs­sen und dann lehn­te die­se ab, obwohl M sei­ne Kun­den – besag­te Ehe­leu­te G – doch zwei­fel­los falsch bera­ten und einen Ver­mö­gens­scha­den ver­ur­sacht hat­te. Doch was war eigent­lich pas­siert?

Ⅰ.Haftungsebene

Im August 2018 hat­ten die Ehe­leu­te G bei Ihrem Ver­si­che­rungs­mak­ler um eine Bera­tung zum The­ma Rechts­schutz ersucht. Wich­tig war ihnen ins­be­son­de­re der Woh­nungs- und Grund­stücks­rechts­schutz, da sie Eigen­tü­mer meh­re­rer ver­mie­te­ter Immo­bi­li­en waren. M hol­te im Anschluss an das Gespräch Ange­bo­te meh­re­rer Rechts­schutz­ver­si­che­rer ein. Nach Sich­tung und neu­er­li­cher Bespre­chung ent­schied man sich für die A‑Versicherung, die mit Abstand das bes­te Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis anbot. Der Ver­trag wur­de mit Ver­si­che­rungs­be­ginn 01.09.2018 poli­ciert.

Rund ein Jahr spä­ter hat­ten die Ehe­leu­te dann eine Aus­ein­an­der­set­zung mit einem lang­jäh­ri­gen Mie­ter, der das gemie­te­te Objekt nach Ende der Miet­lauf­zeit mit ganz erheb­li­chen Män­geln zurück­ließ und sich beharr­lich wei­ger­te, den ver­trag­lich geschul­de­ten Rück­bau zu ver­an­las­sen. Der Streit­wert lag bei rund 22.000 EUR. Die Ehe­leu­te ersuch­ten dar­auf­hin bei der A‑Versicherung um Rechts­schutz für den anste­hen­den Zivil­pro­zess – und wur­den ent­täuscht: Bei dem betrof­fe­nen Objekt, einer Lager­hal­le, hät­te es sich um ein ver­mie­te­tes Gewer­be­ob­jekt gehan­delt. Rechts­schutz sei aller­dings nur für die Eigen­schaft als Eigen­tü­mer und Ver­mie­ter von zwei Wohn­im­mo­bi­li­en bean­tragt wor­den. Auch sei­en fal­sche Anga­ben zu den Miet­ein­nah­men gemacht wor­den. Wie sich her­aus­stell­te, war das Pro­blem auf einen Feh­ler des M zurück­zu­füh­ren, der bei Stel­lung des Antrags schlicht ver­ges­sen hat­te, die Gewer­be­im­mo­bi­lie zu berück­sich­ti­gen, sowohl im Hin­blick auf die Anschrift als auch hin­sicht­lich der damit erziel­ten Ein­nah­men. M ver­sprach, das Pro­blem zu lösen und mel­de­te den Fall sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Ⅱ.Deckungsebene

Nur war der unvoll­stän­dig aus­ge­füll­te Rechts­schutz­an­trag lei­der nicht der ein­zi­ge Faux­pas, den M sich ankrei­den las­sen muss­te. Denn auch wenn es sich bei den Ehe­leu­ten G nach eige­ner Wahr­neh­mung um „sei­ne“ Kun­den han­del­te, hat­te M nach außen hin – also aus Sicht eines neu­tra­len Drit­ten – den Anschein erweckt, die Kun­den im Namen der F.-Versicherungsmakler GmbH, einer Mak­ler­ge­sell­schaft, für die er gele­gent­lich als Unter­ver­mitt­ler tätig war, bera­ten zu haben. Zum einen hat­te M die Bera­tungs­ge­sprä­che mit den Ehe­leu­ten in den Geschäfts­räu­men der F.-Versicherungsmakler GmbH geführt. Dies geschah durch­aus noch mit deren Bil­li­gung. Dar­über hin­aus hat­te M sich aller­dings auch ver­schie­de­ner For­mu­la­re bedient, auf die er Zugriff hat­te, ange­fan­gen mit der Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on. Unter „Mak­ler“ stan­den dort zwar Name und Vor­na­me von M, unmit­tel­bar danach folg­te aller­dings die vor­ein­ge­tra­ge­ne Fir­men­be­zeich­nung „F.-Versicherungsmakler GmbH“, so dass der Ein­druck erweckt wur­de, M hät­te in deren Namen han­deln wol­len. Die­ser Anschein ver­fes­tig­te sich noch beim Blick auf den Mak­ler­ver­trag, den deut­lich das Fir­men­lo­go der F.-Versicherungsmakler GmbH zier­te. Dass die GmbH zudem noch in der Rechts­schutz­po­li­ce als betreu­en­de Mak­le­rin hin­ter­legt war, war da nur noch das i‑Tüpfelchen.

Und so war schließ­lich auch das ein­gangs zitier­te Schrei­ben des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers zu erklä­ren, der kei­nes­wegs eine Ableh­nung aus­ge­spro­chen hat­te, son­dern – zu Recht – davon aus­ging, dass die Ehe­leu­te G nur gegen­über der F.-Versicherungsmakler GmbH Haf­tungs­an­sprü­che gel­tend machen konn­ten, nicht aber gegen­über M (Abwehr unbe­rech­tig­ter Scha­dens­er­satz­an­sprü­che). Für M war das auch inso­fern unan­ge­nehm, als dass die Ver­wen­dung der Mus­ter­for­mu­la­re nicht abge­spro­chen war und die F.-Versicherungsmakler GmbH kei­nes­wegs erbaut war, als sie kurz dar­auf tat­säch­lich ein For­de­rungs­schrei­ben der Ehe­leu­te G erhielt und sich gezwun­gen sah, die eige­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu belas­ten.

Fazit:

Kon­stel­la­tio­nen wie die vor­be­schrie­be­ne sind lei­der gar nicht so sel­ten. Ger­ne wird in der­ar­ti­gen Situa­tio­nen auf Ver­mitt­lungs­ver­ein­ba­run­gen ver­wie­sen, wenn sich aus die­sen ergibt, dass der Unter­ver­mitt­ler doch im eige­nen Namen bzw. auf eige­ne Rech­nung han­deln soll­te. Nur gel­ten die­se Ver­ein­ba­run­gen eben nur zwi­schen den­je­ni­gen, die sie getrof­fen haben. Die Ver­mitt­ler­kun­den bekom­men die­se dage­gen regel­mä­ßig nicht zu Gesicht und müs­sen die­se somit auch nicht gegen sich gel­ten las­sen. Der rich­ti­ge Außen­auf­tritt ist des­halb viel mehr als nur eine läs­ti­ge Pflicht und soll­te kei­nes­falls ver­nach­läs­sigt wer­den.

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de