„Angriff ist die beste Verteidigung – oder doch nicht?“

Zumeist trifft den Versicherungsmakler/die Ver­si­che­rungs­mak­le­rin die Kon­fron­ta­ti­on mit einer angeb­li­chen Pflicht­ver­let­zung über­ra­schend und unvor­be­rei­tet. Die zugrun­de­lie­gen­de Bera­tungs­si­tua­ti­on liegt oft­mals lan­ge Zeit zurück und ist weder mehr im kla­ren Bewusst­sein noch in prä­zi­ser Erin­ne­rung. Anders ver­hält sich dies im vor­lie­gen­den Fall, in dem Mak­ler und Kun­de über die Erfül­lung oder Nicht­er­fül­lung der Auf­ga­ben des Mak­lers strei­ten und der Mak­ler durch eine auf Bezah­lung sei­ner Pro­vi­si­on gerich­te­te Kla­ge selbst den Anstoß für eine gericht­li­che Strei­tig­keit gibt.

 

Sachverhalt

Mak­ler M und sein Kun­de K ver­band bereits eine jah­re­lan­ge Geschäfts­be­zie­hung. Es ent­wi­ckel­te sich – wie so oft – durch die Mak­ler­tä­tig­keit eine Freund­schaft. Nun­mehr soll­te M das ehe­ma­li­ge Eltern­haus des K zum Ver­kauf auf dem loka­len Immo­bi­li­en­markt anbie­ten. Wenig über­ra­schend äußer­te K den Wunsch, dass die streit­ge­gen­ständ­li­che Immo­bi­lie zu einem mög­lichst hohen Preis ver­kauft wer­den soll­te. In beid­sei­ti­ger Abspra­che wur­de eine Immo­bi­li­en­be­wer­tung und ein Expo­sé durch M erstellt. Hier­bei äußer­te M bereits ers­te Beden­ken, ob die Höhe des von K ange­streb­ten Kauf­prei­ses in Bezug auf Lage und Bestand der Immo­bi­lie ange­mes­sen sei. M führ­te in der Fol­ge eine Viel­zahl von Besich­ti­gun­gen durch und nahm Kon­takt zu mög­li­chen Käu­fern, wie bspw. Haus­ver­wal­tun­gen und Nota­ren, auf. Im Zuge der Ver­kaufs­be­mü­hun­gen wur­de jedoch immer deut­li­cher, dass sowohl der ange­setz­te Ver­kaufs­preis über­höht als auch die Immo­bi­lie ent­ge­gen Kennt­nis des M nicht man­gel­frei war. Dies führ­te zwi­schen M und K zu Strei­tig­kei­ten, die letzt­lich zum Bruch der Freund­schaft und der Geschäfts­be­zie­hung führ­ten. Der Mak­ler­auf­trag wur­de durch K gekün­digt und dem M somit das Mak­ler­man­dat ent­zo­gen. Gleich­wohl bestand M auf die Ent­loh­nung sei­ner Bemü­hun­gen und erstell­te eine ent­spre­chen­de Rech­nung, auf die K nicht reagier­te. M reich­te dar­auf­hin Kla­ge auf Bezah­lung sei­ner Tätig­keit ein. K nahm dies zum Anlass in Aus­sicht zu stel­len als Ver­tei­di­gung gegen die Kla­ge – soll­te die­se auf­recht­erhal­ten wer­den – hilfs­wei­se mit mög­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen des M aus des­sen angeb­li­chen Ver­feh­lun­gen beim erfolg­lo­sen Immo­bi­li­en­ver­kauf auf­zu­rech­nen.

Deckungsebene

Zum Zeit­punkt der ers­ten Kon­takt­auf­nah­me mit unse­rem Haus im Hin­blick auf die wegen der avi­sier­ten Bera­tungs­vor­wür­fe mög­li­cher­wei­se ange­zeig­te Ein­be­zie­hung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung stand der anbe­raum­te Gerichts­ter­min bereits lan­ge fest und soll­te nur weni­ge Tage spä­ter statt­fin­den.
Somit galt es für unse­re Scha­den­ab­tei­lung den zugrun­de­lie­gen­den Sach­ver­halt und die nicht all­täg­li­che pro­zes­sua­le Kon­stel­la­ti­on der Auf­rech­nung mit Ansprü­chen aus vor­ge­wor­fe­nen Bera­tungs­feh­lern gegen eine auf Zah­lung von Pro­vi­sio­nen gerich­te­te Kla­ge mög­lichst schnell deckungs­recht­lich zu erfas­sen. Klä­rungs­be­dürf­tig war ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob Ver­si­che­rungs­schutz über die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung auch dann besteht, wenn die klas­si­schen Funk­tio­nen die­ser Deckung – Regu­lie­rung berech­tig­ter und Abwehr unbe­grün­de­ter Ansprü­che – nicht für den Nor­mal­fall des direk­ten Angriffs gegen den Makler/die Mak­le­rin Anwen­dung fin­den sol­len, son­dern „inzi­dent“ im Rah­men eines pro­zes­sua­len Ver­tei­di­gungs­mit­tels des beklag­ten Mak­ler­kun­den.

Der „harte“ Versicherer zeigte weichen Kern

Durch unse­re jah­re­lan­gen und inten­si­ven Bezie­hun­gen zu unse­ren Kon­zept­part­nern und deren jewei­li­gen Scha­dens­ab­tei­lun­gen, konn­ten wir eine recht­zei­ti­ge Rück­mel­dung errei­chen. Erwar­tungs­ge­mäß ver­nein­te der Ver­mö­gens­scha­dens-Haft­pflicht­ver­si­che­rer einen mög­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz bzgl. der Kla­ge auf Zah­lung der Pro­vi­si­ons­for­de­rung. Den­noch konn­ten wir argu­men­ta­tiv über­zeu­gen, dass es grund­sätz­lich nicht sach­ge­recht sein kann, wenn M zwar gegen einen „Angriff“ Ver­si­che­rungs­schutz erhal­te, nicht jedoch gegen ein pro­zes­sua­les Ver­tei­di­gungs­mit­tel – wel­ches ins­be­son­de­re, wie hier, die glei­che Ziel­set­zung habe. Hier stimm­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer unse­rer Rechts­au­fas­sung zu. Dies sei weder sinn­voll noch pro­zess­öko­no­misch und dar­über hin­aus wäre M hier­durch unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt. Somit bestün­de rich­ti­ger­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz, soweit es sich im Rah­men der Auf­rech­nung um (angeb­li­che) Bera­tungs­pflicht­ver­let­zun­gen in Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit han­de­le, die als Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den. Im Ergeb­nis blieb es im kon­kre­ten Fall ein theo­re­ti­scher Erfolg, da die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung gegen die hilfs­wei­se erklär­te Auf­rech­nung mit Ansprü­chen aus beruf­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen nicht zum Zuge kom­men muss­te: Die Kla­ge des M war dem Grun­de und der Höhe nach unbe­grün­det.

Fazit

In die­ser Scha­den­mel­dung wird aber­mals deut­lich, dass es ins­be­son­de­re bei ver­meint­lich nicht all­täg­li­chen Pro­blem­stel­lun­gen immer anzu­ra­ten ist, uns recht­zei­tig zu kon­tak­tie­ren. Unse­re inten­si­ve deckungs­recht­li­che Prü­fung und dies­be­züg­li­che Dis­kus­si­on mit den Risi­ko­trä­gern hat oft­mals schon auch in über­ra­schen­den Kon­stel­la­tio­nen zu dem posi­ti­ven Ergeb­nis geführt, dass der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer Ver­si­che­rungs­schutz gewäh­ren konn­te.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ihr Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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