„Screenshot – auch ein komplizierter Nachweis kann zur sachgerechten Deckung führen“

Der Screen­shot ist uns allen ein Begriff, wenn­gleich die­ser für vie­le als Über­bleib­sel der ers­ten Schrit­te ins digi­ta­le Zeit­al­ter gilt. Auch wenn heut­zu­ta­ge nahe­zu jeder Ver­si­che­rer eige­ne Soft­ware-Lösun­gen anbie­tet und gleich­sam „der freie Markt“ EDV-Pro­gram­me sowohl zur Daten­er­fas­sung als auch ‑bear­bei­tung bereit­hält, wird manch­mal eben noch Alt­be­währ­tes not­wen­dig.

 

Sachverhalt

Im März 2023 beriet Mak­ler M die Kun­din K. Hier­bei zeig­te sich M ins­be­son­de­re bei der Ver­mitt­lung einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung beson­ders enga­giert. M stell­te K sowohl meh­re­re Ver­si­che­rer als auch unter­schied­li­che Tari­fe mit abwei­chen­den Leis­tungs­spek­tren vor. Sodann ent­schied sich K im März 2023 für einen der ange­bo­te­nen Tari­fe und bat M um ent­spre­chen­de Ein­de­ckung. M ver­sprach zwar die Ein­de­ckung der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung, führ­te die­se jedoch nicht aus, da der Vor­gang bei ihm lei­der in Ver­ges­sen­heit geriet. Der Antrag fand dem­nach nie den Weg zum Ver­si­che­rer. In der Fol­ge­zeit, näm­lich im Dezem­ber 2023, kurz vor Jah­res­wech­sel, nahm K eine „umfas­sen­de Zahn­be­hand­lung“ in dem Glau­ben vor, dass die­se durch die gewünsch­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung auch abge­deckt sei. K erhielt infol­ge der Zahn­be­hand­lung eine Kos­ten­no­te in Höhe von 7.000 Euro. Da tat­säch­lich kei­ne Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung bestand, lehn­te der Ver­si­che­rer jeg­li­che Leis­tung ab. K macht die­se Kos­ten bei M gel­tend.

Deckungsebene

M mel­de­te den Vor­fall unse­rer Scha­den­ab­tei­lung und schil­der­te die Sach­la­ge. Dass eine klas­si­sche, vom Ver­si­che­rungs­schutz umfass­te Pflicht­ver­let­zung vor­lag, die für eine Regu­lie­rung des Scha­dens sprach, schien auf den ers­ten Blick sehr nahe­lie­gend.
Lei­der fehl­te es jedoch an jeg­li­chem Nach­weis dafür, dass die M dem K tat­säch­lich ihren Wunsch und ihren Bedarf an einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung kund­ge­tan hat­te; hier­über exis­tier­te außer dem Vor­trag der Anspruch­stel­le­rin und der Schil­de­rung des M kein E‑Mail-Ver­kehr, kei­ne Tele­fon­no­tiz und auch sonst kein Indiz, so dass aus Sicht des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers viel­mehr die Abwehr eines schein­bar unbe­rech­tig­ten Vor­wur­fes als sach­ge­recht erschien.

In der von M genutz­ten „Ange­bots­soft­ware“, die älte­ren Datums war und bei der es sich viel­mehr um ein über­aus unspe­zi­fi­sches, kos­ten­frei­es Text­ver­ar­bei­tungs­pro­gramm han­del­te, exis­tier­te zwar noch ein Daten­satz, aus dem ersicht­lich war, dass ein ent­spre­chen­des Ange­bot für die K im März 2023 gerech­net wur­de. Der Export die­ser Datei, wel­che der Scha­den­sach­be­ar­bei­te­rin als Grund für eine Regu­lie­rungs­leis­tung aus­rei­chend gewe­sen wäre, ließ sich egal auf wel­chem Wege – aus wel­chen Grund auch immer – nur in der Gestalt aus­füh­ren, indem das aktu­el­le Datum aus­ge­wor­fen wur­de, so dass eben nicht zwei­fels­frei nach­voll­zo­gen wer­den konn­te, dass die streit­ge­gen­ständ­li­che Bera­tung im März auch tat­säch­lich statt­ge­fun­den hat. Nach inten­si­ver Durch­sicht und deckungs­recht­li­cher Prü­fung unse­rer Scha­den­ab­tei­lung wur­de dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer vor­ge­schla­gen, dass gege­be­nen­falls eine Bild­schirm­auf­nah­me – ein Screen­shot – der dama­li­gen Ange­bots­da­tei für eine Indi­z­wir­kung aus­rei­chend sein könn­te, dass im März ein ent­spre­chen­des Bera­tungs­ge­spräch tat­säch­lich statt­ge­fun­den hat. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer stimm­te dem zu und for­der­te M auf, den Screen­shot zu über­mit­teln. Nach des­sen Sich­tung war die Pflicht­ver­let­zung des M für die zustän­di­ge Scha­den­sach­be­ar­bei­te­rin plau­si­bel, die somit auch der Auf­fas­sung war, dass eine Regu­lie­rung des Scha­dens sach­ge­recht ist.

Regulierung also ja, aber: im bedingungsgemäßen Umfang

Nun­mehr konn­te es also im nor­ma­len Ablauf einer Scha­den­re­gu­lie­rung im Inter­es­se aller Betei­lig­ten wei­ter­ge­hen. In die­sem Zusam­men­hang kamen sodann grund­sätz­li­che Zwei­fel an der Plau­si­bi­li­tät der Scha­dens­hö­he von 7.000 Euro auf. Hier gilt es grund­sätz­lich dar­auf abzu­stel­len, was der Risi­ko­trä­ger der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung, wenn sie denn abge­schlos­sen wor­den wäre, bedin­gungs­ge­mäß von den Zahn­arzt­kos­ten über­nom­men hät­te („Qua­si­haf­tung“). Ein Blick in das ent­spre­chen­de Bedin­gungs­werk offen­bar­te, dass die­se Kos­ten bis zu einer Höhe von 3.500 Euro über­nom­men wor­den wären.
Wie sehr häu­fig und in vie­len Situa­tio­nen auch ange­bracht, ver­such­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer nun noch ein mög­li­ches Mit­ver­schul­den der K anzu­set­zen. Er argu­men­tier­te, dass es ihr hät­te auf­fal­len müs­sen, dass weder ein Ver­si­che­rungs­schein vor­lag noch sie mit monat­li­chen Bei­trä­gen in den dar­auf­fol­gen­den Mona­ten belas­tet wur­de. Die­sen Ansatz konn­ten wir im Inter­es­se des M und natür­lich auch der K argu­men­ta­tiv abwen­den, so dass sich die K ledig­lich noch die erspar­ten Prä­mi­en­zah­lun­gen anrech­nen las­sen muss­te.

Fazit

Durch unse­re Mit­wir­kung konn­te eine zufrie­den­stel­len­de Lösung gefun­den wer­den, bei der im unstrei­ti­gen Fall einer Pflicht­ver­let­zung im Inter­es­se aller Betei­lig­ten eine bedin­gungs­ge­mä­ße Regu­lie­rung umge­setzt wur­de.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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