Kein Anschluss unter die­ser Haus­num­mer

Die Ver­sor­gung mit Erd­gas ist ange­sichts des Ukrai­ne-Kon­flikts ein Pro­blem, das aktu­ell ganz Deutsch­land umtreibt. Die nicht gesi­cher­te Ener­gie­ver­sor­gung einer ein­zel­nen Immo­bi­lie mutet dage­gen sehr pro­fan an. Beim Erwerb einer Immo­bi­lie bie­tet sie aber natür­lich trotz­dem Kon­flikt­po­ten­ti­al im Span­nungs­feld Ver­käu­fer – Immo­bi­li­en­mak­ler – Erwer­ber.

Im Mai 2016 mel­de­te sich der Inter­es­sent K tele­fo­nisch bei Immo­bi­li­en­mak­ler M zu einem auf des­sen Home­page bewor­be­nen Wohn­haus. Man ver­ein­bar­te einen gemein­sa­men Besich­ti­gungs­ter­min, bei dem K auch ein von M erstell­tes Expo­sé über­ge­ben wur­de, das im Wesent­li­chen auf den Anga­ben des Noch-Eigen­tü­mers beruh­te. In den nach­fol­gen­den Kauf­ver­hand­lun­gen ging es dann unter ande­rem dar­um, dass die alte, noch mit Koks betrie­be­ne Hei­zungs­an­la­ge, auch auf­grund neu­er gesetz­li­cher Vor­ga­ben, ersetzt wer­den muss­te. Ange­sichts eines in der Immo­bi­lie vor­han­de­nen Gas­an­schlus­ses wur­de mak­ler­sei­tig die Instal­la­ti­on einer Gas­hei­zung ange­regt. Die Anschlüs­se für die Ener­gie- und Was­ser­ver­sor­gung waren bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Orts­ter­min tat­säch­lich auch besich­tigt wor­den. Nach­dem alle wei­te­ren Fra­gen geklärt und eine Finan­zie­rungs­zu­sa­ge ein­ge­holt wor­den war, wur­de schließ­lich im Juli 2016 ein nota­ri­el­ler Kauf­ver­trag geschlos­sen. Im Fol­ge­mo­nat ver­ein­bar­te K einen Ter­min mit dem ört­li­chen Gas­ver­sor­ger, um die Instal­la­ti­on der geplan­ten Gas­hei­zung vor­an­zu­trei­ben. Dabei stell­te sich zur Über­ra­schung von K her­aus, dass zwar inner­halb des Wohn­hau­ses alle Vor­aus­set­zun­gen für einen Anschluss an das Gas­netz gege­ben waren, es jedoch an einer Lei­tung fehl­te, die das Grund­stück mit dem loka­len Gas­netz ver­band. Offen­bar hat­te man sich etwa drei­ßig Jah­re zuvor, als auch der Ver­käu­fer noch nicht Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie gewe­sen war, recht spon­tan gegen einen Anschluss an das Gas­netz ent­schie­den. K sah sich des­halb mit unvor­her­ge­se­he­nen Mehr­kos­ten in Höhe von knapp 3.000 EUR kon­fron­tiert. Da der Rat zur Instal­la­ti­on einer Gas­hei­zung von M aus­ge­gan­gen war und der ver­meint­li­che Gas­an­schluss auch in des­sen Expo­sé bewor­ben wor­den war, for­der­te er M auf, ihm die Mehr­kos­ten zu erset­zen.

M mel­de­te den Haf­tungs­fall sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Nach Anfor­de­rung wei­te­rer Unter­la­gen und ers­ter Prü­fung des Sach­ver­hal­tes teil­te der Ver­si­che­rer jedoch mit, dass kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in Betracht kämen. Denn nach den maß­geb­li­chen AVB bezie­he sich der Ver­si­che­rungs­schutz nicht auf Ansprü­che, soweit sie auf­grund Ver­tra­ges oder beson­de­rer Zusa­ge über den Umfang der gesetz­li­chen Haft­pflicht hin­aus­gin­gen. So läge der Fall auch hier. M hät­te hin­sicht­lich des Vor­han­den­seins eines Gas­an­schlus­ses eine Art Garan­tie abge­ge­ben. Die­ser Ein­schät­zung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers konn­ten wir uns in zwei­er­lei Hin­sicht nicht anschlie­ßen. Zum einen ver­moch­ten wir schon kei­ne Pflicht­ver­let­zung zu erken­nen, zum ande­ren lag unse­res Erach­tens auch kei­ne Zusi­che­rung im Sin­ne der AVB vor.

Grund­sätz­lich ver­letzt der Mak­ler sei­ne Pflich­ten, „wenn er Eigen­schaf­ten des Objekts behaup­tet oder sons­ti­ge – eige­ne oder sich zu Eigen gemach­te – Infor­ma­tio­nen über die­se erteilt, ohne sich die dafür erfor­der­li­chen Grund­la­gen ver­schafft zu haben“ (BGH, Urteil vom 18. Janu­ar 2007 – III ZR 146/06). Auf der ande­ren Sei­te darf der Mak­ler aber Infor­ma­tio­nen, die er von dem Ver­äu­ße­rer erhal­ten hat, grund­sätz­lich unge­prüft wei­ter­ge­ben (BGH, Urteil vom 16. Sep­tem­ber 1981 – Iva ZR 85/80), wenn er die betref­fen­den Infor­ma­tio­nen – ins­be­son­de­re, wenn er die­se in einem eige­nen Expo­sé her­aus­stellt – mit der erfor­der­li­chen Sorg­falt ein­ge­holt und son­diert hat. Dazu gehört nach Recht­spre­chung des BGH, dass der Mak­ler kei­ne Anga­ben in sein Expo­sé auf­nimmt, die nach den in sei­nem Berufs­stand vor­aus­zu­set­zen­den Kennt­nis­sen ersicht­lich als unrich­tig, nicht plau­si­bel oder sonst als bedenk­lich ein­zu­stu­fen sind. Hier­von abge­se­hen schul­de der Mak­ler sei­nem Auf­trag­ge­ber grund­sätz­lich kei­ne Ermitt­lun­gen; ins­be­son­de­re dür­fe er – so der BGH – im All­ge­mei­nen auf die Rich­tig­keit der Anga­ben des Ver­käu­fers ver­trau­en. Dies traf auch auf M zu, der ledig­lich eine vom Ver­käu­fer erlang­te Infor­ma­ti­on wei­ter­ge­ge­ben hat­te. Dass der Anschluss im zu ver­äu­ßern­den Objekt nicht mit dem ört­li­chen Gas­netz ver­bun­den war, war für M nicht erkenn­bar.

M hat­te sei­ne Haf­tung jedoch nicht nur nicht erwei­tert, er hat­te auch kei­ne Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie abge­ge­ben. Weder in die Kor­re­spon­denz mit dem Erwer­ber noch in dem mit dem Ver­käu­fer geschlos­se­nen Kauf­ver­trag fand die Zusi­che­rung eines Gas­an­schlus­ses Ein­gang. Der Wil­le, sich über die nor­ma­le Mak­ler­haf­tung hin­aus bin­den zu wol­len, war nicht erkenn­bar. Die blo­ße Beschrei­bung einer Kauf­sa­che im Expo­sé hiel­ten wir für die Annah­me eine Zusicherung/Garantie nicht aus­rei­chend und tru­gen ent­spre­chend vor.

Fazit:

Dem ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Aus­schluss, um den es im obi­gen Fall ging, kommt eigent­lich kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeu­tung, son­dern nur eine klar­stel­len­de Funk­ti­on zu, da Deckung ja ohne­hin nur gewährt wird, soweit der jewei­li­ge VN „auf Grund gesetz­li­cher Haft­pflicht­be­stim­mun­gen“ scha­dens­er­satz­pflich­tig gemacht wird. Ent­schei­dend ist also, ob eine Haf­tung über das gesetz­li­che Maß hin­aus begrün­det wur­de. Hier konn­te davon kei­ne Rede sein. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer hat dies letzt­lich auch ein­ge­se­hen und – wohl auch auf­grund des rela­tiv über­schau­ba­ren For­de­rungs­be­tra­ges (final ging es nur noch um etwas über 2.000 EUR) – eine Regu­lie­rung ver­an­lasst. Ver­tret­bar wäre auch Abwehr­schutz gewe­sen.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de