„Putzen, reinigen, wischen – in Versicherungsprodukten ‚von der Stange‘ kommt es auf jedes Detail an!“

Um wie viel kun­den­ori­en­tier­ter, schnel­ler, ein­fa­cher und vor allem auch haf­tungs­är­mer es als Mak­ler ist, kei­ne Pro­duk­te „von der Stan­ge“, son­dern bran­chen­spe­zi­fi­sche Ver­si­che­rungs­kon­zep­te zu ver­mit­teln, zeigt unser heu­ti­ger sehr ein­fa­cher, aber umso anschau­li­che­rer Scha­dens­fall.

 

Sachverhalt

Unser Mak­ler M besuch­te mit dem Kun­den K in der Jugend­zeit gemein­sam das ört­li­che Gym­na­si­um. Nach der absol­vier­ten Schul­lauf­bahn ent­schied sich K einen hand­werk­li­chen Beruf zu erler­nen. Infol­ge­des­sen mach­te er sich mit einem Haus­meis­ter­ser­vice selbst­stän­dig. M trat sei­ner­seits in die Fuß­stap­fen sei­nes Vaters und unter­stütz­te die­sen – nach bestan­de­ner Leh­re zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen – in des­sen Betrieb. Im Rah­men die­ser Tätig­keit sich­te­te und über­prüf­te M die pri­va­ten und betrieb­li­chen Ver­si­che­run­gen des K auf Not­wen­dig­keit und Schutz­um­fang. Hier­bei äußer­te K den im Nach­gang auch doku­men­tier­ten Wunsch, dass ins­be­son­de­re die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung alle sei­ne beruf­li­chen Tätig­kei­ten abde­cken soll­te – dies „natur­ge­mäß“ zu einer mög­lichst gerin­gen Prä­mie. Da K zudem Rei­ni­gungs­auf­ga­ben für sei­ne Kun­den aus­führ­te, die nicht näher spe­zi­fi­ziert wur­den, berück­sich­tig­te M auch die­sen Aspekt bei der Antrags­stel­lung für den K und setz­te ein Kreuz bei dem Punkt „Wisch­tä­tig­kei­ten“. K unter­schrieb den Antrag und die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung wur­de ent­spre­chend poli­ciert. Weni­ge Mona­te spä­ter mel­de­te K dem M einen Scha­den. Er teil­te unter Vor­la­ge aus­sa­ge­kräf­ti­ger Bild­auf­nah­men mit, dass bei Aus­übung sei­ner ver­si­cher­ten Haus­meis­ter­tä­tig­keit im betreu­ten Objekt ein Was­ser­hahn wäh­rend der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten fahr­läs­sig nicht rich­tig zuge­dreht wor­den sei. Hier­durch kam es zu einer Über­schwem­mung, die meh­re­re Räu­me unter Was­ser setz­te und einen Scha­den in Höhe von 7.000,- € nach sich zog. Die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des K lehn­te die Regu­lie­rung nach kon­tro­ver­ser Dis­kus­si­on ab, da sich das Scha­dens­bild nicht unter die ver­si­cher­te Tätig­keit „Wischen“ sub­su­mie­ren ließ. Ein der­ar­ti­ger Was­ser­scha­den hät­te sich allen­falls über den nicht gewünsch­ten Zusatz­bau­stein „Rei­ni­gen“ absi­chern las­sen. K bat den M dar­auf­hin um Ersatz des ent­stan­de­nen Scha­dens.

Deckungsebene

M, der kurz zuvor in unse­re Betreu­ung und unse­re Deckungs­kon­zep­te zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung gewech­selt war, sah sich wegen des nicht regu­lier­ten Scha­dens in der Ver­ant­wor­tung und mel­de­te unse­rer Scha­dens­ab­tei­lung den Vor­gang. Gemein­sam mit dem M wur­den alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen zusam­men­ge­tra­gen und dem zustän­di­gen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer H – einem Markt­teil­neh­mer, mit dem wir kei­ne Deckungs­kon­zep­te aber gleich­wohl eine pro­fes­sio­nel­le Zusam­men­ar­beit bei Scha­dens­fäl­len unter­hal­ten – gemel­det. Es zeig­te sich schnell, dass sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer unse­rer Auf­fas­sung, dass ein kla­rer Regu­lie­rungs­fall vor­lie­gen wür­de, nicht anschlie­ßen son­dern den gel­tend gemach­ten Anspruch als unbe­rech­tigt ableh­nen woll­te. Hier­bei schloss sich H schlicht der Argu­men­ta­ti­on der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung an, dass die hier bean­trag­ten und ver­si­cher­ten „Wisch­tä­tig­kei­ten“ den Scha­den nicht abdeck­ten. Die Bild­auf­nah­men wür­den einen erheb­li­chen Was­ser­aus­tritt bele­gen, der allen­falls über den Bau­stein „Rei­ni­gen“ ver­si­cher­bar gewe­sen wäre. Die­ser Bau­stein ent­sprach offen­kun­dig nicht dem gewünsch­ten Bedarf des K, der das ent­spre­chen­de Kreuz auf dem von ihm selbst unter­schrie­be­nen Antrag eben nicht gesetzt hat­te. M hät­te dem­nach kei­ne Pflicht­ver­let­zung began­gen, so dass H zunächst Abwehr­schutz erteil­te.

Der Versicherer lenkt ein

Wir waren davon über­zeugt, dass die­se Argu­men­ta­ti­ons­li­nie einer wei­te­ren deckungs­recht­li­chen Prü­fung nicht stand­hal­ten konn­te, und erläu­ter­ten der Sach­be­ar­bei­te­rin der H, war­um in die­sem Fall sach- und inter­es­sen­ge­recht nur eine Regu­lie­rung in Fra­ge kam. Auch wenn der K den Antrag über den unzu­rei­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­füllt oder zumin­dest unter­schrie­ben habe, lie­ße sich nicht in Fra­ge stel­len, dass dies auf­grund der Bera­tung des M erfolg­te, auf des­sen Exper­ten­rat in Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten der K ver­trau­en durf­te. Der tat­säch­li­che Bedarf des K zeig­te sich zudem ein­deu­tig in der vor­lie­gen­den Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on, die den Kun­den­wunsch nach Absi­che­rung aller beruf­li­chen Tätig­kei­ten auf­zeig­te. Die­sem Wunsch ist der M nicht nach­ge­kom­men, so dass unstrei­tig von einer Pflicht­ver­let­zung aus­zu­ge­hen war. Dem schloss sich sodann auch H an und regu­lier­te den Scha­den.

Fazit

Zumeist geht es bei der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung um die Abwehr unbe­grün­de­ter Ansprü­che. Den­noch kommt es regel­mä­ßig vor, dass es – wie in die­sem Fall – inter­es­sen- und sach­ge­recht sein kann, den VSH-Ver­si­che­rer davon zu über­zeu­gen, dass eine Pflicht­ver­let­zung des ver­si­cher­ten Mak­lers vor­liegt, die zur berech­tig­ten Regu­lie­rung füh­ren muss. Auch zu die­sem Zweck kann sich die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on als über­aus hilf­reich erwei­sen. Zudem zeigt der Fall den Grund­satz­ge­dan­ken auf, dass der ver­mit­tel­te Ver­si­che­rungs­schutz stets bedarfs­ge­recht und mög­lichst weit­ge­hend sein soll­te. Hier­für bie­ten sich oft­mals Ver­si­che­rungs­kon­zept­lö­sun­gen mit einem regel­mä­ßig deut­lich wei­te­ren Deckungs­um­fang an.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de