„Der aufgespießte Gefahrgutcontainer – Tücken bei der Umdeckung einer Betriebshaftpflichtversicherung“

Dass bei Umde­ckun­gen von Risi­ken grund­sätz­lich zu beach­ten ist, dass sich der Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes mög­lichst nicht ver­klei­nert, ist uns allen bewusst; eben­so wie das Erfor­der­nis den Kun­den bei einer Schlech­ter­stel­lung auf die­se deut­lich hin­zu­wei­sen. Den­noch kann im Eifer der täg­li­chen Gefech­te auch einem Pro­fi ein­mal etwas durch­rut­schen. Beson­ders unan­ge­nehm wird dies nur dann, wenn sich ein Scha­den aus dem nun lei­der nicht mehr ver­si­cher­ten Bereich rea­li­siert und der VSH-Ver­si­che­rer nicht leis­ten möch­te.

Sachverhalt

Mak­ler M hat­te bei dem Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men S eine Über­prü­fung der bestehen­den Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­ge­nom­men. Hin­ter­grund war, dass der bestehen­de Ver­trag hoch scha­den­be­las­tet und eine Kün­di­gung durch den Ver­si­che­rer zu befürch­ten war. Der ent­spre­chen­de Ver­trag wur­de im Ergeb­nis von der Ver­si­che­rung R zum Risi­ko­trä­ger E umge­deckt. Lei­der soll­te sich her­aus­stel­len, dass der Deckungs­um­fang bei der E ein­ge­schränk­ter war als dies bei der R der Fall war, da die Lage­rung von Gefahr­stof­fen nicht mehr als ver­si­chert galt. Das führ­te natür­lich prompt zum Scha­den: Im Zuge von Ver­la­de­ar­bei­ten am Lager der S wur­de ein IBC (Con­tai­ner mit Gefahr­gut­zu­las­sung) durch einen Mit­ar­bei­ter der S mit einer Gabel­stap­ler­spit­ze ver­se­hent­lich auf­ge­ris­sen, als die­ser auf einen Auf­lie­ger trans­por­tiert wer­den soll­te, so dass die im Con­tai­ner befind­li­che Cae­si­um­hy­dro­chlo­rid-Lösung teil­wei­se aus­lief. Die Flüs­sig­keit lief aus dem Auf­lie­ger und gelang­te in die ört­li­che Kana­li­sa­ti­on sowie in ein ört­li­ches Regen­rück­hal­te­be­cken. Auch wenn der Gabel­stap­ler­fah­rer den Scha­den noch mini­mie­ren konn­te, indem er den IBC auf die unbe­schä­dig­te Sei­te kipp­te, um wei­te­ren Flüs­sig­keistaus­tritt zu ver­mei­den, ergab sich ein Gesamt­scha­den von 20.000,- €.

Deckungsebene

Mak­ler M mel­de­te den Scha­den — ohne unse­re Unter­stüt­zung hier­bei zu nut­zen — selbst bei sei­nem dama­li­gen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer und sah sich mit des­sen über­ra­schend pro­blem­ori­en­tier­ter deckungs­recht­li­cher Ein­schät­zung kon­fron­tiert. Nach des­sen Auf­fas­sung sei es eine der grund­le­gen­den Pflich­ten eines Ver­si­che­rungs­mak­lers bei der Durch­füh­rung eines Ver­si­cher­er­wech­sels eine Über­prü­fung des Deckungs­um­fangs vor­zu­neh­men. Da dies nicht in aus­rei­chen­dem Umfang erfolgt sei, bestün­de auf­grund des Vor­lie­gens einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung schlicht kein Ver­si­che­rungs­schutz.

Ergän­zend wur­de dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass dem AS gleich­wohl ein Mit­ver­schul­den zu Last zu legen sei, da es zur eige­nen Sorg­falts­pflicht eines Ver­si­che­rungs­neh­mers gehö­re, den an ihn über­mit­tel­ten Ver­si­che­rungs­schein auf Rich­tig­keit zu über­prü­fen. Für den Anspruch­stel­ler wäre es ein Leich­tes gewe­sen fest­zu­stel­len, dass kein Gefahr­gü­ter-Ein­schluss poli­ciert wur­de. Der­ar­ti­ges Mit­ver­schul­den wür­de mit 50 % ange­setzt.

Hier­auf ver­wie­sen wir auf unse­re Sicht, dass es sich bei den Ver­säum­nis­sen im Zusam­men­hang mit der Umde­ckung in Form der nicht wei­ter­ge­führ­ten Deckung auch für Gefahr­gü­ter­la­ge­rung um eine schlich­te objek­ti­ve Pflicht­ver­let­zung han­de­le. Hier­aus ohne wei­te­res auf die sub­jek­ti­ve Vor­satz­ebe­ne schlie­ßen zu wol­len, dürf­te nicht zuläs­sig sein. Zunächst gebe es kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der VN bei der Umde­ckung zur E bewusst war, dass der dor­ti­ge Ver­trag im Hin­blick auf die Lage­rung von Gefahr­stof­fen nach­tei­lig für die AS sein wür­de, so dass es an dem für die wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung erfor­der­li­chen Pflicht­ver­let­zungs­be­wusst­sein feh­le. Viel­mehr sei von einem ledig­lich fahr­läs­si­gen Ver­hal­ten aus­zu­ge­hen. Wir konn­ten auch nicht erken­nen, dass die VN eine fun­da­men­ta­le Grund­re­gel der beruf­li­chen Tätig­keit ver­letzt hät­te, so dass allein anhand des objek­ti­ven Ver­sto­ßes auf die wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung geschlos­sen wer­den dürf­te. Woll­te man eine ande­re Auf­fas­sung ver­tre­ten, dann hät­te das zur Fol­ge, dass in einem ganz erheb­li­chen Anteil der Scha­dens­fäl­le aus der Ver­si­che­rungs­mak­ler­schaft die Ver­si­che­rer leis­tungs­frei wären, schließ­lich dürf­te es mit zu den häu­figs­ten Ver­säum­nis­sen gehö­ren, dass bei Kün­di­gung eines bestehen­den und Abschluss eines Fol­ge­ver­tra­ges, Deckungs­in­hal­te unbe­merkt ent­fal­len. Das wie­der­um wäre bei einer Pflicht­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht zuläs­sig.

Abge­se­hen davon dürf­te sich eine der­ar­ti­ge Rechts­auf­fas­sung auch nicht mit dem Grund­satz ver­tra­gen, dass Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, die den Ver­si­che­rungs­schutz ein­schrän­ken, wegen ihres Cha­rak­ters als Aus­nah­me­vor­schrift, eng aus­zu­le­gen sind. Im Hin­blick auf die Behaup­tung des VSH-Ver­si­che­rers, dass der S ein Mit­ver­schul­den anzu­las­ten sei, bemüh­ten wir im Inter­es­se des M die Recht­spre­chung. Nach die­ser bleibt in der Regel sehr wenig Raum für die Annah­me eines Mit­ver­schul­dens. Denn der Kun­de eines Ver­si­che­rungs­mak­lers bedient sich ja gera­de der umfas­sen­den Unter­stüt­zung eines Ver­si­che­rungs­mak­lers. Das Anset­zen eines Mit­ver­schul­den in Höhe von 50 % bewer­te­ten wir daher als sehr zwei­fel­haft. Nicht nur zur Freu­de des M schloss sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer unse­rer bei­den Argu­men­ta­ti­ons­strän­ge nahe­zu voll­stän­dig an und regu­lier­te den Scha­den unter Anset­zung eines ledig­lich 20 %-igen Mit­ver­schul­dens.

Fazit

Durch eine direk­te Mel­dung eines ver­meit­li­chen Scha­dens über unser Haus kann erfah­rungs­ge­mäß sehr viel häu­fi­ger ver­mie­den wer­den, dass unpas­sen­de, ableh­nen­de Argu­men­ta­ti­ons­mus­ter auf Sei­ten der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu Tage tre­ten. Doch auch wenn die­se bemüht wer­den, stel­len sich als Tiger ins Feld geführ­te Aspek­te wie „wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung“ und „Mit­ver­schul­den“ mit der rich­ti­gen Gegen­ar­gu­men­ta­ti­on oft­mals als „zahn­los“ her­aus.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de