„Der Versicherungsmakler – das scheinbar teilweise immer noch unbekannte Wesen“

Wer hat es nicht schon ein­mal erlebt, dass es für den Ver­brau­cher oder auch den Gewer­be­kun­den nicht immer klar ist, was ein Ver­si­che­rungs­mak­ler eigent­lich ist, wel­che umfas­sen­den Dienst­leis­tun­gen er zu erbrin­gen und wel­che hohen Anfor­de­run­gen er zu erfül­len hat.

Auch wenn es in den ver­gan­ge­nen Jah­ren und ganz aktu­ell beein­dru­cken­de Mar­ke­ting­kam­pa­gnen von Mak­ler­ver­bän­den gege­ben hat und gibt, die die Mehr­wer­te unse­res Berufs­stan­des und sei­ne gesamt­wirt­schaft­li­che Bedeu­tung beleuch­ten und ver­deut­li­chen, kön­nen nach wie vor vie­le Men­schen einen Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter nicht von einem Mak­ler unter­schei­den. Weni­ger häu­fig, aber auch regel­mä­ßig anzu­tref­fen ist die Fehl­an­nah­me, dass es sich bei dem Mak­ler direkt um die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft han­delt. Dass dies mit­un­ter zu deckungs­recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten auf Sei­ten der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung füh­ren kann, muss­te Mak­ler M fest­stel­len.

Sachverhalt

M hat­te dem Kun­den K eine Jagd­hun­de­un­fall-/Ta­gesjagd­ver­si­che­rung ver­mit­telt, deren Deckungs­um­fang sich auf eine Jagd­ver­an­stal­tung an einem bestimm­ten Tag eines benann­ten Jagd­re­viers erstreck­te. Am 02.09.2022 rich­te­te K sodann eine Jagd aus. Bei die­ser han­del­te es sich um eine Mais­drück­jagd, bei der der Hund des K – ein Eng­lish Sprin­ger Spa­ni­el namens Zeus – einer der Haupt­ak­teu­re war. Das durch­zu­drü­cken­de Mais­feld grenz­te direkt an einen Ent­wäs­se­rungs­gra­ben, durch den Zeus letzt­end­lich zu Fall kam und sich dabei diver­se stump­fe Ver­let­zun­gen zuzog. Der Zustand des Hun­des ver­schlech­ter­te sich am Abend des Jagd­ta­ges der­art, dass K am dar­auf­fol­gen­den Tag, dem 03.09.2022 Tier­arzt T auf­such­te. Die­ser stell­te fest, dass der Hund apa­thisch war und extrem schmerz­emp­find­lich im Bereich der Wir­bel­säu­le und Hüf­te reagier­te. Die nach­fol­gen­de Behand­lung am 03.09.2022 und zusätz­li­che Kon­trol­len an den Fol­ge­ta­gen war­fen ins­ge­samt Tier­arzt­kos­ten in Höhe von 780,- € auf. Auf der von T aus­ge­stell­ten Rech­nung war der Unfall­tag mit dem 03.09.2022, also einen Tag nach der ver­si­cher­ten Tages­jagd ange­ge­ben. Als K die Rech­nung bei der Ver­si­che­rung V ein­reich­te, lehnt die­se auf­grund der Falsch­an­ga­be bedin­gungs­kon­form ab.

K reagier­te erbost und schal­te­te unver­züg­lich, ohne in eine viel­leicht sehr viel ziel­füh­ren­de­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und Klä­rung des Miss­ver­ständ­nis­ses ein­zu­stei­gen, den Anwalt A zur Wah­rung sei­ner Rech­te ein. Im Fol­gen­den war es dann der A, der einem Irr­tum auf­ge­ses­sen ist, indem er sein anwalt­li­ches For­de­rungs­schrei­ben auf Erbrin­gung der Ver­si­che­rungs­leis­tung an den M rich­te­te, den er nicht als Mak­ler erkann­te, son­dern in ihm die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft selbst sah.

M emp­fand die an ihn gerich­te­te For­de­rung der­art befremd­lich, dass er auf die­se gar nicht reagier­te, so dass A schließ­lich Kla­ge gegen den ver­meit­li­chen Ver­si­che­rer M ein­reich­te. Mit die­ser Kla­ge wand­te sich M dann erst­ma­lig an uns.

Deckungsebene

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer R führ­te nach Mel­dung des Scha­dens zutref­fend zunächst wie folgt aus:

„Wie wir der uns über­sand­ten Kla­ge gegen unse­ren Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­neh­men, wird die­ser hier auf Leis­tun­gen aus einer Jagd­hun­de­ta­ges­un­fall­ver­si­che­rung in Anspruch genom­men. Nach unse­rer ver­si­che­rungs­recht­li­chen Prü­fung müs­sen wir jedoch lei­der mit­tei­len, dass wir für die­se Ange­le­gen­heit kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen unse­res Hau­ses zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen. Unser Ver­si­che­rungs­neh­mer wird hier selbst als Ver­si­che­rer in Anspruch genom­men. Ver­si­che­rungs­schutz besteht dies­seits jedoch nur für eine Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler nach § 34d Absatz 1 GewO. Ergän­zend wei­sen wir auch dar­auf hin, dass im hier vor­lie­gen­den Ver­trag ein Selbst­be­halt in Höhe von 2.500,00 Euro ver­ein­bart ist. Der gel­tend gemach­te Betrag in Höhe von 780,- Euro zzgl. außer­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten über­steigt jedoch die­sen Betrag nicht, sodass im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung ein Anspruch auf Frei­stel­lung nicht bestün­de. Es tut uns leid unse­rem Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne ande­re Mit­tei­lung machen zu kön­nen. Eine ande­re Ent­schei­dung ist uns auf­grund der ein­deu­ti­gen Sach­la­ge lei­der nicht mög­lich.“

Es folg­te ein kon­struk­ti­ver Aus­tausch zwi­schen der R und unse­rer Scha­dens­ab­tei­lung, an des­sen Ende sich die R dahin­ge­hend ein­ließ, den M nicht allein ste­hen­las­sen zu wol­len und umfas­sen­den Abwehr­schutz durch das Bereit­stel­len eines Rechts­an­wal­tes gewähr­te.

Wenig über­ra­schend war es schließ­lich, dass die Kla­ge letzt­lich „mit Pau­ken und Trom­pe­ten“ schei­ter­te.

Fazit

Sach­ver­hal­te wie die­ser zei­gen ein­drucks­voll, wie ein­fach es ist, in kom­pli­zier­ten Ver­stri­ckun­gen zu ver­sin­ken, wenn die Kom­mu­ni­ka­ti­on unter den jeweils Betei­lig­ten aus­bleibt. Dass es dann bis zur Kla­ge­ein­rei­chung kommt, ist dabei glück­li­cher­wei­se der abso­lu­te Aus­nah­me­fall. Wie immer möch­ten wir daher emp­feh­len, uns bei einer Inan­spruch­nah­me so früh­zei­tig wie mög­lich ein­zu­schal­ten und nicht erst mit Kla­ge­zu­stel­lung.

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de