„Ärger mit der Ver­wandt­schaft“

Nicht sel­ten ver­mit­teln Ver­si­che­rungs­mak­ler auch Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge an Freun­de und Ver­wand­te. Letz­te­res kann im Scha­dens­fall nicht nur zwi­schen­mensch­lich für Unstim­mig­kei­ten sor­gen, son­dern auch zu deckungs­recht­li­chen Pro­ble­men im Hin­blick auf die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung füh­ren.

A. Aus­gangs­la­ge

Frau A mach­te sich im Juni 2010 als Apo­the­ke­rin in Ihrem Hei­mat­ort H selb­stän­dig. Ihr Bru­der, Ver­si­che­rungs­mak­ler M, küm­mer­te sich um die Absi­che­rung der gewerb­li­chen Risi­ken und ver­mit­tel­te sei­ner Schwes­ter dem­entspre­chend auch eine Geschäfts­in­halts­ver­si­che­rung.

Im Früh­jahr 2011 kam es in H unwet­ter­be­dingt zu Strom­aus­fäl­len. Auch die Apo­the­ke der A war hier­von betrof­fen. Der Kühl­schrank fiel aus und die dar­in gela­ger­ten Medi­ka­men­te ver­dar­ben. A ent­stand hier­aus ein Scha­den in Höhe von rund 6.000 EUR.

B. Die Ableh­nung des Sach­ver­si­che­rers (Haf­tungs­ebe­ne)

A mel­de­te den Scha­den dem Inhalts­ver­si­che­rer. Die­ser lehn­te nach Prü­fung des Fal­les zu Recht eine Regu­lie­rung ab, weil der von A ver­wen­de­te Kühl­schrank nicht der DIN-Norm ent­sprach, die die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vor­sa­hen. A wand­te sich dar­auf­hin an Ihren Bru­der und bemän­gel­te, dass die­ser sie nicht auf die ent­spre­chen­de Klau­sel in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen hin­ge­wie­sen hat­te.

C. Die Ent­schei­dung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers (Deckungs­ebe­ne)

Mak­ler M infor­mier­te nun sei­ner­seits sei­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Dort teil­te man ihm unter Hin­weis auf die AVB mit, in die­sem Fall kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen erbrin­gen zu kön­nen, weil es sich bei der Anspruch­stel­le­rin um die Schwes­ter des Mak­lers han­del­te und ver­wies auf die in den AVB ent­hal­te­ne sog. Ver­wand­ten­klau­sel:

„Der Ver­si­che­rungs­schutz bezieht sich nicht auf Haft­pflicht­an­sprü­che:

7. Von Sozi­en und Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie von Per­so­nen, wel­che mit Ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben, es sei denn – was die Ansprü­che von Ange­hö­ri­gen und in häus­li­cher Gemein­schaft Leben­den anbe­langt -, dass es sich um Ansprü­che eines Mün­dels gegen sei­nen Vor­mund han­delt.“

Tat­säch­lich sahen die Bedin­gungs­wer­ke zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung frü­her regel­mä­ßig der­ar­ti­ge Ver­wand­ten- oder Ange­hö­ri­gen­klau­seln vor. Im Fall des Mak­lers hat­te der zustän­di­ge Sach­be­ar­bei­ter des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers aller­dings über­se­hen, dass dem Ver­trag seit dem 01.01.2010 geän­der­te AVB zugrun­de lagen. Die­se sahen einen Aus­schluss nur noch für Haft­pflicht­an­sprü­che von Per­so­nen vor, „die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben.“ Dies traf zum Zeit­punkt der Ver­mitt­lung auf Mak­ler M und sei­ne Schwes­ter nach­weis­lich nicht zu. Nach ent­spre­chen­dem Hin­weis durch die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH trat der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer in die Regu­lie­rung des Scha­dens ein.

D. Fazit

Nicht nur im Bereich der Ange­hö­ri­gen­klau­sel hat es seit Ein­füh­rung der Pflicht­ver­si­che­rung für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler bedin­gungs­sei­ti­ge Ver­bes­se­run­gen gege­ben. Inso­fern soll­te jeder Ver­mitt­ler prü­fen (las­sen), ob es nicht sinn­voll sein könn­te, die eige­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung auf aktu­el­le Bedin­gun­gen umzu­stel­len. Auch gibt es — zumin­dest für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler — durch­aus Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen, die sogar eine rück­wir­ken­de Ver­bes­se­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ermög­li­chen. Spre­chen Sie uns ger­ne an, falls Sie hier­zu nähe­re Infor­ma­tio­nen wün­schen.