„Bis dass der Tod uns scheidet – oder eben doch nicht?“
Die fachkundige Betreuung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann auch für die Hinterbliebenen eines Maklers/einer Maklerin sehr kurzfristig von großer Relevanz sein.
Sachverhalt
Unser Maklerkunde M, der sich mit 58 Jahren bester Gesundheit erfreute und im Jahr 2021 mit seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in unsere Betreuung wechselte, meldete sich im Januar 2024 bei uns und teilte mit, dass ihm ein Anwaltsschreiben zugegangen sei, in dem er mit einer angeblichen Falschberatung eines seiner Kunden im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Nachrangdarlehens konfrontiert wurde. In diesem Anwaltsschreiben wurde eine Frist von zwei Wochen für eine außergerichtliche Einigung gesetzt. Wir meldeten diesen Sachverhalt nach Erörterung mit dem VN und nach Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen an den im Jahr 2015 zeitlich zuständigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer A. Dieser schlug nach objektiv überdurchschnittlich langer Bearbeitungszeit und mehreren Erinnerungen durch uns im März 2024 vor, dass man zunächst – die Anwaltsfrist von 2 Wochen war mittlerweile längst abgelaufen – abwarten wolle, ob überhaupt noch eine weitere Aktion auf Anspruchstellerseite erfolgen werde.
Da wir – nachdem uns in der Zwischenzeit weitere Unterlagen zu dem vermittelten Produkt durch M zur Verfügung gestellt wurden, die wir auch an A weitergeleitet hatten – mittlerweile Bedenken hatten, ob der Sache nach überhaupt Versicherungsschutz für die streitige Vermittlung des Nachrangdarlehens bestand, insistierten wir bei A, nicht nur abzuwarten, sondern bereits jetzt in eine konkrete deckungsrechtliche Prüfung einzusteigen. Hintergrund unserer Aufforderung war, dass es bei der Frage zum Deckungsumfang im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nachrangdarlehen bis zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 unterschiedliche Positionierungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen gab und gibt und uns die Positionierung der A, die nicht zu unseren Konzeptpartnern gehört, nicht hinreichend bekannt war.
Im Mai 2024 – die inhaltliche Prüfung der A zum Deckungsschutz stand immer noch aus – meldete sich die Tochter T des M und teilte mit, dass ihr Vater kürzlich überraschend verstorben sei und ihr eine Klage zugestellt worden war, in der die anwaltlich im Januar gegenüber dem M erhobene Forderung nunmehr gerichtlich geltend gemacht wurde. Wir stiegen umgehend in die emotionale und fachliche Betreuung der überforderten und aufgelösten T ein und leiteten die Klage unverzüglich an A weiter.
Deckungsebene
A konnte uns nun sehr zügig mitteilen, dass für diese Klage im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nachrangdarlehen kein Versicherungsschutz gewährt wird. Wir versuchten A jedoch davon zu überzeigen, dass Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Hierbei stützten wir uns im Wesentlichen auf zwei Argumentationsstränge: Zum einen wurde das streitgegenständliche Nachrangdarlehen am 21.01.2015 gezeichnet. Damit galt noch die alte Fassung des § 1 VermAnlG, in der Nachrangdarlehen noch keine Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes darstellten. Zum anderen wiesen wir kritisch auf den überaus schleppenden zeitlichen Ablauf der Schadenbearbeitung hin, in dessen Verlauf A mehrfach die Möglichkeit, wenn nicht sogar die Verpflichtung hatte, auf deren deckungsrechtliche Bedenken hinzuweisen. Da mutet es doch überaus „unglücklich“ an, wenn die Tochter nunmehr eine überraschend deutliche Ablehnung erhält. A folgte unserer Argumentation und gewährte schließlich vor dem Hintergrund der Besonderheit des Falles doch noch Versicherungsschutz.
Fazit
Auch im Todesfall erweist sich die ohnehin vorzugswürdige Entscheidung, die eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durch einen spezialisierten Fachmakler betreuen zu lassen, als erheblicher Mehrwert; auch wenn der/die ursprüngliche VersicherungsnehmerIn hiervon nur noch in der Form profitiert, dass den Hinterbliebenen für mitunter nach dem Ableben noch auftauchende kritische deckungsrechtliche Problem- und Fragestellungen direkte, unkomplizierte und fachkundige Unterstützung zur Verfügung steht. Als Makler stehen wir im Lager des Kunden/der Kundin, zu dem selbstverständlich auch dessen/deren Erben zählen.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de