„Bis dass der Tod uns scheidet – oder eben doch nicht?“

Die fach­kun­di­ge Betreu­ung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung kann auch für die Hin­ter­blie­be­nen eines Maklers/einer Mak­le­rin sehr kurz­fris­tig von gro­ßer Rele­vanz sein.

 

Sachverhalt

Unser Mak­ler­kun­de M, der sich mit 58 Jah­ren bes­ter Gesund­heit erfreu­te und im Jahr 2021 mit sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung in unse­re Betreu­ung wech­sel­te, mel­de­te sich im Janu­ar 2024 bei uns und teil­te mit, dass ihm ein Anwalts­schrei­ben zuge­gan­gen sei, in dem er mit einer angeb­li­chen Falsch­be­ra­tung eines sei­ner Kun­den im Jahr 2015 im Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lung eines Nach­rang­dar­le­hens kon­fron­tiert wur­de. In die­sem Anwalts­schrei­ben wur­de eine Frist von zwei Wochen für eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung gesetzt. Wir mel­de­ten die­sen Sach­ver­halt nach Erör­te­rung mit dem VN und nach Zusam­men­stel­lung aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen an den im Jahr 2015 zeit­lich zustän­di­gen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer A. Die­ser schlug nach objek­tiv über­durch­schnitt­lich lan­ger Bear­bei­tungs­zeit und meh­re­ren Erin­ne­run­gen durch uns im März 2024 vor, dass man zunächst – die Anwalts­frist von 2 Wochen war mitt­ler­wei­le längst abge­lau­fen – abwar­ten wol­le, ob über­haupt noch eine wei­te­re Akti­on auf Anspruch­stel­ler­sei­te erfol­gen wer­de.

Da wir – nach­dem uns in der Zwi­schen­zeit wei­te­re Unter­la­gen zu dem ver­mit­tel­ten Pro­dukt durch M zur Ver­fü­gung gestellt wur­den, die wir auch an A wei­ter­ge­lei­tet hat­ten – mitt­ler­wei­le Beden­ken hat­ten, ob der Sache nach über­haupt Ver­si­che­rungs­schutz für die strei­ti­ge Ver­mitt­lung des Nach­rang­dar­le­hens bestand, insis­tier­ten wir bei A, nicht nur abzu­war­ten, son­dern bereits jetzt in eine kon­kre­te deckungs­recht­li­che Prü­fung ein­zu­stei­gen. Hin­ter­grund unse­rer Auf­for­de­rung war, dass es bei der Fra­ge zum Deckungs­um­fang im Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Nach­rang­dar­le­hen bis zum Inkraft­tre­ten des Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes am 10. Juli 2015 unter­schied­li­che Posi­tio­nie­run­gen der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen gab und gibt und uns die Posi­tio­nie­rung der A, die nicht zu unse­ren Kon­zept­part­nern gehört, nicht hin­rei­chend bekannt war.

Im Mai 2024 – die inhalt­li­che Prü­fung der A zum Deckungs­schutz stand immer noch aus – mel­de­te sich die Toch­ter T des M und teil­te mit, dass ihr Vater kürz­lich über­ra­schend ver­stor­ben sei und ihr eine Kla­ge zuge­stellt wor­den war, in der die anwalt­lich im Janu­ar gegen­über dem M erho­be­ne For­de­rung nun­mehr gericht­lich gel­tend gemacht wur­de. Wir stie­gen umge­hend in die emo­tio­na­le und fach­li­che Betreu­ung der über­for­der­ten und auf­ge­lös­ten T ein und lei­te­ten die Kla­ge unver­züg­lich an A wei­ter.

Deckungsebene

A konn­te uns nun sehr zügig mit­tei­len, dass für die­se Kla­ge im Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Nach­rang­dar­le­hen kein Ver­si­che­rungs­schutz gewährt wird. Wir ver­such­ten A jedoch davon zu über­zei­gen, dass Ver­si­che­rungs­schutz gewährt wer­den soll­te. Hier­bei stütz­ten wir uns im Wesent­li­chen auf zwei Argu­men­ta­ti­ons­strän­ge: Zum einen wur­de das streit­ge­gen­ständ­li­che Nach­rang­dar­le­hen am 21.01.2015 gezeich­net. Damit galt noch die alte Fas­sung des § 1 Ver­m­AnlG, in der Nach­rang­dar­le­hen noch kei­ne Ver­mö­gens­an­la­gen im Sin­ne des Geset­zes dar­stell­ten. Zum ande­ren wie­sen wir kri­tisch auf den über­aus schlep­pen­den zeit­li­chen Ablauf der Scha­den­be­ar­bei­tung hin, in des­sen Ver­lauf A mehr­fach die Mög­lich­keit, wenn nicht sogar die Ver­pflich­tung hat­te, auf deren deckungs­recht­li­che Beden­ken hin­zu­wei­sen. Da mutet es doch über­aus „unglück­lich“ an, wenn die Toch­ter nun­mehr eine über­ra­schend deut­li­che Ableh­nung erhält. A folg­te unse­rer Argu­men­ta­ti­on und gewähr­te schließ­lich vor dem Hin­ter­grund der Beson­der­heit des Fal­les doch noch Ver­si­che­rungs­schutz.

Fazit

Auch im Todes­fall erweist sich die ohne­hin vor­zugs­wür­di­ge Ent­schei­dung, die eige­ne Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung durch einen spe­zia­li­sier­ten Fach­mak­ler betreu­en zu las­sen, als erheb­li­cher Mehr­wert; auch wenn der/die ursprüng­li­che Ver­si­che­rungs­neh­me­rIn hier­von nur noch in der Form pro­fi­tiert, dass den Hin­ter­blie­be­nen für mit­un­ter nach dem Able­ben noch auf­tau­chen­de kri­ti­sche deckungs­recht­li­che Pro­blem- und Fra­ge­stel­lun­gen direk­te, unkom­pli­zier­te und fach­kun­di­ge Unter­stüt­zung zur Ver­fü­gung steht. Als Mak­ler ste­hen wir im Lager des Kunden/der Kun­din, zu dem selbst­ver­ständ­lich auch dessen/deren Erben zäh­len.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de