„Ein lang ver­ges­se­nes Gespräch“

Dass ein Ver­si­che­rungs­neh­mer irgend­wann nicht mehr weiß, wel­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge er im Ein­zel­nen abge­schlos­sen hat und wel­chen kon­kre­ten Leis­tungs­um­fang die­se haben, ist nur mensch­lich, ins­be­son­de­re dann, wenn man die Betreu­ung sei­ner Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten in die Hän­de eines Ver­si­che­rungs­mak­lers gege­ben hat. Zumin­dest die­ser soll­te aber den Über­blick behal­ten.  

Herr I, der vor­mals als Che­mie­ar­bei­ter beschäf­tigt gewe­sen war, bezog bereits seit zwei Jah­ren eine gesetz­li­che Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, als er sich dar­an erin­ner­te, Jah­re zuvor den Ver­si­che­rungs­mak­ler M beauf­tragt zu haben, ihm eine pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zu ver­mit­teln. Eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rungs­po­li­ce konn­te I in sei­nen Unter­la­gen jedoch nicht fin­den und ein anschlie­ßen­des Tele­fon­ge­spräch mit dem M bestä­tig­te die auf­kom­men­den Befürch­tun­gen: Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung war nie abge­schlos­sen wor­den! I war auf­ge­bracht, droh­te mit Kla­ge und ver­wies auf einen im Jahr 2006 abge­schlos­se­nen Mak­ler­ver­trag. Nun war es an M zu recher­chie­ren und tat­säch­lich gab es einen schrift­li­chem Mak­ler­ver­trag vom 27.06.2006. Dar­in hat­te der I den M mit der Betreu­ung und Ver­wal­tung sei­ner Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge beauf­tragt. Aus­ge­nom­men sein soll­ten ledig­lich Sozi­al­ver­si­che­run­gen und die Sach­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge mit Bezug zur Immo­bi­lie des Kun­den. Außer­dem hat­te M sich im Mak­ler­ver­trag ver­pflich­tet, dem I Ver­trä­ge „zur Absi­che­rung der Fami­lie vor finan­zi­el­len Risi­ken“ zu ver­mit­teln. Wei­te­re Unter­la­gen waren zunächst nicht auf­find­bar und M konn­te sich auch nur noch bedingt an das dama­li­ge Kun­den­ge­spräch erin­nern.  Es war somit höchst unklar, ob es wirk­lich einen Kun­den­auf­trag zum Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gege­ben hat­te und – falls ja – wem es anzu­las­ten war, dass kein Ver­trag zustan­de gekom­men war. Ange­sichts des ver­trag­lich sehr weit defi­nier­ten Mak­ler­auf­trags war eine Haf­tung von M jeden­falls nicht per se aus­zu­schlie­ßen und da I deut­lich erklärt hat­te, sei­ne For­de­run­gen nöti­gen­falls gericht­lich durch­set­zen zu las­sen, muss­te natür­lich eine Scha­dens­mel­dung zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung erfol­gen.

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer sah aller­dings kei­nen Hand­lungs­be­darf, solan­ge I sei­ne Vor­wür­fe nicht schrift­lich prä­zi­sie­re. Das geschah dann zwar mit­tels eines Anwalts­schrei­bens, aller­dings beschränk­te man sich dar­auf, vor­zu­tra­gen, dass bei ord­nungs­ge­mä­ßer Bera­tung ein Ver­trag mit einer monat­li­chen Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te von 750 EUR zuguns­ten des I hät­te abge­schlos­sen wer­den müs­sen und for­der­te ein Haf­tungs­an­er­kennt­nis dem Grun­de nach. Ob I über­haupt gegen das Risi­ko Berufs­un­fä­hig­keit hät­te ver­si­chert wer­den kön­nen und – wenn ja – zu wel­chen kon­kre­ten Kon­di­tio­nen, blieb offen. Auch hat­te man nicht berück­sich­tigt, dass I bei Abschluss eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges im Jahr 2006 mit Ver­si­che­rungs­prä­mi­en belas­tet gewe­sen wäre, die scha­dens­min­dernd in Abzug zu brin­gen wären. Dem­entspre­chend erging ein Hin­weis an die Anspruch­stel­ler­sei­te, doch bit­te schlüs­sig zu den hypo­the­ti­schen Leis­tun­gen einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung und den eige­nen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen vor­zu­tra­gen. Statt­des­sen wur­de jedoch unmit­tel­bar Kla­ge erho­ben, aller­dings nicht auf Zah­lung eines bestimm­ten Betra­ges, son­dern auf Fest­stel­lung, dass der Ver­si­che­rungs­mak­ler ver­pflich­tet sei, dem Klä­ger den Scha­den zu erset­zen, der dadurch ent­stan­den sei/ ent­ste­hen wür­de, dass die­ser kei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hät­te. Obwohl Ver­si­che­rungs­mak­ler M zwi­schen­zeit­lich gegen­über dem Klä­ger ein­ge­räumt hat­te, eine Pflicht­ver­let­zung began­gen zu haben und auch noch eine kur­ze Notiz auf­ge­taucht war, mit der doku­men­tiert wor­den war, dass man 2006 tat­säch­lich über eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gespro­chen hat­te, ent­schied der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer, dass der Ver­such unter­nom­men wer­den soll­te, die Kla­ge abzu­weh­ren. Denn die Zwei­fel, dass eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zuguns­ten von I hät­te abge­schlos­sen wer­den kön­nen, waren dadurch natür­lich nicht aus­ge­räumt. Zudem gab es kei­ne Hin­wei­se dar­auf, dass das Gespräch der­art kon­kret gewor­den wäre, dass I ernst­haft von einem Ver­trags­schluss aus­ge­hen durf­te, bezie­hungs­wei­se in sei­nem Ver­trau­en auf das Zustan­de­kom­men eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges schutz­wür­dig gewe­sen wäre. Das sah schluss­end­lich auch das ange­ru­fe­ne Gericht so und wies die Kla­ge mit Blick auf § 254 BGB (Mit­ver­schul­den) ab.

Fazit:

Die bei Ver­mitt­lung eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on wird all­zu oft nur als läs­ti­ge Pflicht begrif­fen, obwohl sie für den Ver­mitt­ler einen wich­ti­gen Bei­trag zur Ent­haf­tung leis­ten kann. Im vor­lie­gen­den Fall hät­te mög­li­cher­wei­se aber auch schon ein bes­ser for­mu­lier­ter Mak­ler­ver­trag gehol­fen. Gera­de wenn ein Ver­si­che­rungs­mak­ler nicht in allen Ver­si­che­rungs­spar­ten für sei­ne Kun­den tätig wer­den möch­te, emp­fiehlt es sich, dies im Mak­ler­ver­trag genau zu regeln (und sich dann natür­lich dar­an zu hal­ten). Wird vom Abschluss eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges wie­der Abstand genom­men wird, ist es selbst­ver­ständ­lich eben­falls rat­sam, dies schrift­lich zu fixie­ren. Das kann bei­den Sei­ten unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen erspa­ren.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

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