„Mea culpa!“
Leistet ein Versicherer im Schadensfall nicht, sieht sich der Versicherungsmakler, der den Vertrag betreut, schnell mit unangenehmen Fragen seitens seiner Kundschaft konfrontiert. Gerade bei wichtigen Kunden kommt dann der Wunsch auf, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung möge einspringen und regulieren. Entscheidet diese sich stattdessen für die „Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“, ist der Unmut groß. Das ist zwar menschlich verständlich, kann bei der Entscheidung über die Deckung aber allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.
Versicherungsmakler V betreute bereits seit einigen Jahren den Versicherungsrahmenvertrag einer Supermarktkette, als es im Dezember 2017 an einem der Versicherungsorte zu einem Raubüberfall kam, bei dem die Täter knapp 30.000 EUR aus den Tageseinnahmen der Filiale erbeuteten. V zeigte den Fall der zuständigen Versicherungsgesellschaft an. Doch obwohl über den Rahmenvertrag – eine Sach- und Ertragsausfallversicherung – grundsätzlich Versicherungsschutz auch für die Risiken „Einbruchsdiebstahl, Raub, Vandalismus“ bestand, bestritt der Versicherer seine Eintrittspflicht. Begründet wurde dies damit, dass ausgerechnet die ausgeraubte Filiale etwa anderthalb Jahre zuvor aus dem Rahmenvertrag ausgeschlossen worden sei, was sich nach Prüfung durch Makler V auch als korrekt herausstellte. V selbst hatte auf Mitteilung der Versicherungsnehmerin hin, der O‑GmbH, den Ausschluss veranlasst. Dies sei jedoch nicht korrekt gewesen, so V später gegenüber seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Ausschluss sei irrtümlich veranlasst worden. Wäre er seiner Verpflichtung als Versicherungsmakler gerecht geworden, hätte er die ihm erteilte Anweisung hinterfragt und so den fehlenden Versicherungsschutz verhindert.
Die Intention des Versicherungsmaklers ging hier also klar in Richtung einer Regulierung zugunsten der eigenen Kundschaft. Vor dem Hintergrund, dass die Haftung des Versicherungsmaklers bekanntlich weit geht und er für den Bereich der Versicherungsverhältnisse der von ihm betreuten Versicherungsnehmerin als treuhänderischer Sachwalter angesehen wird, war dies sicher keine ganz fernliegende Annahme. Gleichwohl entschied sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer „lediglich“ Abwehrschutz zu gewähren. Was zunächst vielleicht überraschend anmutet, war letztlich jedoch nicht zu beanstanden. Denn der Maklervertrag bestand zunächst einmal mit der O‑GmbH. Die O‑GmbH – immerhin selbst kaufmännisch tätig – hatte selbst schriftlich darum gebeten, die später ausgeraubte Filiale aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen. Von einer Pflichtverletzung konnte also keine Rede sein. V handelte gemäß den Weisungen seiner Auftraggeberin, der VN des Rahmenvertrages. Der Fehler entstammte deren Risikosphäre und war wohl auch nicht so augenscheinlich, dass er sich dem betreuenden Versicherungsmakler hätte aufdrängen müssen. Es war nämlich wohl durchaus üblich, dass V kurze Mitteilungen zu einzelnen Supermärkten bekam, die ein- oder eben ausgeschlossen werden sollten. Insofern verwunderte es nicht, dass von der O‑GmbH auch keine offiziellen Schadensersatzforderungen geltend gemacht wurden. Es gab noch nicht einmal eine Erklärung, warum die an V adressierte E‑Mail mit dem eindeutigen Wortlaut („ … kommt aus der Haftpflicht und Sachversicherung raus“) denn fehlerhaft gewesen sei.
V war mit der Entscheidung seines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers dennoch nicht einverstanden und verwies darauf, dass er nicht nur mit der O‑GmbH einen Maklervertrag abgeschlossen hatte, sondern daneben auch mit dem Betreiber der ausgeraubten Filiale. Wenn schon keine Verpflichtung zur Nachfrage gegenüber der O‑GmbH bestanden hätte, dann doch wenigstens gegenüber diesem. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ließ sich von dem Einwand des Versicherungsmaklers V nicht beeindrucken. Es blieb dabei, dass man V Abwehrschutz gewährte. Zu einer klageweisen Inanspruchnahme kam es jedoch nicht.
Fazit:
Geradezu abwegig mutete die Annahme von Versicherungsmakler V an, eine Pflicht gegenüber der VN des Rahmenvertrages verletzt zu haben. Im Rechtsverhältnis zum ausgeraubten Supermarkt bzw. dessen Betreiber wäre eine andere Würdigung dagegen vertretbar gewesen. Hier hätte man durchaus die Verpflichtung sehen können, für eine Anschlussdeckung außerhalb des Rahmenvertrages zu sorgen. Eine (Teil-)Regulierung des durch den Raub verursachten Schadens durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wäre dann nur konsequent gewesen. Allerdings hätte dafür der Betreiber des Marktes – so wie im Zivilrecht üblich – zu dem (vermeintlichen) Maklerverschulden vortragen und seine Forderungen offiziell geltend machen müssen. Bei einem Forderungsbetrag von mehreren zehntausend Euro wäre das sicherlich auch nicht zu viel verlangt gewesen. Da dies nicht einmal ansatzweise geschehen ist, stand zu vermuten, dass es berechtigte, aber nicht offengelegte Gründe gab, die Supermarktfiliale nicht zu versichern.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de