„Mea cul­pa!“

Leis­tet ein Ver­si­che­rer im Scha­dens­fall nicht, sieht sich der Ver­si­che­rungs­mak­ler, der den Ver­trag betreut, schnell mit unan­ge­neh­men Fra­gen sei­tens sei­ner Kund­schaft kon­fron­tiert. Gera­de bei wich­ti­gen Kun­den kommt dann der Wunsch auf, die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung möge ein­sprin­gen und regu­lie­ren. Ent­schei­det die­se sich statt­des­sen für die „Abwehr unbe­rech­tig­ter Scha­dens­er­satz­an­sprü­che“, ist der Unmut groß. Das ist zwar mensch­lich ver­ständ­lich, kann bei der Ent­schei­dung über die Deckung aber allen­falls eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spie­len.  

Ver­si­che­rungs­mak­ler V betreu­te bereits seit eini­gen Jah­ren den Ver­si­che­rungs­rah­men­ver­trag einer Super­markt­ket­te, als es im Dezem­ber 2017 an einem der Ver­si­che­rungs­or­te zu einem Raub­über­fall kam, bei dem die Täter knapp 30.000 EUR aus den Tages­ein­nah­men der Filia­le erbeu­te­ten. V zeig­te den Fall der zustän­di­gen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft an. Doch obwohl über den Rah­men­ver­trag – eine Sach- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung – grund­sätz­lich Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Risi­ken „Ein­bruchs­dieb­stahl, Raub, Van­da­lis­mus“ bestand, bestritt der Ver­si­che­rer sei­ne Ein­tritts­pflicht. Begrün­det wur­de dies damit, dass aus­ge­rech­net die aus­ge­raub­te Filia­le etwa andert­halb Jah­re zuvor aus dem Rah­men­ver­trag aus­ge­schlos­sen wor­den sei, was sich nach Prü­fung durch Mak­ler V auch als kor­rekt her­aus­stell­te. V selbst hat­te auf Mit­tei­lung der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin hin, der O‑GmbH, den Aus­schluss ver­an­lasst. Dies sei jedoch nicht kor­rekt gewe­sen, so V spä­ter gegen­über sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Der Aus­schluss sei irr­tüm­lich ver­an­lasst wor­den. Wäre er sei­ner Ver­pflich­tung als Ver­si­che­rungs­mak­ler gerecht gewor­den, hät­te er die ihm erteil­te Anwei­sung hin­ter­fragt und so den feh­len­den Ver­si­che­rungs­schutz ver­hin­dert.

Die Inten­ti­on des Ver­si­che­rungs­mak­lers ging hier also klar in Rich­tung einer Regu­lie­rung zuguns­ten der eige­nen Kund­schaft. Vor dem Hin­ter­grund, dass die Haf­tung des Ver­si­che­rungs­mak­lers bekannt­lich weit geht und er für den Bereich der Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­se der von ihm betreu­ten Ver­si­che­rungs­neh­me­rin als treu­hän­de­ri­scher Sach­wal­ter ange­se­hen wird, war dies sicher kei­ne ganz fern­lie­gen­de Annah­me. Gleich­wohl ent­schied sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer „ledig­lich“ Abwehr­schutz zu gewäh­ren. Was zunächst viel­leicht über­ra­schend anmu­tet, war letzt­lich jedoch nicht zu bean­stan­den. Denn der Mak­ler­ver­trag bestand zunächst ein­mal mit der O‑GmbH. Die O‑GmbH – immer­hin selbst kauf­män­nisch tätig – hat­te selbst schrift­lich dar­um gebe­ten, die spä­ter aus­ge­raub­te Filia­le aus dem Rah­men­ver­trag her­aus­zu­neh­men. Von einer Pflicht­ver­let­zung konn­te also kei­ne Rede sein. V han­del­te gemäß den Wei­sun­gen sei­ner Auf­trag­ge­be­rin, der VN des Rah­men­ver­tra­ges. Der Feh­ler ent­stamm­te deren Risi­ko­sphä­re und war wohl auch nicht so augen­schein­lich, dass er sich dem betreu­en­den Ver­si­che­rungs­mak­ler hät­te auf­drän­gen müs­sen. Es war näm­lich wohl durch­aus üblich, dass V kur­ze Mit­tei­lun­gen zu ein­zel­nen Super­märk­ten bekam, die ein- oder eben aus­ge­schlos­sen wer­den soll­ten. Inso­fern ver­wun­der­te es nicht, dass von der O‑GmbH auch kei­ne offi­zi­el­len Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gel­tend gemacht wur­den. Es gab noch nicht ein­mal eine Erklä­rung, war­um die an V adres­sier­te E‑Mail mit dem ein­deu­ti­gen Wort­laut („ … kommt aus der Haft­pflicht und Sach­ver­si­che­rung raus“) denn feh­ler­haft gewe­sen sei.

V war mit der Ent­schei­dung sei­nes Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers den­noch nicht ein­ver­stan­den und ver­wies dar­auf, dass er nicht nur mit der O‑GmbH einen Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen hat­te, son­dern dane­ben auch mit dem Betrei­ber der aus­ge­raub­ten Filia­le. Wenn schon kei­ne Ver­pflich­tung zur Nach­fra­ge gegen­über der O‑GmbH bestan­den hät­te, dann doch wenigs­tens gegen­über die­sem. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ließ sich von dem Ein­wand des Ver­si­che­rungs­mak­lers V nicht beein­dru­cken. Es blieb dabei, dass man V Abwehr­schutz gewähr­te. Zu einer kla­ge­wei­sen Inan­spruch­nah­me kam es jedoch nicht.

Fazit:

Gera­de­zu abwe­gig mute­te die Annah­me von Ver­si­che­rungs­mak­ler V an, eine Pflicht gegen­über der VN des Rah­men­ver­tra­ges ver­letzt zu haben. Im Rechts­ver­hält­nis zum aus­ge­raub­ten Super­markt bzw. des­sen Betrei­ber wäre eine ande­re Wür­di­gung dage­gen ver­tret­bar gewe­sen. Hier hät­te man durch­aus die Ver­pflich­tung sehen kön­nen, für eine Anschluss­de­ckung außer­halb des Rah­men­ver­tra­ges zu sor­gen. Eine (Teil-)Regulierung des durch den Raub ver­ur­sach­ten Scha­dens durch die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung wäre dann nur kon­se­quent gewe­sen. Aller­dings hät­te dafür der Betrei­ber des Mark­tes – so wie im Zivil­recht üblich – zu dem (ver­meint­li­chen) Mak­ler­ver­schul­den vor­tra­gen und sei­ne For­de­run­gen offi­zi­ell gel­tend machen müs­sen. Bei einem For­de­rungs­be­trag von meh­re­ren zehn­tau­send Euro wäre das sicher­lich auch nicht zu viel ver­langt gewe­sen. Da dies nicht ein­mal ansatz­wei­se gesche­hen ist, stand zu ver­mu­ten, dass es berech­tig­te, aber nicht offen­ge­leg­te Grün­de gab, die Super­markt­fi­lia­le nicht zu ver­si­chern.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

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