Rechtsschutzversicherung für Vermittler im Fokus
„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ sagt ein Sprichwort. Dies gilt auch für Versicherungsmakler. Entsteht bei der täglichen Arbeit ein Schaden, können die finanziellen Folgen die wirtschaftliche Existenz gefährden. Im Zusammenhang mit der vermittelnden Tätigkeit und den sich aus dieser ableitenden Risiken ist dieser Umstand allen Vermittlern bekannt und bewusst. Erfolgt ein Angriff aufgrund angeblicher Falschberatung zu einer Versicherung, kann man sich im bedingungsgemäßen Umfang auf den „passiven Rechtsschutzcharakter“ der eigenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verlassen. Diese hilft jedoch nicht bei Angriffen, die aus anderen Bereichen stammen, die mit der originären beruflichen Tätigkeit nicht unmittelbar zusammenhängen. Hier bedarf es einer Rechtsschutzversicherung.
Bezieht man zudem in Betracht, dass über eine Rechtsschutzversicherung eine Vielzahl von eigenen, Ansprüchen von teilweiser existentieller Bedeutung geltend gemacht werden können, ist es umso erstaunlicher in der täglichen Praxis festzustellen, wie hoch der Anteil der Vermittler ist, die keinen speziell auf den eigenen Bedarf zugeschnittenen Rechtsschutz unterhalten. Dies gilt insbesondere, wenn man sich die diversen Gründe vor Augen führt, die für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für das eigene Vermittlerunternehmen sprechen.
Einnahmen – gewerberechtliche Erlaubnis – Freiheit
Ausgewählte Deckungskonzepte für Versicherungsmakler bieten in diesem Zusammenhang neben dem bereits angesprochenen Kostenschutz, der wesentlich zum eigenen Risikomanagement beiträgt, eine Kombination von Versicherungsschutz-Bausteinen, die neben grundsätzlich elementaren Inhalten wie beispielsweise einem Web-Check auch auf die Erhaltung und Sicherung der betrieblichen Grundpfeiler ausgerichtet sind, auf denen jedes Maklerunternehmen aufgebaut ist.
Insbesondere im Hinblick auf Courtage- oder Honoraransprüche — also die Haupteinnahmequellen von Vermittlern – gilt, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Dinge sind. Die Nichtzahlung von Courtage, das Ausbleiben von Teilen der verdienten Courtage, kontroverse Auffassungen zu Boni oder Stornoreserven hat es immer gegeben und wird es auch künftig geben. Wurden gerichtliche Auseinandersetzungen beispielsweise mit Versicherern im Zusammenhang mit derartigen Streitigkeiten vor Jahren wegen eines eklatanten Ungleichgewichtes der juristischen Kampfstärke noch strengstens gemieden, bietet sich mittlerweile für „David“ die Möglichkeit auf Herstellung einer echten „Waffengleichheit“ gegenüber „Goliath“. Namentlich im John-Rechtsschutzkonzept® besteht Deckung für Streitigkeiten aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften ohne Selbstbeteiligung auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen. Für den Bereich der Finanzdienstleistungen und der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung können zusätzlich entsprechende Ergänzungsdeckungen abgeschlossen werden.
Aber auch in der Konstellation, in der der eigene Kunde der Schuldner der Gegenleistung für die erbrachte, hochqualifizierte Dienstleistung ist, besteht ein Absicherungsinteresse, dem mit der Ergänzungsdeckung für die gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen aus Honorarvereinbarungen oder – ganz neu – auch Serviceverträgen zwischen Makler und Kunde Rechnung getragen werden kann.
Eine weitere unverzichtbare Rechtsschutzkomponente innerhalb des John-Rechtsschutzsystems® stellt der Spezial-Straf-Rechtsschutz dar. Bereits der – durch wen auch immer initiierte oder ausgesprochene — Verdacht einer strafbaren Handlung, insbesondere eines Vorsatzdeliktes wie Betrug oder Urkundenfälschung, setzt ein Strafverfahren in Gang, an dessen Ende ohne eine hervorragende Verteidigung eine Verurteilung, Image- und Rufschädigung und letztlich die Existenzbedrohung stehen kann. Der Verlust der gewerberechtlichen Erlaubnis, der ein faktisches Berufsverbot bedeutet und der mögliche Freiheitsentzug stellen weitere Gefahren in diesem Zusammenhang dar, für die sich ein Absicherungsbedarf geradezu zwingend darstellt beziehungsweise aufdrängt.
Aus den genannten Gründen gehört die speziell auf den Vermittlerbetrieb abgestimmte Rechtsschutzversicherung ebenso wie die konzeptionelle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu einem zwingenden Element des betrieblichen Risikomanagements eines Versicherungsmaklers.
Wir beraten Sie gerne!