Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen. Die Geschäftsmodelle einiger Edelmetallanbieter und ‑verwahrer erfordern laut Gesetzesbegründung eine Änderung des VermAnlG, um den Anlegerschutz weiter zu stärken. Zum Schutz der Anleger werden daher Geschäftsmodelle außerhalb klassischer Verwahrverträge oder Sachan- und ‑verkäufe, die im Regelfall lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllen, reguliert. Aus diesem Grund soll §1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erweitert werden.
„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
- b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
- d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,“.
Gemäß § 34 f Abs. 1. S. 1 Nr. 3 GewO bedürfen Finanzanlagevermittler für die Anlagevermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG einer Erlaubnis. Damit bedürfen Vermittler, die Edelmetallprodukte vermitteln möchten, welche unter die neue Nr. 8 fallen, einer entsprechenden Erlaubnis und damit auch einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Der GDV hat sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf dafür eingesetzt, dass eine Übergangsvorschrift in der Gewerbeordnung vereinbart werden soll, um mögliche Umsetzungsprobleme zu vermeiden. Der Regierungsentwurf berücksichtigt dies und sieht eine Übergangsfrist von 6 Monaten vor:
„(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum [einsetzen: 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
In der Praxis bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz für die erlaubnisfreie Vermittlung von Edelmetallen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an Bedeutung verlieren wird. Schon jetzt mussten Vermittler stets kritisch hinterfragen, ob das zu vermittelnde Produkt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfüllt. Der GDV plädiert daher auf eine Auslegungshilfe, welche Anlageformen unter den neuen Tatbestand fallen und welche nicht.
Nach der Gesetzesbegründung sind ausdrücklich nicht erfasst weiterhin klassische Verwahrverträge oder der reine Kauf und Verkauf von physischen Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt.