Seit einigen Wochen häufen sich bei uns durch die aktuelle Berichterstattung Anfragen, ob eine fehlerhafte oder fehlende Beratungsdokumentation deckungsschädliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat. Warum dies grundsätzlich nicht der Fall ist und welche Konsequenzen ein „garantierter Versicherungsschutz“ bei Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht nach sich ziehen kann, lesen Sie in unserem aktuellen Blogbeitrag.
Aktuell kursieren diverse Artikel und Informationen über die Auswirkungen einer fehlenden oder fehlerhaften Beratungsdokumentation auf den Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Auslöser war die „Garantie“ eines Anbieters, auch bei fehlender Beratungsdokumentation Versicherungsleistungen zu erbringen.
Aufgrund der im Umlauf befindlichen Presseberichte und Informationsschreiben wird diskutiert, ob im Wettbewerb der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung große Deckungslücken bestehen, wenn eine derartige „Garantie“ im eigenen Bedingungswerk fehlt. Einzelne Anbieter haben bereits darauf reagiert und „ab sofort“ ihre Rahmenverträge verbessert.
Aber gibt es denn tatsächlich eine schwerwiegende Deckungslücke im eigenen Versicherungsschutz, die dringend geschlossen werden muss? Stehen Vermittler 15 Jahre nach Einführung der Pflichtversicherung für Versicherungsvermittler und der Dokumentationspflicht wirklich schutzlos dar, wenn sie die Beratungsdokumentation im Schadensfall nicht vorlegen können?
Die einfache Antwort lautet: Nein! Versicherungsvermittler, die versehentlich oder fahrlässig ihren Dokumentationspflichten nicht nachkommen und dadurch ihren Kunden einen Schaden verursachen, haben auch ohne eine Garantie oder eine nachträgliche Vereinbarung seit jeher grundsätzlich Versicherungsschutz. „Dies gilt jedenfalls für unsere Deckungskonzepte.“ betont Marc Hinrichsen, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH. „Unsere Konzeptpartner teilen unsere Rechtsauffassung.“ Von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind sämtliche versehentliche bzw. fahrlässige Pflichtverletzungen aus den versicherten Tätigkeiten im bedingungsgemäßen Umfang versichert.
„Dieses Thema haben wir schon 2017 in einem ähnlichen Zusammenhang analysiert und relativiert“ betont Ass. jur. Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH und weist auf einen entsprechenden Blogbeitrag hin. „Das Problem der aktuellen, uferlosen Versicherungsschutz versprechenden Werbebotschaften ist, dass aufgrund dieser Garantien und Bestätigungen viele Vermittler geneigt sein könnten, ihre Dokumentationspflichten zu vernachlässigen oder gar gänzlich einzustellen („moral hazard“)“.
„Wenn Vermittler nun im Vertrauen auf garantierten Versicherungsschutz ihren Dokumentationspflichten überhaupt nicht mehr nachkommen, kann das unangenehme Folgen nach sich ziehen.“ so Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht – Prokurist und Leiter der Schadensabteilung der Hans John Versicherungsmakler GmbH. „Dies wird regelmäßig dazu führen, dass unbegründete Ansprüche unnötigerweise durch den Versicherer aufgrund unsicherer Beweislage bezahlt werden und der Vertrag dadurch erheblich belastet wird.“
„Welche Konsequenzen der Versicherer nach der Schadensregulierung zieht und was das gegebenenfalls für Auswirkungen auf die Versichertengemeinschaft hat, steht auf einem ganz anderen Blatt.“, betont Franziska Geusen, Geschäftsführerin der Hans John Versicherungsmakler GmbH. „Der Versicherer kann sich schadensbedingt oder – falls dieses Kündigungsrecht abbedungen wurde – jedenfalls zum Ablauf vom Versicherungsnehmer trennen, indem er den Vertrag kündigt.“
„Auch die Versichertengemeinschaft wird unter einer steigenden Schadenquote auf Dauer mit Konsequenzen rechnen müssen. Die hohen Schadenbelastungen werden sich irgendwann im Beitrag widerspiegeln (müssen)“, ergänzt Hinrichsen. „Das bewusst eingegangene Risiko einer negativen Beweissituation durch bewusste Verletzung der Dokumentationspflicht kann und darf nie eine Alternative für den Vermittler sein.“
Fazit:
Eines der wesentlichsten Elemente der Beratungsdokumentation aus Sicht des Vermittlers ist es, sich gegen unberechtigte Angriffe erfolgreich verteidigen zu können. Auch wenn eine versehentliche oder fahrlässig fehlerhafte, unvollständige oder nicht vorliegende Dokumentation grundsätzlich keine deckungsschädliche Wirkung entfaltet, sollte der Umgang mit der Dokumentationspflicht nicht allzu sorglos geschehen.