Wir freuen uns sehr, Sie informieren zu können, dass wir unser Deckungskonzept zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über die ERGO — und damit auch Ihren Vertrag — erneut verbessern konnten.
1. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Leistungsverbesserungen, von denen Sie über unsere Innovationsklausel (siehe die Anmerkungen unter 2.) automatisch seit dem 01.08.2018 profitieren, vorstellen:
➥ Betreuung von Versicherungsverträgen/Tarifwechsel (§204 VVG)
Klarstellend wurde neben der Vermittlung auch die Betreuung von Versicherungsverträgen in den Versicherungsbedingungen geregelt. Auch die Überprüfung und Beratung zur Vorteilhaftigkeit eines Tarifwechsels in der pKV wurde (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 28.06.2018 — I ZR 77/17) aufgenommen.
➥ Gutachterliche Beurteilung
Im Rahmen der berufsbezogenen Neben‑, Service- und Beratungsdienstleistungen wurde die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse auf dem Gebiet der Risikoanalyse und Schadenprävention ergänzt.
➥ Immaterielle Schäden
Um auch Schmerzensgeldansprüche unter den Versicherungsschutz fallen zu lassen, wurde das Bedingungswerk in Bezug auf materielle und immaterielle Schäden umgestellt.
➥ Daten-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht auch für Gerichts- und Anwaltskosten eines datenschutzrechtlichen Verfahrens für Ansprüche gemäß Artikel 14 bis 18 DSGVO.
➥ Ausschlüsse
Zudem wurden zwei marktübliche personelle Ausschlussgründe abbedungen: Ansprüche von Aktionären, Gesellschaftern und Mitinhabern sowie von verbundenen Unternehmen sind künftig nicht mehr ausgeschlossen.
2. Neben den vorgenannten Bedingungserweiterungen wurde aufgrund der Einführung der Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO) zum 01.08.2018 der Immobilienbaustein modifiziert. Einerseits wurde der Baustein aufgewertet, indem künftig neben der Immobilienmaklerdeckung auch weitere Immobiliendienstleistungen (u.a. Sachverständiger/Gutachter) versichert sind, andererseits entfiel die “Tätigkeit als Haus- und Grundstücksverwalter sowie als Wohnungseigentumsverwalter”. Da die entfallene Tätigkeit nicht vollständig unter die neue Pflichtversicherung fällt und damit auch über den 01.03.2019 (Ende der Übergangsfrist) ausgeübt werden kann, haben wir von der ERGO nachfolgende Bestätigung angefordert:
Bestätigung für den Immobilienbaustein
Eine solche Bestätigung ist für alle Kunden erforderlich, damit die Innovationsklausel greifen kann.