Wer nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Verbraucherimmobiliardarlehensverträge vermitteln möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO. Um die „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, die Erlaubnis „in den Händen“ halten zu können, die Antragstellung in letzter Minute ist nicht ausreichend.
Einige Industrie- und Handelskammern weisen bereits darauf hin, dass aufgrund der noch zu erwartenden hohen Antragszahlen von Vermittlern eine rechtzeitige Bearbeitung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr garantiert werden könne. So kann die IHK Bonn/Rhein-Sieg ab Ende Januar 2017 die rechtzeitige Bearbeitung für jeden Antrag nicht mehr garantieren. (https://www.ihk-bonn.de/fachbereiche/recht-und-steuern/recht/aktuelles.html)