Die sog. „gro­ße BRAO-Reform“ wird kom­men. Das Bun­des­ka­bi­nett beschloss am 20.01.2021 den Regie­rungs­ent­wurf zur „Neu­re­ge­lung des Berufs­rechts der anwalt­lichen und steuer­be­ra­tenden Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften sowie zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten im Bereich der rechts­be­ra­tenden Beru­fe“. Der Rechts­aus­schuss des Bun­des­tags hat in einer öffent­lichen Anhö­rung am 14. April 2021 Ver­tre­ter von DAV, BRAK und aus der Wissen­schaft ange­hört.

Auf 397 Sei­ten wird das anwalt­li­che Gesell­schafts­recht neu geord­net – auch mit Aus­wir­kun­gen auf die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft wird als zen­tra­le Orga­ni­sa­ti­ons­form aner­kannt. Daher ist es sach­ge­recht, dass sie auch selbst Adres­sa­ten der Ver­si­che­rungs­pflicht wird.

Durch die Reform ste­hen künf­tig alle deut­schen und euro­päi­schen Gesell­schafts­for­men zur Ver­fü­gung (§ 59b Abs. 2 BRAO). Dies gilt auch für die Anwalts-GmbH & Co. KG sowie die Ein-Per­so­nen-Anwalts-GmbH. Auch die inter­pro­fes­sio­nel­le Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Berufs­grup­pen wird künf­tig erleich­tert. Der neue § 59c BRAO soll es Anwäl­ten erlau­ben, freie Sozie­tä­ten mit nahe­zu allen Berufs­trä­gen zu grün­den. Wie weit die Öff­nung künf­tig mög­lich sein wird, wird aktu­ell noch kon­tro­vers dis­ku­tiert, wie die öffent­li­che Anhö­rung zeig­te.

Hin­sicht­lich der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht Hand­lungs­be­darf. Dies gilt ins­be­son­de­re für die­je­ni­gen Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten, die erst­mals ver­si­che­rungs­pflich­tig wer­den. Dies sind die Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, in denen die Haf­tung der natür­li­chen Per­so­nen nicht beschränkt ist. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Ver­si­che­rung der Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft über die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­ter oder über einen sepa­ra­ten Ver­trag erfol­gen wird.

Bei der Aus­ge­stal­tung der Ver­si­che­rungs­pflicht wur­de die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten so gewählt, dass sie der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung von zwei Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­tern ent­spricht (§ 59o Absatz 3 BRAO). Eine Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­prä­mi­en wird mit der Umstel­lung ver­mut­lich nicht ver­bun­den sein. Außer­dem wur­de die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me für klei­ne Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaf­ten der Anwäl­te mit bis zu 10 Per­so­nen auf 1.000.000 EUR abge­senkt (§ 59o Absatz 2 BRAO).