„Da hat das rote Pferd, sich einfach … – nein, denn es war auf einmal gestürzt.“ Hierbei handelt es sich um einen wohlbekannten Gassenhauer, der sowohl hierzulande als auch auf einer der beliebtesten Inseln der Deutschen mit oder ohne ...
„Mitgefangen ist mitgehangen“ Nicht nur bei der Wahl seiner Freunde sollte man grundsätzlich mit Bedacht vorgehen. Auch und gerade bei der Wahl seiner Geschäftspartner sollte dies der Fall sein. Dass eine diesbezügliche Unterlassung ...
„Screenshot – auch ein komplizierter Nachweis kann zur sachgerechten Deckung führen“ – Der Screenshot ist uns allen ein Begriff, wenngleich dieser für viele als Überbleibsel der ersten Schritte ins digitale Zeitalter gilt. Auch wenn heutzutage nahezu jeder Versicherer eigene Software-Lösungen anbietet und gleichsam „der freie Markt“ EDV-Programme sowohl zur Datenerfassung als auch -bearbeitung bereithält, wird manchmal eben noch Altbewährtes notwendig.
Die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung des Versicherers kann theoretisch zu einem „Berufs- oder Berufsausübungsverbot“ führen, sofern kein Versicherer zum Abschluss eines (Folge-)Vertrages bereit ist.
Während sich Versicherungsvermittler regelmäßig davor fürchten, dass sie aufgrund einer schadenbedingten Kündigung keinen Folgeversicherer finden, zeichnet sich nunmehr ab, dass dieses Problem viel eher an anderer Stelle auftreten kann. Und die Praxis zeigt bedauerlicherweise, dass sich eine Vielzahl von Vermittlern diesem Risiko aussetzt: Die Nichtzahlung der Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 17.03.2011 – IX ZR 162/08 Ausgangsfall Der Kläger – […]