Ver­si­che­rungs­mak­ler sind gemäß §34d Abs. 5 Nr. 3 GewO ver­pflich­tet, eine „Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung“ zu unter­hal­ten. Die­se muss Deckung für die sich aus der gewerb­li­chen Tätig­keit nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO „erge­ben­den Haft­pflicht­ge­fah­ren für Ver­mö­gens­schä­den gewäh­ren“, § 12 Abs. 3 Vers­VermV. Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Ver­si­che­rungs­mak­lers deckt folg­lich „Ver­mö­gens­schä­den“. Aus die­sem Grund wird sie übli­cher­wei­se auch als Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bezeich­net. Die Defi­ni­ti­on des Ver­mö­gens­scha­dens ergibt sich aus der in den AVB ent­hal­te­nen „Nega­tiv­ab­gren­zung“ zu Per­so­nen- und Sach­schä­den. Per­so­nen- und Sach­schä­den sind folg­lich nicht Gegen­stand der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Doch es gibt auch Aus­nah­men. Eini­ge Ver­si­che­rungs­pro­duk­te aus dem Bereich Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­ten eine par­ti­el­le Sach­scha­den­de­ckung bereits nach den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen („AVB-Sach­scha­den­de­ckung“) und ande­re bie­ten eine Büro­haft­pflicht­ver­si­che­rung als Annex­de­ckung an.

Par­ti­el­le Sach­scha­den­de­ckung

Viel­fach sehen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen eine begrenz­te Sach­scha­den­de­ckung für berufs­spe­zi­fi­sche Belan­ge vor:

„1.3.1 Im bedin­gungs­ge­mä­ßen Umfang mit­ver­si­chert sind Ansprü­che wegen Sach­schä­den an Akten, sons­ti­gen Schrift­stü­cken und beweg­li­chen Sachen, die das Objekt der ver­si­cher­ten Betä­ti­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers bil­den.“
ALLCURA (AVB-All­ge­mein 2018-01)

Eine Legal­de­fi­ni­ti­on der „Akten“ sehen die Bedin­gun­gen nicht vor. Für Rechts­an­wäl­te wird man hier auf § 50 BRAO zurück­grei­fen kön­nen. Da auch Ver­si­che­rungs­mak­ler teil­wei­se ihre Auf­trä­ge mit „klas­si­schen“ Hand­ak­ten bear­bei­ten, wird man hier eine Par­al­le­le zie­hen kön­nen. Damit sind Gegen­stän­de ver­si­chert, die der Ver­si­che­rungs­mak­ler für sei­ne beruf­li­che Tätig­keit benö­tigt. Aller­dings ist die­se Deckung hin­sicht­lich der mög­li­chen Risi­ken lücken­haft. Der Ver­si­che­rungs­mak­ler ist schließ­lich dem Risi­ko wei­ter­ge­hen­der Sach­scha­den- und Per­so­nen­scha­den­an­sprü­chen aus­ge­setzt, etwa dann, wenn der Kun­de im Büro des Ver­si­che­rungs­mak­lers stürzt und zu Scha­den kommt. Ein sol­cher Fall ist von der AVB-Sach­scha­den­de­ckung nicht umfasst. Sol­che Schä­den müs­sen über eine geson­der­te Büro- bzw. Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt wer­den. Die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist „nur“ eine Ver­si­che­rung, die Ver­mö­gens­schä­den aus der beruf­li­chen Tätig­keit deckt. Sie ersetzt kei­ne all­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Sach- und Per­so­nen­schä­den deckt.

In den Bedin­gun­gen heißt es daher auch:

„1.5 Büro­haft­pflicht

Eine Büro- oder Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (Sach- und Per­so­nen­schä­den und hier­aus resul­tie­ren­de Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den) ist nicht Gegen­stand des Ver­tra­ges.“

Annex­de­ckung

Eine Büro- bzw. Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist folg­lich eine idea­le Ergän­zung zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Mak­lers und wird aus die­sem Grund oft­mals per Zusatz­ver­ein­ba­rung als Annex vom Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zur Poli­ce gegen Zuschlag ange­bo­ten. Die Alli­anz bie­tet für Pflicht­ver­si­che­run­gen die Mög­lich­keit, eine Büro­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit 3 Mio. EUR Ver­si­che­rungs­sum­me mit­zu­ver­si­chern. Tarif­lich wird die­se Annex­de­ckung mit 75 EUR ver­an­schlagt, Kun­den der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH erhal­ten die­sen Schutz bei­trags­frei. Mit­ver­si­chert ist über die­se Annex­de­ckung auch die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Nut­zung von Inter­net-Tech­no­lo­gien. Für Online-Akti­vi­tä­ten sehen die Zusatz­ver­ein­ba­run­gen der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH dar­über hin­aus Erwei­te­run­gen bei behaup­te­tem unlau­te­rem Wett­be­werb vor.

Die Büro-/Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung im Rah­men des Deckungs­kon­zepts John-Cover® bie­tet aller­dings nur sub­si­diä­ren Schutz. Bereits die nied­ri­gen Ver­si­che­rungs­sum­men zei­gen, dass die­se Absi­che­rung nur zur Schlie­ßung von ansons­ten bestehen­den Deckungs­lü­cken geeig­net ist. Eine Deckungs­sum­me von weni­ger als 10 Mio. EUR pau­schal für Per­so­nen- und Sach­schä­den soll­te heut­zu­ta­ge vor allem auf­grund von ste­tig stei­gen­den Haf­tungs­ge­fah­ren und kom­ple­xer wer­den­den Scha­dens­sze­na­ri­en nur noch im begrün­de­ten Aus­nah­me­fall vor­ge­hal­ten wer­den.

Leis­tun­gen aus die­ser Mit­ver­si­che­rung beein­träch­ti­gen zwar nicht den Ver­si­che­rungs­schutz aus der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Gleich­wohl belas­ten Schä­den den „Gesamt­ver­trag“.  Vor­teil­haf­ter ist es daher auch unter dem Gesichts­punkt des Frei­hal­tens der eige­nen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung von über­flüs­si­gen Schä­den, einen sepa­ra­ten Ver­trag für die Büro­haft­pflicht­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen.

Sepa­ra­ter Ver­trag

Eine Büro-/Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung sichert das neben Ver­mö­gens­schä­den eben­so exis­ten­ti­el­le Risi­ko von Per­so­nen- und Sach­schä­den aus dem Betrieb des Mak­ler­un­ter­neh­mens ab und soll­te „ein Muss“ für jeden Mak­ler sein. Sepa­ra­te Büro-/Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen bie­ten zudem regel­mä­ßig Schutz im Rah­men einer inte­grier­ten Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung und zusätz­lich – dank diver­ser Garan­tien (Inno­va­ti­ons­ga­ran­tie, Besitz­stands­ga­ran­tie sowie Best-Leis­tungs-Garan­tie) – stets aktu­el­len Ver­si­che­rungs­schutz.