„Haftung ja, Deckung nein“ Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens ist der Versicherer bereits nach § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat dagegen der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss „wissentlicher Pflichtverletzungen“ eine größere praktische Relevanz. Ende 2014 beauftragte die spätere Klägerin (K) ein Maklerunternehmen (M) mit dem Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses. Im Maklervertrag wurde zwischen den Vertragsparteien ein Zielpreis von 190.000 EUR und ein Angebotspreis von 229.000 EUR vereinbart. Außerdem sah der Vertrag eine vom Käufer zu zahlende Außenprovision von 2,38 % vor. Die Innenprovision wurde dagegen nicht konkret beziffert, lediglich eine tarifbedingte Mindestpauschale von 4.500 EUR festgelegt.
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH hat im September im niedersächsischen Lohne eine Niederlassung ihres Unternehmens gegründet. Der neue Standort des VSH-Spezialmaklers wird von Franziska Geusen geleitet, die neben den weiteren Geschäftsführern Stefan Hammersen und Marc Hinrichsen auch künftig weiterhin die Geschicke des Hauptsitzes in Hamburg lenken wird.
„Unter falscher Flagge“ Die Möglichkeiten zu Kooperation und Zusammenarbeit sind vielfältig in der Vermittlerlandschaft. Kaum ein Versicherungsmakler verfügt nicht über wenigstens eine Anbindung an einen Maklerpool. Andere sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen als Unterermittler, Handelsvertreter oder Tippgeber tätig, nutzen Servicepartner oder teilen sich Büroräume. Etwas, dass in diesem Zusammenhang leider immer wieder Probleme bereitet, ist der richtige Außenauftritt.
Seit eini­gen Wochen häu­fen sich bei uns durch die aktu­el­le Bericht­erstat­tung Anfra­gen, ob eine feh­ler­haf­te oder […]
„Ein lang ver­ges­se­nes Gespräch“ Dass ein Ver­si­che­rungs­neh­mer irgend­wann nicht mehr weiß, wel­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge er im Ein­zel­nen […]