Eigentlich weg und dennoch da – ein Selbstbehalt, der störrisch war.

Wie wich­tig Wie­der­vor­la­gen sind, merkt man erst, wenn man sie zu set­zen ver­gisst. In die­sem Fall stand der Mak­ler plötz­lich selbst im Kreuz­feu­er, weil der Kun­de auf einem Scha­den sit­zen­zu­blei­ben droh­te. Was genau er ver­ges­sen hat­te, wie der VSH-Ver­si­che­rer reagier­te und wie unse­re Scha­den­ab­tei­lung unter­stüt­zend ein­grei­fen konn­te, erzäh­len wir hier.

Abgemacht heißt noch lange nicht umgesetzt – der Sachverhalt

Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler betreu­te eine Fami­lie in allen Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten und deck­te im März 2022 ihre scha­den­be­las­te­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung um. Der Wunsch des Kun­den war, dass dabei kein Selbst­be­halt ver­ein­bart wer­den soll­te. Hier­auf ließ sich der Fol­ge­ver­si­che­rer ein, knüpf­te dies aller­dings an Bedin­gun­gen: Zum einen durf­te es wäh­rend einer Frist von drei Jah­ren kei­ne wei­te­ren Schä­den geben. Zum ande­ren soll­te wäh­rend die­ser Zeit eine Selbst­be­tei­li­gung von 1.500 Euro gel­ten.

Im Mai 2025 kam es bei dem Kun­den zu einem Lei­tungs­was­ser­scha­den in Höhe von 1.400 Euro und der Mak­ler mel­de­te die­sen unver­züg­lich an den Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer. Obwohl die ver­ein­bar­te Frist bereits seit zwei Mona­ten abge­lau­fen war, wies der Ver­si­che­rer wei­ter­hin auf den ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt in Höhe von 1.500 Euro hin und lehn­te die Regu­lie­rung des Scha­dens über­ra­schend ab!

Dem Mak­ler schwan­te nichts Gutes. Bei der Über­prü­fung der Unter­la­gen merk­te er, dass er die Auf­he­bung des Selbst­be­hal­tes zum März 2025 aktiv beim Ver­si­che­rer hät­te bean­tra­gen müs­sen. Genau das war unglück­li­cher­wei­se nicht pas­siert – da er sich kei­ne Wie­der­vor­la­ge gesetzt und die Frist dadurch ver­strei­chen las­sen hat­te. Der Kun­de ver­lang­te nun den nicht gestri­che­nen Selbst­be­halt in Höhe von 1.500 Euro direkt vom Mak­ler.

Nein! Doch! Oh! – die Deckungsebene

Der Mak­ler wand­te sich an unse­re Scha­den­ab­tei­lung und wir über­mit­tel­ten die Unter­la­gen an den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer. Dort wur­de zunächst rich­ti­ger­wei­se argu­men­tiert – hier­auf hat­ten wir den Mak­ler eben­falls bereits hin­ge­wie­sen –, dass der eigent­li­che Scha­den nicht im (nicht gestri­che­nen) Selbst­be­halt von 1.500 Euro lag. Viel­mehr ging es um die Kos­ten des Lei­tungs­was­ser­scha­dens in Höhe von 1.400 Euro, die bedin­gungs­kon­form nicht regu­liert wor­den waren. Hät­te der Mak­ler die Strei­chung des Selbst­be­halts recht­zei­tig bean­tragt, wäre dies zudem mit einer höhe­ren Prä­mie ver­bun­den gewe­sen, sodass der Scha­den­be­trag ent­spre­chend zu kür­zen sei.

Nichts­des­to­trotz erklär­te sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer auf unse­re freund­li­che Bit­te hin bereit, den Scha­den voll­stän­dig zu über­neh­men – natür­lich ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht oder Prä­ju­diz.

In der fina­len Abwick­lung des Scha­dens wur­de über das The­ma Selbst­be­halt noch­mals dis­ku­tiert – dies­mal zum The­ma VSH. Hier wur­de näm­lich fälsch­li­cher­wei­se ein Selbst­be­halt von 250 Euro abge­zo­gen. Die­ser Feh­ler fiel uns jedoch sofort auf und wir wie­sen erfolg­reich dar­auf hin, dass auf­grund unse­rer beson­de­ren Bedin­gun­gen die­ser Selbst­be­halt abbe­dun­gen war und nicht anfällt.

Gute Verträge? Nur so stark wie ihre Pflege! – das Fazit

Gute Bedin­gun­gen zu haben ist wich­tig – noch wich­ti­ger ist es aller­dings, deren kor­rek­te Berück­sich­ti­gung aktiv zu kon­trol­lie­ren. Eine feh­len­de Wie­der­vor­la­ge kann unab­hän­gig davon grund­sätz­lich schnell teu­er wer­den. Wer sei­ne Ver­trä­ge hin­ge­gen im Blick behält – am bes­ten mit dem ein oder ande­ren Soft­ware-Hel­fer­lein –, erspart sich und sei­nen Kun­den unnö­ti­gen Ärger.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
schaden@haftpflichtexperten.de