Vermeintliche Deckungslücke
„Unser Erfolgsgeheimnis? Es gibt keine Geheimnisse.“ hieß es in einem Prospekt der insolventen P&R-Gruppe. Was in der Rückschau wie ein schlechter Scherz anmutet, überzeugte in der Praxis tausende Anleger – vor allem weil P&R jahrzehntelang immer den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen war. Umso böser war dann bekanntlich das Erwachen – nicht nur für die Anleger, sondern auch für manchen Vermittler von P&R-Verträgen.
Die Hamburger Haftpflichtexperten haben ein exzellentes Ein-Tages-Seminar im Zeitraum vom 31.05.2022 bis zum 16.06.2022 vorbereitet und bieten den teilnehmenden Vermittlern die Gelegenheit, bis zu 6 Stunden Bildungszeit für sich zu sichern.
Die Teilnehmer dürfen sich auf spannende Vorträge zu den Themen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz und Cyber freuen, bei denen sie nicht nur erfahren, wie sie diese wichtigen Absicherungen bei ihren Gewerbekunden erfolgreich platzieren, sondern auch, wie diese Deckungen für den eigenen Vermittlerbetrieb ausgestaltet sein sollten.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20.
In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde.
I. Ausgangsfall
Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.
„Mea culpa!“
Leistet ein Versicherer im Schadensfall nicht, sieht sich der Versicherungsmakler, der den Vertrag betreut, schnell mit unangenehmen Fragen seitens seiner Kundschaft konfrontiert. Gerade bei wichtigen Kunden kommt dann der Wunsch auf, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung möge einspringen und regulieren. Entscheidet diese sich stattdessen für die „Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“, ist der Unmut groß. Das ist zwar menschlich verständlich, kann bei der Entscheidung über die Deckung aber allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.
Schon immer war die Absicherung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Steuerberater kein einfaches Unterfangen. Spätestens bei interprofessionellen Kanzleien – also Kanzleien, in denen verschiedene Berufe zusammenarbeiten – sollte der Vermittler sich intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, um die Versicherung korrekt und passgenau zu gestalten.
Die Vereinfachung der Gestaltung einer Zusammenarbeit verschiedener Berufe war eines der Ziele der Berufsrechtsreform, welche zum 01. August 2022 zu einer Anpassung des Steuerberatergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung führt.