Noch vor nicht allzu langer Zeit kam es unglücklicherweise überaus häufig vor, dass es zwischen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die zeitliche Zuständigkeit zu einer Art „Ping-Pong-Spiel“ zu Lasten der Versicherten kam. Vereinzelt müssen wir auch heute noch den ein oder anderen Versicherer über seine zeitliche Einstandspflicht aufklären.
Die Mutter der 1997 und 1994 geborenen Klägerinnen wurde bei einem Verkehrsunfall am 30.06.2006 schwer verletzt und ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Nach dem Unfall beauftragte die Mutter der Klägerinnen zunächst eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Im November 2006 bestätigte die Streithelferin – der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers – ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach. Im Dezember 2007 wurde dann der Beklagte mit der weiteren Verfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegenüber der Streithelferin beauftragt. Das Mandat endete im Mai 2016.
Wetter- und klimabedingte Schadenereignisse, wie sie etwa der Orkan Zeynep im vergangenen Februar zur Folge hatte, haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Regelmäßig kommt es nach derartigen Wetterextremen zu gehäuften Schadensmeldungen an Gebäude- und Hausratversicherer. Genauso regelmäßig stellt sich dann aber auch heraus, dass nicht jeder, der sich bis dahin gut versichert wähnte, dies tatsächlich war. Oft stellt sich dann die Frage nach der Maklerhaftung.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18.
Ⅰ.Ausgangsfall
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hatte mit der Beklagten am 18.12.2014 einen Steuerberatungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages waren „Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe.“ Der Vertrag lief mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde.Der Kläger erbrachte in der Folge die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015. Mit Schreiben vom 17.04.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Seinerseits sendete er der Beklagten diverse Vorschussrechnungen insbesondere für die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung ab Mai 2015, welche von der Beklagten jedoch nicht bezahlt wurden.
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des BGH vom 16.09.2021 – IX ZR 144/19.
Regressforderungen von Rechtsschutzversicherern gegenüber Rechtsanwälten haben die Gerichte in der jüngeren Vergangenheit häufiger beschäftigt. So auch in dem vorbezeichneten Verfahren, bei dem ein Kostenschaden geltend gemacht wurde, der dadurch entstanden sein sollte, dass der Beklagte einen vermeintlich aussichtslosen Rechtsstreit für einen Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin geführt hatte.