Wer nach Ablauf der Über­gangs­frist wei­ter­hin Ver­brau­cher­im­mo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­trä­ge ver­mit­teln möch­te, bedarf der Erlaub­nis nach § 34 i GewO. Um die „Alte-Hasen-Rege­lung“ in Anspruch neh­men zu kön­nen, ist es erfor­der­lich, die Erlaub­nis „in den Hän­den“ hal­ten zu kön­nen, die Antrag­stel­lung in letz­ter Minu­te ist nicht aus­rei­chend.

Eini­ge Indus­trie- und Han­dels­kam­mern wei­sen bereits dar­auf hin, dass auf­grund der noch zu erwar­ten­den hohen Antrags­zah­len von Ver­mitt­lern eine recht­zei­ti­ge Bear­bei­tung ab einem gewis­sen Zeit­punkt nicht mehr garan­tiert wer­den kön­ne. So kann die IHK Bon­n/Rhein-Sieg ab Ende Janu­ar 2017 die recht­zei­ti­ge Bear­bei­tung für jeden Antrag nicht mehr garan­tie­ren. (https://www.ihk-bonn.de/fachbereiche/recht-und-steuern/recht/aktuelles.html)