Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2018 (4 U 1189/17) entschieden, dass der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer im Anlagegespräch zur fondsgebundenen Rentenversicherung anleger- und anlagegerecht beraten muss. In einem Hinweisbeschluss vom 04.11.2019 (24 U 1/19) hat das OLG Düsseldorf ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei der Beratung von fondsgebundenen Rentenversicherungen weiterhin die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte gelten, da sich diese bei wirtschaftlicher und lebensnaher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellen.
Erwähnenswert ist der Hinweisbeschluss, weil er sich mit dem Urteil des EuGH vom 31.12.2018 (Az. C‑542/16) auseinandersetzt. Aufgrund und in der Folge dieses EuGH Urteils wurde in der Literatur diskutiert, ob bei der Beratung zu Versicherungen mit Kapitalanlagecharakter gegebenenfalls künftig niedrigere Aufklärungsmaßstäbe gelten sollten (vgl. Grote/Schaaf in VersR 2019, 655 (656).
Das OLG Düsseldorf führt jedoch aus, dass der EuGH zur Frage, ob beim Vertrieb von Versicherungsprodukten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Aufklärung und Beratung zu stellen sind als bei der Veräußerung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2004/39, nicht entschieden hat (vgl. EuGH, aaO, Rn. 66, juris).”
Somit müssen Sie als Versicherungsmakler auch weiterhin die strengen Anforderungen eines Anlagegesprächs befolgen, sobald Sie ein fondsgebundenes Rentenversicherungsprodukt vermitteln.
Die Gerichte folgen damit weiterhin der Rechtsprechung des BGH zu den Clerical-Medical Fällen – insoweit also nichts Neues.