Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu können auch Websites von Versicherungsvermittlern zählen.
Immer dann, wenn über eine Website Verbraucher angesprochen werden und digitale Funktionen wie Kontaktformulare, Terminbuchungen oder Online-Abschlussmöglichkeiten angeboten werden, kann dies als elektronische Dienstleistung im Sinne des BFSG gelten. In diesen Fällen müssen Inhalte und Funktionen so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Grundlage hierfür sind anerkannte Standards wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Nicht jede Website ist automatisch betroffen. Vor allem Kleinstunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein. Auch reine Informationsseiten ohne Interaktions- oder Vertragsbezug fallen häufig nicht unter das Gesetz. Ob das BFSG im konkreten Fall greift, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.
Eine erste Einschätzung bietet der Online-Check unter
Dort lässt sich anhand weniger Fragen prüfen, ob die eigene Website möglicherweise angepasst werden muss. Der Check ersetzt keine rechtliche Beratung, hilft aber bei der Orientierung.
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