„Vorsicht im Zusammenhang mit verspäteter Beantragung von Soforthilfen bei schwerer Krankheit“

Lang­jäh­ri­ge Kun­den­kon­tak­te sind nicht nur für Mak­ler von her­aus­ra­gen­der Bedeu­tung. Es ist nach­voll­zieh­bar, dass Erkran­kun­gen und Schick­sals­schlä­ge von ver­trau­ten Kun­den auch den empa­thi­schen Ver­mitt­ler nicht unbe­rührt las­sen. Im vor­lie­gen­den Scha­den­fall des Monats wird deut­lich, dass auch und ins­be­son­de­re durch der­ar­tig emo­tio­na­le Umstän­de erheb­li­che Haf­tungs­ri­si­ken ent­ste­hen kön­nen.

 

Sachverhalt

Mak­ler M betreu­te seit nahe­zu zwei Jahr­zehn­ten die Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge sei­nes Kun­den K. Im Ver­lauf der Jah­re wur­den nicht nur die Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge des K, son­dern auch die­je­ni­gen sei­ner Frau und Kin­der betreut, so dass sich fast eine Art fami­liä­res Ver­hält­nis ent­wi­ckel­te. In den Bera­tungs­te­le­fo­na­ten wur­den daher nicht sel­ten auch per­sön­li­che Anek­do­ten und Erleb­nis­se aus­ge­tauscht. Im Rah­men eines Tele­fo­nats im Novem­ber 2023 teil­te K mit, dass er an Krebs erkrankt sei – einer schwe­ren Form von Lun­gen­krebs. M wur­de gebe­ten, sich in die­sem Zuge um die bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge zu küm­mern. „Wenn es etwas zu klä­ren oder zu bean­tra­gen gibt, mach’ es!“ trug K dem M auf. M war über die Mit­tei­lung der Krebs­er­kran­kung des K der­art geschockt, dass er zwar den Ver­si­che­rungs­be­stand über­prüf­te, jedoch kei­nen kon­kre­ten Hand­lungs­be­darf erkann­te. In der Fol­ge­zeit wur­de es ruhig um K, bis sich des­sen Ehe­frau im Febru­ar 2024 mel­de­te und den Tod des Ehe­manns bekannt­gab. In die­sem Tele­fo­nat erkun­dig­te sich die Wit­we, ob M die Sofort­leis­tung der bestehen­den Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung in Höhe von 10.000 Euro bean­tragt habe. K erklär­te, dass er die­se Zah­lung wohl auf­grund sei­ner per­sön­li­chen Betrof­fen­heit über das Schick­sal des K noch nicht bean­tragt habe. Die Wit­we bat ihn die Bean­tra­gung nun­mehr vor­zu­neh­men. M bean­trag­te sodann umge­hend die Ein­mal­zah­lung unter Beru­fung auf die Krebs­dia­gno­se. Nach zwei Tagen erfolg­te sei­tens der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung des ver­stor­be­nen K die Ableh­nung des Antrags, da der Anspruch­stel­ler zum Zeit­punkt der Bean­tra­gung noch leben muss und nicht ver­stor­ben sein darf. M teil­te der Wit­we die Ableh­nung nebst Begrün­dung mit. Dar­auf­hin warf die­se dem M eine Pflicht­ver­let­zung vor und mach­te den Anspruch gegen­über M im Wege der Gesamt­rechts­nach­fol­ge umge­hend in vol­ler Höhe gel­tend.

Deckungsebene

Auf Deckungs­ebe­ne gab es in die­sem Fall neben der grund­sätz­lich not­wen­di­gen und von uns koor­di­nier­ten Auf­be­rei­tung aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen – ins­be­son­de­re der eigen­ver­ant­wort­li­chen Stel­lung­nah­me – wenig zu dis­ku­tie­ren. Eine Pflicht­ver­let­zung des M war nicht in Abre­de zu stel­len. Im Schwer­punkt unse­rer Tätig­keit stand viel­mehr eine kol­le­gia­le und ein­fühl­sa­me Betreu­ung des M, der mit sich selbst hader­te und nicht ver­ste­hen konn­te, wie ihm die­ser Feh­ler unter­lau­fen konn­te.

Der Versicherer regulierte

Die haf­tungs­recht­li­che Prü­fung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers bestä­tig­te die Sach­la­ge so wie sie sich auch aus unse­rer Sicht dar­stell­te. Der Risi­ko­trä­ger schloss sich zudem sofort unse­rer Auf­fas­sung an, dass an kei­ner Stel­le Ansät­ze dafür vor­han­den waren, dass eine Kür­zung oder Redu­zie­rung des Anspruchs in Fra­ge kam. Der Scha­den wur­de sodann sehr zügig inner­halb einer Woche regu­liert.

Fazit

Die­ser auf deckungs­recht­li­cher Ebe­ne wenig pro­ble­ma­ti­sche Fall zeigt eines erneut über­aus deut­lich, näm­lich dass die ohne­hin hohen Anfor­de­run­gen an unse­ren Berufs­stand mit­un­ter situa­tiv noch einer Stei­ge­rung unter­wor­fen sind. Auch wenn sich dies der Sache nach nicht von ande­ren Berufs­grup­pen unter­schei­det, gilt es für einen Sach­wal­ter in Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten aber gera­de in der­ar­ti­gen Extrem­si­tua­tio­nen mit küh­lem Kopf pflicht­ge­mäß zu agie­ren. Dies ist zuge­ge­be­ner­ma­ßen nicht immer leicht.



 

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Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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