In einigen der uns vorliegenden Vertriebsvereinbarungen mit Banken unterschreibt der Vermittler eine Haftungsfreistellung für die Bank – ohne Aussicht auf Versicherungsleistungen im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
So heißt es beispielsweise, dass der Vermittler verpflichtet ist
[…] die Bank in vollem Umfang von allen Ansprüchen Dritter und Aufwendungen (einschließlich der Kosten einer gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung bzw. ‑verteidigung) freizustellen sowie der Bank alle Schäden zu ersetzen, die z. B. aufgrund schuldhafter Falschberatung […] durch mich oder durch von mir eingebundene Untervermittler/-tippgeber entstanden sind.“
bzw. die Bank von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, für
“ […]den Fall, dass die Bank von Kunden wegen Nichterfüllung der vom Vermittler geschuldeten Pflichten in Anspruch genommen wird […]“
Andere Klauseln sehen vor, dass der Vertriebspartner
„ […]die Bank von allen potentiellen und tatsächlichen Ansprüchen freistellen und die Bank gegen alle Ansprüche verteidigen, die von Dritten gegen die Bank geltend gemacht werden und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermittlers – insbesondere bei einer fehlerhaften Offenlegung von Provisionen sowie auf einen Verstoß der Vermittlers gegen das jeweils anwendbare Recht zurückzuführen sind. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Freistellung von den der Bank entstehenden Kosten durch die Verteidigung gegen etwaige Ansprüche (insbesondere angemessene Rechtsberatungskosten). “
Versicherungsleistungen kann der Vermittler jedoch nicht in jedem Fall erwarten. Hintergrund ist eine marktübliche Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, die auch nicht abbedungen werden kann.
In den Besonderen Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung heißt es:
“Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer … AVB Haftpflichtansprüche
…
von Unternehmen, welche mit dem Versicherungsnehmer in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung eines Dritten handelt”
Einige Versicherungsbedingungen erwähnen ausdrücklich den „Darlehensgeber“ in dem vorgenannten Ausschluss. So heißt es dann
“Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer … AVB Haftpflichtansprüche
…
„des Darlehensgebers oder von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB als Darlehensnehmer handelt.“
Versicherungsschutz besteht nach den Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung damit nur für Regressansprüche der Bank wegen Schädigungen des Darlehensnehmers (sog. übergeleiteter Regressanspruch).
Geht also die “Haftungsfreistellung” über den bestehenden Versicherungsschutz hinaus, erfolgt dies ohne Versicherungsschutz.
Aus den Formulierungen der o.g. Klauseln lässt sich ableiten, dass die Bank außergerichtliche und gerichtliche (Verteidigungs-)Kosten auf den Vertriebspartner abwälzen will, die der Bank insbesondere im Falle einer fehlenden Passivlegitimation entstehen. Nämlich dann, wenn der Darlehensnehmer bei einer Fehl- bzw. Falschberatung auch oder ausschließlich die Bank in Anspruch nimmt und nicht (nur) den “freien” Vermittler, der auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen tätig geworden ist.
Versicherungsschutz außerhalb eigener Pflichtverletzungen — und damit auch eine “verschuldensunabhängige Deckung” wird über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verständlicherweise nicht geboten. Die Versicherung dient ausschließlich dem Verbraucherschutz bzw. dem Schutz des geschädigten Dritten (§113 VVG) — nicht dem Interesse der Bank! Weitergehende Ansprüche sind nicht versichert und nicht versicherbar.