Seit eini­gen Wochen häu­fen sich bei uns durch die aktu­el­le Bericht­erstat­tung Anfra­gen, ob eine feh­ler­haf­te oder feh­len­de Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on deckungs­schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz hat. War­um dies grund­sätz­lich nicht der Fall ist und wel­che Kon­se­quen­zen ein „garan­tier­ter Ver­si­che­rungs­schutz“ bei Nicht­be­ach­tung der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht nach sich zie­hen kann, lesen Sie in unse­rem aktu­el­len Blog­bei­trag.

Aktu­ell kur­sie­ren diver­se Arti­kel und Infor­ma­tio­nen über die Aus­wir­kun­gen einer feh­len­den oder feh­ler­haf­ten Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on auf den Ver­si­che­rungs­schutz der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.  Aus­lö­ser war die „Garan­tie“ eines Anbie­ters, auch bei feh­len­der Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu erbrin­gen.

Auf­grund der im Umlauf befind­li­chen Pres­se­be­rich­te und Infor­ma­ti­ons­schrei­ben wird dis­ku­tiert, ob im Wett­be­werb der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung gro­ße Deckungs­lü­cken bestehen, wenn eine der­ar­ti­ge „Garan­tie“ im eige­nen Bedin­gungs­werk fehlt. Ein­zel­ne Anbie­ter haben bereits dar­auf reagiert und „ab sofort“ ihre Rah­men­ver­trä­ge ver­bes­sert.

Aber gibt es denn tat­säch­lich eine schwer­wie­gen­de Deckungs­lü­cke im eige­nen Ver­si­che­rungs­schutz, die drin­gend geschlos­sen wer­den muss? Ste­hen Ver­mitt­ler 15 Jah­re nach Ein­füh­rung der Pflicht­ver­si­che­rung für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler und der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht wirk­lich schutz­los dar, wenn sie die Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on im Scha­dens­fall nicht vor­le­gen kön­nen?

Die ein­fa­che Ant­wort lau­tet: Nein! Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler, die ver­se­hent­lich oder fahr­läs­sig ihren Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten nicht nach­kom­men und dadurch ihren Kun­den einen Scha­den ver­ur­sa­chen, haben auch ohne eine Garan­tie oder eine nach­träg­li­che Ver­ein­ba­rung seit jeher grund­sätz­lich Ver­si­che­rungs­schutz. „Dies gilt jeden­falls für unse­re Deckungs­kon­zep­te.“ betont Marc Hin­rich­sen, Geschäfts­füh­rer der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH. „Unse­re Kon­zept­part­ner tei­len unse­re Rechts­auf­fas­sung.“ Von der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung sind sämt­li­che ver­se­hent­li­che bzw. fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­let­zun­gen aus den ver­si­cher­ten Tätig­kei­ten im bedin­gungs­ge­mä­ßen Umfang ver­si­chert.

„Die­ses The­ma haben wir schon 2017 in einem ähn­li­chen Zusam­men­hang ana­ly­siert und rela­ti­viert“ betont Ass. jur. Chris­ti­an Lüb­ben, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH und weist auf einen ent­spre­chen­den Blog­bei­trag hin. „Das Pro­blem der aktu­el­len, ufer­lo­sen Ver­si­che­rungs­schutz ver­spre­chen­den Wer­be­bot­schaf­ten ist, dass auf­grund die­ser Garan­tien und Bestä­ti­gun­gen vie­le Ver­mitt­ler geneigt sein könn­ten, ihre Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten zu ver­nach­läs­si­gen oder gar gänz­lich ein­zu­stel­len („moral hazard“)“.

„Wenn Ver­mitt­ler nun im Ver­trau­en auf garan­tier­ten Ver­si­che­rungs­schutz ihren Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten über­haupt nicht mehr nach­kom­men, kann das unan­ge­neh­me Fol­gen nach sich zie­hen.“ so Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht – Pro­ku­rist und Lei­ter der Scha­dens­ab­tei­lung der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH. „Dies wird regel­mä­ßig dazu füh­ren, dass unbe­grün­de­te Ansprü­che unnö­ti­ger­wei­se durch den Ver­si­che­rer auf­grund unsi­che­rer Beweis­la­ge bezahlt wer­den und der Ver­trag dadurch erheb­lich belas­tet wird.“

„Wel­che Kon­se­quen­zen der Ver­si­che­rer nach der Scha­dens­re­gu­lie­rung zieht und was das gege­be­nen­falls für Aus­wir­kun­gen auf die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft hat, steht auf einem ganz ande­ren Blatt.“, betont Fran­zis­ka Geu­sen, Geschäfts­füh­re­rin der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH. „Der Ver­si­che­rer kann sich scha­dens­be­dingt oder – falls die­ses Kün­di­gungs­recht abbe­dun­gen wur­de – jeden­falls zum Ablauf vom Ver­si­che­rungs­neh­mer tren­nen, indem er den Ver­trag kün­digt.“

„Auch die Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft wird unter einer stei­gen­den Scha­den­quo­te auf Dau­er mit Kon­se­quen­zen rech­nen müs­sen. Die hohen Scha­den­be­las­tun­gen wer­den sich irgend­wann im Bei­trag wider­spie­geln (müs­sen)“, ergänzt Hin­rich­sen. „Das bewusst ein­ge­gan­ge­ne Risi­ko einer nega­ti­ven Beweis­si­tua­ti­on durch bewuss­te Ver­let­zung der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht kann und darf nie eine Alter­na­ti­ve für den Ver­mitt­ler sein.“

Fazit:

Eines der wesent­lichs­ten Ele­men­te der Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on aus Sicht des Ver­mitt­lers ist es, sich gegen unbe­rech­tig­te Angrif­fe erfolg­reich ver­tei­di­gen zu kön­nen. Auch wenn eine ver­se­hent­li­che oder fahr­läs­sig feh­ler­haf­te, unvoll­stän­di­ge oder nicht vor­lie­gen­de Doku­men­ta­ti­on grund­sätz­lich kei­ne deckungs­schäd­li­che Wir­kung ent­fal­tet, soll­te der Umgang mit der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht nicht all­zu sorg­los gesche­hen.