Besser langsam und richtig als schnell und falsch.

„Kei­ne War­te­zeit“ klingt für vie­le Kun­den nach: Schnell abschlie­ßen, sofort Leis­tun­gen erhal­ten. So sim­pel ist es jedoch sel­ten und wenn wich­ti­ge Details unaus­ge­spro­chen blei­ben, ent­ste­hen hier schnell Miss­ver­ständ­nis­se. So wie in unse­rem dies­ma­li­gen Fall.

Schnell versichert, doch zu früh gefreut – der Sachverhalt

Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler beriet im August 2025 einen Kun­den zu einer sta­tio­nä­ren Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung. Er erwähn­te hier­bei, dass der Tarif kei­ne War­te­zeit vor­sah. Für den Kun­den bedeu­te­te das, dass der Ver­si­che­rungs­schutz sofort und ohne Ein­schrän­kun­gen greift. Im Gespräch fehl­te aller­dings der kla­re Hin­weis, dass bereits lau­fen­de oder ange­ra­te­ne Behand­lun­gen nicht mit­ver­si­chert sind. Die Gesund­heits­fra­gen im Antrag beant­wor­te­te der Kun­de sämt­lich mit „Nein“.

Spä­ter ließ er eine Ope­ra­ti­on durch­füh­ren und reich­te die Rech­nung ein, doch die Ver­si­che­rung lehn­te die Leis­tung ab. Sie begrün­de­te dies damit, dass die Ope­ra­ti­on bereits im Febru­ar 2025 geplant wur­de und damit vor Antrag­stel­lung bekannt gewe­sen war. Der Kun­de hät­te somit sei­ne vor­ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht ver­letzt.

Dar­auf­hin for­der­te der Kun­de rund 2.000 Euro Scha­den­er­satz vom Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die­ser räum­te zwar ein, dass die Erklä­rung zur War­te­zeit miss­ver­ständ­lich gewe­sen sein könn­te, sah aber kei­nen Zusam­men­hang mit der Ableh­nung der Leis­tung.

Wer hat’s verbockt? – die Deckungsebene

Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Mak­lers prüf­te den Fall. Ent­schei­dend war dabei die Fra­ge, wodurch der Scha­den tat­säch­lich ent­stan­den ist. Nach die­ser Ana­ly­se lag die Ursa­che nicht in der Aus­sa­ge zur War­te­zeit, son­dern in den fal­schen Anga­ben des Kun­den im Antrag. Die bereits geplan­te Ope­ra­ti­on hät­te ange­ge­ben wer­den müs­sen und genau die­se feh­len­de Infor­ma­ti­on führ­te zur Ableh­nung durch den Ver­si­che­rer. Der hat­te den Ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten und die­se Ent­schei­dung war recht­lich halt­bar.

Ein rele­van­tes Ver­schul­den des Mak­lers konn­te nicht fest­ge­stellt wer­den, daher bestand kein Anspruch auf Scha­den­er­satz. Fol­ge­rich­tig gewähr­te die Haft­pflicht­ver­si­che­rung dem Mak­ler Ver­si­che­rungs­schutz in Form des Abwehr­schut­zes und wies die For­de­rung des Kun­den zurück.

Klare Worte sparen eine Menge Ärger – das Fazit

Ein­mal mehr zeigt sich hier, wie schnell aus einer schein­bar kla­ren Aus­sa­ge ein Miss­ver­ständ­nis ent­ste­hen kann. Der Hin­weis „kei­ne War­te­zeit“ reicht allein nicht aus, da Kun­den damit oft mehr ver­bin­den, als tat­säch­lich gilt.

Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und ein voll­stän­di­ger Hin­weis auf Ein­schrän­kun­gen hel­fen, spä­te­re Kon­flik­te zu ver­mei­den.

Genau­so ent­schei­dend bleibt aber natür­lich die sau­be­re Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen, denn sie ist oft der Punkt, an dem sich ein Leis­tungs­fall ent­schei­det.

 
 
 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
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