Ganz schön gerädert – manchmal läuft’s ein-fach nicht rund.

Aus­ge­spro­chen unan­ge­nehm, wenn sich nach einem Ein­bruch zeigt, dass ein ein­zi­ges miss­ver­stan­de­nes Wort aus­reicht, um eine Deckungs­lü­cke ent­ste­hen zu las­sen. Und es sich plötz­lich nicht mehr nur um den Haus­rat­ver­si­che­rer, son­dern auch um die eige­ne Haf­tung dreht.

Zwei oder vier Räder? Hauptsache rund – der Sachverhalt

Als der Kun­de sei­nen lang­jäh­ri­gen Mak­ler dar­um bat, auch den Inhalt sei­ner Gara­ge über die Haus­rat­ver­si­che­rung abzu­si­chern, erwähn­te er, dass dort auch Räder gela­gert wür­den. Also erhöh­te der Mak­ler die Fahr­rad­ab­si­che­rung im Ver­trag auf 6.000 Euro.

Eini­ge Zeit spä­ter wur­de in die Gara­ge ein­ge­bro­chen und unter ande­rem wur­den auch die Räder ent­wen­det. Der Scha­den für die­se Posi­ti­on belief sich nach Anga­ben des Kun­den auf 6.000 Euro.

Bei der genaue­ren Scha­den­prü­fung stell­te sich aller­dings her­aus, dass es sich nicht um Fahr­rä­der han­del­te, son­dern um ein­ge­la­ger­te Auto­rei­fen mit Fel­gen!

Angepasst, aber das Falsche – die Deckungsebene

Ein Blick in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zeig­te: Räder in Form von Rei­fen und Fel­gen waren in der Haus­rat­ver­si­che­rung grund­sätz­lich mit­ver­si­chert – aller­dings nur bis zu einer Ent­schä­di­gungs­gren­ze von 3.000 Euro.

Zwar hät­te die­se Sum­me erhöht wer­den kön­nen, aller­dings war der Mak­ler ja von Fahr­rä­dern aus­ge­gan­gen und hat­te aus­schließ­lich die Fahr­rad­klau­sel ange­passt.

Der Unmut des Kun­den wur­de nicht klei­ner als der Haus­rat­ver­si­che­rer nicht ein­mal die­se 3.000 Euro, son­dern ledig­lich 1.500 Euro an Ent­schä­di­gungs­leis­tung erbrach­te. Kei­nes­falls woll­te er auf dem rest­li­chen Scha­den in Höhe von 4.500 Euro sit­zen­blei­ben und nahm sei­nen Mak­ler in Anspruch.

Pflichtverletzung vielleicht – aber kein kausaler Schaden

Nach­dem der Mak­ler sich bei unse­rer Scha­den­ab­tei­lung gemel­det hat­te, arbei­te­ten wir den Sach­ver­halt gemein­sam auf. Schnell zeig­te sich, dass das unter­schied­li­che Ver­ständ­nis des Begriffs „Räder“ das Pro­blem gewe­sen war.

Ob der Mak­ler eine Pflicht­ver­let­zung began­gen hat­te, indem er nicht nach­frag­te, um was für Räder es sich han­del­te, war hier unse­rer Mei­nung nach aber gar nicht ent­schei­dend. Denn: Es fehl­te an einem kau­sa­len Scha­den!

Auch der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer schloss sich unse­rer Auf­fas­sung an. Er prüf­te, war­um der Haus­rat­ver­si­che­rer ledig­lich 1.500 Euro des behaup­te­ten Scha­dens von 6.000 Euro erstat­tet hat­te. Es stell­te sich her­aus, dass der Ein­bruch­dieb­stahl und der behaup­te­te Scha­den in die­ser Höhe für den Haus­rat­ver­si­che­rer nicht hin­rei­chend belegt waren. Da die Ent­schä­di­gungs­gren­ze von 3.000 Euro für Rei­fen und Fel­gen damit noch nicht aus­ge­schöpft war, fehl­te es somit an einer Grund­la­ge für einen mög­li­chen Haft­pflicht­an­spruch gegen den Mak­ler.

Dem Mak­ler wur­de dem­entspre­chend Abwehr­schutz zur Ver­fü­gung gestellt, den die­ser auch als sach­ge­recht betrach­te­te.

Nachfragen kostet Sekunden – Nichtnachfragen im Zweifel viel Geld – das Fazit

Der Fall zeigt, dass auch all­täg­li­che Begrif­fe Spiel­raum las­sen und zum Haf­tungs­the­ma wer­den kön­nen. Genau­er nach­zu­fra­gen ist daher obli­ga­to­risch, wenn Begrif­fe mehr­deu­tig sind.

Für einen erfolg­rei­chen Anspruch gegen einen Mak­ler reicht eine mög­li­che Pflicht­ver­let­zung allein nicht aus. Der Kun­de muss nach­wei­sen, dass genau die­se Pflicht­ver­let­zung zu einem kon­kre­ten Scha­den geführt hat.

 
 
 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.
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