Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG). Es ver­pflich­tet bestimm­te Unter­neh­men dazu, ihre digi­ta­len Dienst­leis­tun­gen bar­rie­re­frei anzu­bie­ten. Dazu kön­nen auch Web­sites von Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern zäh­len.

Immer dann, wenn über eine Web­site Ver­brau­cher ange­spro­chen wer­den und digi­ta­le Funk­tio­nen wie Kon­takt­for­mu­la­re, Ter­min­bu­chun­gen oder Online-Abschluss­mög­lich­kei­ten ange­bo­ten wer­den, kann dies als elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tung im Sin­ne des BFSG gel­ten. In die­sen Fäl­len müs­sen Inhal­te und Funk­tio­nen so gestal­tet sein, dass sie auch für Men­schen mit Behin­de­run­gen zugäng­lich sind. Grund­la­ge hier­für sind aner­kann­te Stan­dards wie die Web Con­tent Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines (WCAG).

Nicht jede Web­site ist auto­ma­tisch betrof­fen. Vor allem Kleinst­un­ter­neh­men kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­nom­men sein. Auch rei­ne Infor­ma­ti­ons­sei­ten ohne Inter­ak­ti­ons- oder Ver­trags­be­zug fal­len häu­fig nicht unter das Gesetz. Ob das BFSG im kon­kre­ten Fall greift, hängt jedoch von meh­re­ren Fak­to­ren ab.
Eine ers­te Ein­schät­zung bie­tet der Online-Check unter

https://bfsg-gesetz.de/check/

Dort lässt sich anhand weni­ger Fra­gen prü­fen, ob die eige­ne Web­site mög­li­cher­wei­se ange­passt wer­den muss. Der Check ersetzt kei­ne recht­li­che Bera­tung, hilft aber bei der Ori­en­tie­rung.
Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen fin­den Sie zudem hier.