Wenn der abgefahrene Traum zum gefährlichen Albtraum wird
Als Makler kann man nicht jedes Bedingungswerk kennen – hat der Kunde daher besondere Wünsche, heißt es, sich kundig zu machen. Dabei sollte man aber nicht blind auf die Aussagen des Versicherers vertrauen.
Ein möglichst sicheres Wagnis – der Sachverhalt
Ein Porsche GT3 im Wert von rund 250.000 Euro – diesen Traum erfüllte sich der langjährige Kunde eines Maklers und bat ihn, den Sportwagen umfassend abzusichern. Besonders wichtig war ihm, dass Fahrsicherheitstrainings — auch solche auf Rennstrecken — versichert sein sollten.
Der Makler fragte telefonisch beim ausgewählten Versicherer an, ob Fahrsicherheitstrainings generell vom Schutz umfasst seien, was dieser bestätigte. Auf Nachfrage, ob das auch für Rennstrecken gelte, kam ebenfalls eine bejahende Auskunft. Da dieser Schutz in den Bedingungen explizit aufgeführt sei, bedürfe dies keiner zusätzlichen schriftlichen Bestätigung.
Der Makler verließ sich auf diese Aussagen und leitete den Antrag ohne eigene Prüfung der Bedingungen an den Versicherer weiter – und ahnte daher nicht, dass für die Nutzung von Rennstrecken ein extra Baustein erforderlich gewesen wäre.
In den folgenden Monaten erkundigte sich der Kunde noch einmal, ob der Schutz für Fahrsicherheitstrainings „wie besprochen“ bestehe. Der Makler antwortete guten Gewissens mit Ja, wiederum ohne einen Blick in das Bedingungswerk zu werfen.
So kam es, wie es kommen musste: Der Kunde nahm an einem Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke teil, verlor prompt die Kontrolle über den Porsche und verursachte einen Unfall – mit 50.000 Euro Schaden an seinem Traumauto!
Der Makler meldete diesen umgehend an den Kfz-Versicherer und erhielt eine ernüchternde Nachricht: Der Versicherer lehnte die Regulierung ab. Fahrsicherheitstrainings seien zwar grundsätzlich versichert, für Rennstrecken allerdings nur mit einem gesonderten Baustein. Da die Veranstaltung die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllte, bestand kein Versicherungsschutz. Der Kunde reagierte verständlicherweise erbost und nahm den Makler auf Zahlung von 50.000 Euro in Anspruch.
Keine Notiz, kein Nachweis – die Deckungsebene
Der Makler informierte sofort unsere Schadenabteilung und reichte alle Unterlagen ein. Dem E‑Mail-Verkehr zwischen Kunde und Makler konnten wir klar entnehmen, dass der Kunde sein fahrerisches Können auch auf Rennstrecken testen wollte. Das Bedingungswerk des Versicherers ließ zudem keine Auslegungsspielräume. Eine telefonische Falschauskunft durch den Versicherer ließ sich hingegen mangels Gesprächsnotiz aus den Unterlagen nicht nachweisen.
Die Haftungssituation für den Makler war damit klar und der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer erklärte sich zeitnah bereit, den geltend gemachten Schaden in Höhe von 50.000 Euro zu regulieren. Lediglich die ersparte Prämie für den Baustein „Rennstreckenversicherung“ zog der Versicherer ab.
Mündlich geklärt ist nicht genug – das Fazit
Der Fall zeigt deutlich, wie gefährlich es ist, telefonischen Aussagen zu vertrauen. Ohne schriftliche Bestätigung bleibt jede Deckungszusage ein Risiko – und im Schadenfall steht der Makler allein im Sturm.
Im Sturm zu stehen, heißt allerdings nicht, schutzlos zu sein! Entscheidend ist, jemanden an seiner Seite zu haben, der hilft, die Sicht zu behalten und das Schiff sicher durch die stürmische See zu steuern. Melden Sie sich daher bitte jederzeit bei unserer Schadenabteilung.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
schaden@haftpflichtexperten.de
