Pro­dukt­an­bie­ter wer­ben regel­mä­ßig damit, dass Ver­mitt­ler ihre Kun­den auf die Pro­duk­te auch ohne Gewer­beer­laub­nis auf­merk­sam machen und als „Tipp­ge­ber“ Pro­vi­sio­nen ver­die­nen kön­nen. Ein Tipp­ge­ber stellt ledig­lich den Kon­takt zwi­schen dem Inter­es­sen­ten und dem künf­ti­gen Ver­trags­part­ner her.

Die Fra­ge ist aber, ob der Ver­mitt­ler bei die­sem Geschäfts­mo­dell tat­säch­lich als Tipp­ge­ber auf­tritt. Schließ­lich sehen eini­ge Geschäfts­mo­del­le vor, dass Ver­mitt­ler als Part­ner eine indi­vi­du­el­le Landing­pa­ge erhal­ten. Und das kann für den Ver­mitt­ler bedeu­ten, dass er als erlaub­nis­pflich­ti­ger Ver­mitt­ler auf­tritt, wie schon Tchi­bo 2013 schmerz­lich fest­stel­len muss­te (BGH, Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13). Bekannt­lich hat Tchi­bo auf ihrer Inter­net­sei­te Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge und Finanz­dienst­leis­tun­gen ange­bo­ten, ohne selbst eine Erlaub­nis als Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler zu haben.

Der BGH hat sei­ner­zeit geur­teilt, dass ein Han­dels­un­ter­neh­men, das im Rah­men sei­nes Inter­net­auf­tritts kon­kre­te Ver­si­che­rungs­pro­duk­te bewirbt und den Online-Abschluss von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf einer Inter­net­sei­te eines Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lers ermög­licht, auch Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler ist, wenn dem Ver­brau­cher der Wech­sel des Betrei­bers der Inter­net­sei­te ver­bor­gen bleibt. Die Sei­ten ent­hiel­ten „an pro­mi­nen­ter Stel­le, und zwar in der Kopf­zei­le, jeweils das Tchi­bo-Logo“. Der BGH hat aus die­sen Grün­den die Ver­trags­an­bah­nung Tchi­bo zuge­ord­net.

Maß­geb­lich ist das objek­ti­ve Erschei­nungs­bild der Tätig­keit – inter­ne (ver­trag­li­che) Abspra­chen sind nicht rele­vant. Nur weil der Pro­dukt­part­ner schreibt, dass man als Tipp­ge­ber tätig wird, muss dies recht­lich nicht zwin­gend so sein. Es kommt – wie so oft – auf die Umstän­de des kon­kre­ten Ein­zel­falls an.

Wenn also ein Kun­de durch die „Emp­feh­lung“ des Ver­mitt­lers ein Ver­si­che­rungs- oder Finanz­pro­dukt über den indi­vi­du­el­len Link abschließt, ist für die recht­li­che Ein­stu­fung die­ser Tätig­keit zu dif­fe­ren­zie­ren, ob der Kun­de ein­deu­tig und unzwei­fel­haft die frem­de Dienst­leis­tung bzw. die Fremd­heit des Pro­dukts erkennt oder nicht. Anders aus­ge­drückt: Ein Ver­mitt­ler, der über einen (Werbe-)Link frem­de Ver­si­che­rungs- oder Finanz­pro­duk­te bewirbt und den Kun­den „ver­mit­telt“, ist nur dann Tipp­ge­ber, wenn aus der ver­link­ten Landing-Page deut­lich wird, dass es sich um die Web­sei­te eines ande­ren Unter­neh­mens han­delt. Inso­fern ist bei White-Label-Lösun­gen beson­de­re Vor­sicht gebo­ten.

Ver­mitt­ler soll­ten dies berück­sich­ti­gen, wenn sie auf Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen über ihre Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei sol­chen Geschäfts­mo­del­len hof­fen. Wird der Ver­mitt­ler ohne eige­ne Erlaub­nis nach GewO oder gar KWG tätig und stellt sich her­aus, dass eine Erlaub­nis erfor­der­lich gewe­sen wäre, muss er damit rech­nen, kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz zu erhal­ten. Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung steht näm­lich unter dem Gene­ral­vor­be­halt der recht­lich zuläs­si­gen Tätig­keit, die bei einer feh­len­den Erlaub­nis nicht vor­liegt: Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur für recht­lich zuläs­si­ge Tätig­kei­ten. Im Übri­gen greift – sofern über­haupt (für die­ses Geschäfts­mo­dell) ver­ein­bart – die Klau­sel für die Tätig­keit als Tipp­ge­ber nicht, wenn die kon­kre­te Tätig­keit recht­lich kei­ne Tipp­ge­bung dar­stellt. Dar­über hin­aus droht dem Ver­mitt­ler ein Ord­nungs­wid­rig­keits- oder Straf­ver­fah­ren, wenn er ohne erfor­der­li­che Erlaub­nis tätig wird.