Ver­meint­li­che Deckungs­lü­cke

„Unser Erfolgs­ge­heim­nis? Es gibt kei­ne Geheim­nis­se.“ hieß es in einem Pro­spekt der insol­ven­ten P&R‑Gruppe. Was in der Rück­schau wie ein schlech­ter Scherz anmu­tet, über­zeug­te in der Pra­xis tau­sen­de Anle­ger – vor allem weil P&R jahr­zehn­te­lang immer den ver­trag­lich ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen nach­ge­kom­men war. Umso böser war dann bekannt­lich das Erwa­chen – nicht nur für die Anle­ger, son­dern auch für man­chen Ver­mitt­ler von P&R‑Verträgen.

Haf­tungs­ebe­ne

Der Aus­gangs­fall ist schnell erzählt: Anle­ger G hat­te seit Anfang 2009 immer wie­der über die F‑GmbH in Con­tai­ner des eins­ti­gen Markt­füh­rers inves­tiert und ein knap­pes Dut­zend Kauf­ver­trä­ge mit einem Gesamt­vo­lu­men von etwa 180.000 EUR gezeich­net. Nach­dem das Con­tai­ner-Kar­ten­haus dann im März 2018 in sich zusam­men­ge­fal­len war – mit rund einer Mil­li­on Stahl­kis­ten weni­ger als es hät­ten sein sol­len – folg­te G schnell dem Ruf einer auf das Bank- und Kapi­tal­markt­recht spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei. Dort kam man zu dem Schluss, dass die F‑GmbH aus feh­ler­haf­ter Anla­ge­be­ra­tung nach § 280 Abs. 1 BGB haf­ten wür­de, da sie weder anle­ger- noch objekt­ge­recht bera­ten hät­te. Mit Schrei­ben vom 26.09.2018 wur­den die ver­meint­li­chen Ver­säum­nis­se dann in übli­cher Manier auf­ge­lis­tet und Scha­dens­er­satz in sechs­stel­li­ger Höhe gefor­dert.

Deckungs­ebe­ne

Da die F‑GmbH im Ver­lauf der hier rele­van­ten Tätig­kei­ten nicht über einen, son­dern über zwei Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ver­si­chert war und die streit­ge­gen­ständ­li­chen Invest­ments in die Lauf­zeit bei­der Ver­si­che­rer fie­len, muss­te logi­scher­wei­se auch eine Scha­dens­mel­dung an bei­de Risi­ko­trä­ger erfol­gen.

Auf die A‑Versicherung ent­fie­len nur eini­ge weni­ge Invest­ments, bei denen es sich um sol­che han­del­te, die § 34f GewO-pflich­tig waren. Nach Prü­fung der vor­ge­leg­ten Unter­la­gen gewähr­te die A‑Versicherung ihrer Ver­si­che­rungs­neh­me­rin rela­tiv schnell Abwehr­schutz.

Weni­ger ein­fach gestal­te­te sich die Prü­fung bei dem Vor­ver­si­che­rer, der B‑Versicherung. Hier blieb eine Deckungs­zu­sa­ge zunächst aus. Gemäß der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, so der Ver­si­che­rer, sei Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Risi­ko­pro­fil des Anle­gers sowie eine von die­sem unter­schrie­be­ne Doku­men­ta­ti­on zu den wirt­schaft­li­chen Risi­ken der Kapi­tal­an­la­ge, ins­be­son­de­re zum Total­ver­lust­ri­si­ko, vor­le­gen kön­ne. Die­se Annah­me ging jedoch fehl, da sich die zitier­ten Deckungs­vor­aus­set­zun­gen auf die Ver­mitt­lung geschlos­se­ner Fonds bezo­gen und nicht auf Direkt­in­vest­ments. Dem stimm­te der Ver­si­che­rer nach ent­spre­chen­dem Hin­weis durch unse­re Scha­den­ab­tei­lung zwar zu, zugleich stell­te man jedoch fest, dass die Ver­mitt­lung von Kauf- und Ver­wal­tungs­ver­trä­gen über Con­tai­ner nicht ver­si­chert gewe­sen wäre. Dem war aller­dings nur auf den ers­ten Blick zuzu­stim­men. Denn tat­säch­lich hat­te es 2008 eine Ver­trags­an­pas­sung gege­ben. Damals war der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ein Ange­bot des Ver­si­che­rers vor­ge­legt wor­den, das (mit ent­spre­chen­der Zusatz­klau­sel) vor­sah, dass eben auch „die Ver­mitt­lung von Con­tai­nern ein­schließ­lich der hier­mit im Zusam­men­hang ste­hen­den Con­tai­ner-Bewirt­schaf­tungs­ver­trä­ge“ mit­ver­si­chert sein soll­te. Es war dann jedoch vom Ver­si­che­rer kein geson­der­ter Nach­trag mit die­ser Zusatz­klau­sel erstellt wor­den. Da das Ange­bot aber unstrei­tig von der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin ange­nom­men wor­den war, muss­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer die Deckungs­er­wei­te­rung gegen sich gel­ten las­sen (vgl. § 5 II 2, III VVG). Fol­ge­rich­tig wur­de schließ­lich auch von der B‑Versicherung Abwehr­schutz gewährt. Im nach­fol­gen­den Haf­tungs­ver­fah­ren wur­den die von G gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen dann als unbe­grün­det abge­wie­sen. Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts war die F‑GmbH nicht als Anla­ge­be­ra­te­rin, son­dern als Anla­ge­ver­mitt­le­rin tätig gewor­den und hat­te die sie aus die­sem Rechts­ver­hält­nis tref­fen­den Ver­pflich­tun­gen nicht ver­letzt.

Fazit:

Ange­sichts der Regu­lie­rung des soge­nann­ten grau­en Kapi­tal­markts und der damit ver­bun­de­nen gesetz­ge­be­ri­schen Vor­ga­ben zum Nach­weis einer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist das Risi­ko einer Deckungs­lü­cke heu­te ungleich gerin­ger als etwa noch vor Ein­füh­rung des § 34f GewO. Nichts­des­to­trotz wird es immer Pro­duk­te geben, deren Ver­mitt­lung (noch) nicht in den regu­lier­ten Bereich fällt. P&R ist hier­für gera­de­zu ein Para­de­bei­spiel.

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:
Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de