Auf Empfehlung eines Arbeitskollegen kontaktierte der Kunde A (nachfolgend „A“ genannt) im Dezember 2005 erstmals den Finanz- und Versicherungsmakler M. (nachfolgend „M“ genannt) Hintergrund war, dass der A 60.000 EUR geerbt hatte, die er zinsgünstig anlegen wollte. Man vereinbarte einen persönlichen Termin für den 20.01.2006 in den Wohnräumen des A. Am besagten Termin nahm der M zunächst die persönlichen Daten des A auf und händigte ihm eine Visitenkarte der XY GmbH & Co. KG aus, für die er seinerzeit ebenfalls tätig war. Zudem regte er eine umfassende Vermögensberatung an.
Erstmals wurde zudem auch über die Chancen von Schiffsbeteiligungen gesprochen. Anschließend vereinbarte man einen weiteren Beratungstermin für den 01.02.2006. Im Zuge dieses Termins riet der M dem A ganz konkret zur Zeichnung einer Beteiligung am Schiffsfonds „MS Musterschiff“. Auf diese Weise könne der A nicht nur Steuern sparen, sondern auch – in Ergänzung einer klassischen Altersvorsorge — eine „ordentliche Rendite“ erzielen. Zum Abschluss des Gesprächs händigte der M dem A schließlich das Verkaufsprospekt der angepriesenen Beteiligung und einen Zeichnungsschein aus, in dem als Beteiligungssumme bereits ein Betrag in Höhe von 45.000 EUR eingetragen war. Am 05.02.2006 übersandte der A postalisch den unterschriebenen Zeichnungsschein an die auf der Visitenkarte des A angegebene Adresse. Am 15.02.2006 wurde nach neuerlicher Beratung durch den M zudem eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen.
Nachdem die Fondsgesellschaft zunächst wie prospektiert an die Anleger ausschüttete, blieben ab Mitte 2008 weitere Ausschüttungen aus. Als sich Anfang 2011 die Insolvenz der Fondsgesellschaft abzeichnete, meldete sich der A per E‑Mail vom 04.03.2011 bei der XY GmbH & Co. KG und rügte erstmals die angeblich unzureichende Beratung des M. Diesem gelang es zunächst, den A zu beschwichtigen. Im Dezember 2012 ging der XY GmbH & Co. KG dann jedoch ein anwaltliches Forderungsschreiben zu. Sowohl die XY GmbH & Co. KG als auch der M meldeten den Vorgang daraufhin ihren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Noch ehe die deckungsrechtliche Prüfung abgeschlossen werden konnte, wurde der XY GmbH & Co. KG im Januar 2013 eine Klage des A zugestellt. Darin wurden der XY GmbH & Co. KG massive Beratungsfehler vorgeworfen.
Die beklagte XY GmbH & Co. KG bestritt die ihr zur Last gelegten Verstöße. Der M habe den A vollumfänglich über sämtliche Risiken der Beteiligung anhand des Verkaufsprospektes aufgeklärt. Auch seien die vermeintlichen Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Dem A sei insbesondere seit dem Ausbleiben der Ausschüttungen in 2008 das Verlustrisiko bei der von ihm abgeschlossenen Beteiligung bekannt. Zudem sei sie gar nicht passivlegitimiert. Der M sei neben seinem Anstellungsverhältnis bei der Beklagten nämlich auch noch als unabhängiger Makler und Finanzberater tätig. Er hätte die Beratung des A eigenverantwortlich und nicht im Namen und im Auftrag der XY GmbH & Co. KG vorgenommen.
Das mit der Sache befasste Gericht sah dies anders und hat die XY GmbH & Co. KG zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Die XY GmbH & Co. KG müsse sich das Handeln des A kraft Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, weil der M auf der am 20.01.2006 ausgehändigten Visitenkarte als „Vermögensberater für die XY GmbH & Co. KG“ genannt wurde. Auch habe der Zeichnungsschein den Firmenstempel der Beklagten getragen. Das Gericht hatte den M im Prozess zudem als Zeugen gehört. Auch im Rahmen dieser Zeugenaussage hatte der M den gesetzten Rechtsschein nicht entkräften können. Das Gericht stellte weiter fest, die Beratung des M sei im Ergebnis zwar anleger- nicht aber anlagegerecht gewesen, weil der M die anlagetypischen Risiken unzureichend dargestellt habe.
U.a. habe er das Totalverlustrisiko verharmlost, indem er dargelegt habe, dieses könne praktisch nur bei Untergang des Schiffes aufgrund eines Terroraktes eintreten, weil das Schiff ja gegen sonstige Gefahren versichert sei. Auch habe der M den A dahingehend beraten, dass konjunkturelle Risiken allenfalls zu einem Ausfall von Ausschüttungen hätten führen können. Nicht zuletzt deshalb seien die Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt. Allein das Ausbleiben von Ausschüttungen lasse nach Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht den zwingenden Schluss auf ein etwa verschwiegenes Totalverlustrisiko zu.
Nachdem den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern das Urteil übermittelt worden war, lehnte zunächst der Versicherer des M (die X.-Versicherung) die Übernahme des ausgeurteilten Betrages ab. Versicherungsschutz bestünde nach § 1 der maßgeblichen AVB lediglich für den Fall, dass der VN wegen eines bei Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werde. Hier sei jedoch gerade nicht der M haftbar gemacht worden, sondern vielmehr die XY GmbH & Co. KG, die nicht über den Vertrag des M mitversichert gewesen sei. Zudem sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung in 2006 das Risiko „Vermittlung geschlossener Fonds“ noch gar nicht versichert gewesen. Erst im Mai 2007 sei der Versicherungsschutz um diesen Baustein erweitert worden. Diese Einschätzung der Versicherung war letztlich nicht zu beanstanden. Versicherungsfall ist nach dem Verstoßprinzip der zum Schaden führende Pflichtenverstoß und nicht der Eintritt des Schadens oder der Zeitpunkt der Anspruchserhebung.
Die Hoffnungen der XY GmbH & Co. KG, die zum 22.05.2009 den zuvor bei der V.-Versicherung unterhaltenen Versicherungsvertrag gekündigt und einen neuen Vertrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der R.-Versicherung abgeschlossen hatte, ruhten also auf deren eigenen Versicherungsverträgen. Die V‑Versicherung lehnte allerdings gleichfalls die Freistellung von dem ausgeurteilten Betrag ab. Die XY GmbH & Co. KG hätte den Versicherungsfall entgegen der versicherungsvertraglichen Meldeobliegenheiten nicht umgehend der V.-Versicherung angezeigt.
Auch habe der 2009 beendete Versicherungsvertrag lediglich eine 2‑jährige Nachmeldefrist für das Risiko der Kapitalanlagevermittlung vorgesehen. Der Schadensfall sei der V.-Versicherung jedoch erst 2012, also nach Ablauf der Nachmeldefrist angezeigt worden. Hier half der XY GmbH & Co. KG leider auch ein Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, nach der bei der Versäumung von Ausschlussfristen ein Entschuldigungsbeweis möglich ist (BGH Urt. V. 15.04.1992, Az. IV ZR 198/91), nicht weiter. Denn den Entschuldigungsbeweis konnte sie aufgrund der E‑Mail des A vom 04.03.2011, die der V.-Versicherung aus den Anlagen zur Klageschrift ebenfalls vorlag, gerade nicht führen.
Auch die R.-Versicherung sah sich außerstande, Versicherungsleistungen zu bestätigen. Zum Verstoßzeitpunkt habe der dortige Vertrag noch gar nicht bestanden. Zwar sahen die Bedingungen Versicherungsleistungen auch für den während der Laufzeit eines Vorversicherungsvertrages erfolgten Verstoß vor, dies allerdings nur, „wenn der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat“. Dies war hier nicht der Fall. Die Ablehnung der V.-Versicherung wegen des Ablaufs der Nachmeldefrist wäre für sich betrachtet nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung kaum haltbar gewesen, wenn nicht die VN auch gegen Meldeobliegenheiten verstoßen hätte. Die Ablehnung der V.-Versicherung beruhte deshalb nicht „allein“ auf dem Ablauf der Nachmeldefrist.