“Ursäch­lich­keit und Aus­wir­kung”

Wet­ter- und kli­ma­be­ding­te Scha­den­er­eig­nis­se, wie sie etwa der Orkan Zeynep im ver­gan­ge­nen Febru­ar zur Fol­ge hat­te, haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren stark zuge­nom­men. Regel­mä­ßig kommt es nach der­ar­ti­gen Wet­ter­ex­tre­men zu gehäuf­ten Scha­dens­mel­dun­gen an Gebäu­de- und Haus­rat­ver­si­che­rer. Genau­so regel­mä­ßig stellt sich dann aber auch her­aus, dass nicht jeder, der sich bis dahin gut ver­si­chert wähn­te, dies tat­säch­lich war. Oft stellt sich dann die Fra­ge nach der Mak­ler­haf­tung.

Als das Tief­druck­ge­biet „Alfred“ im Juli 2017 hef­ti­ge Regen­fäl­le mit sich brach­te, vie­ler­orts Bäche und Flüs­se über die Ufer tra­ten und etli­che Ort­schaf­ten mit Über­schwem­mun­gen zu kämp­fen hat­ten, gehör­te auch Y zu den­je­ni­gen Betrof­fe­nen, deren Grund­stü­cke und Wohn­häu­ser kom­plett über­flu­tet wur­den. Knapp einen hal­ben Meter hoch stand das Was­ser zeit­wei­se in sei­nen Räum­lich­kei­ten. Glück­li­cher­wei­se hat­te Y im Novem­ber 2016 eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über Ver­si­che­rungs­mak­ler M abge­schlos­sen, die ihm Schutz auch vor Ele­men­tar­ge­fah­ren bie­ten soll­te. Und so hol­te Y einen Kos­ten­vor­anschlag eines Trock­nungs­un­ter­neh­mens ein und infor­mier­te par­al­lel den M über den ein­ge­tre­te­nen Scha­den. Schnell stell­te sich jedoch her­aus, dass – ent­ge­gen dem Kun­den­wunsch – die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nur die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser und Sturm/Hagel abdeck­te. Grund hier­für war, dass der Gebäu­de­ver­si­che­rer dem Ver­si­che­rungs­mak­ler nach Antrag­stel­lung mit­ge­teilt hat­te, dass die „erwei­ter­te Ele­men­tar­de­ckung auf­grund der Lage in ZÜRS Zone 4 nicht ohne wei­te­re Prü­fung ange­bo­ten wer­den kön­ne“. Der Ver­si­che­rungs­schein wur­de daher zunächst ohne das Ele­men­tar­ri­si­kos aus­ge­fer­tigt. Zur Erwei­te­rung der Poli­ce, so der Ver­si­che­rer, sei eine aktu­el­le amt­li­che Beschei­ni­gung zur Ein­schät­zung des Hoch­was­ser­ri­si­kos erfor­der­lich, die bin­nen vier Wochen ein­ge­reicht wer­den kön­ne. Ein ent­spre­chen­der Hin­weis fand auch Ein­gang in den Ver­si­che­rungs­schein. M hat­te es aller­dings ver­säumt, sei­nen Kun­den auf die­sen Vor­be­halt des Ver­si­che­rers hin­zu­wei­sen. Y for­der­te Scha­dens­er­satz.

M mel­de­te den Fall im Herbst 2017 sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se lehn­te nach lang­wie­ri­ger Prü­fung schließ­lich eine Regu­lie­rung ab und wies M an, die For­de­run­gen zurück­zu­wei­sen. Was auf den ers­ten Blick durch­aus über­ra­schend anmu­te­te, ange­sichts der Tat­sa­che, dass M und Y durch einen Mak­ler­ver­trag ver­bun­den waren und M sein Ver­säum­nis offen ein­ge­räumt hat­te, war letzt­lich jedoch nicht zu bean­stan­den.

Zunächst ein­mal blieb der kon­kre­te Inhalt des Bera­tungs­ge­sprächs zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung unge­klärt. Trotz wie­der­hol­ter Rück­fra­gen des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers konn­te M nicht erklä­ren, wie es zu dem Ver­säum­nis – dem feh­len­den Hin­weis auf das Gut­ach­ten der Was­ser­be­hör­de – kom­men konn­te, obwohl der Gebäu­de­ver­si­che­rer sei­ner­seits sepa­rat auf die­sen Punkt hin­ge­wie­sen hat­te. Der Antrag zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wur­de eben­falls nicht vor­ge­legt.

Hin­zu kam, dass der Geschä­dig­te zwar zeit­nah nach der Über­schwem­mung ein Ange­bot für Trock­nungs­maß­nah­men ein­ge­holt hat­te, ob die­ses aber auch ange­nom­men wor­den war oder ob Y sich dann doch selbst (erfolg­los) an der Trock­nung sei­nes Hau­ses ver­sucht hat­te, blieb unge­klärt. Ein Auf­trag für Trock­nungs­ar­bei­ten durch eine (ande­re) Fach­fir­ma wur­de jeden­falls erst Ende 2017 erteilt, ein Sach­ver­stän­di­ger dann Anfang 2018 hin­zu­ge­zo­gen. Bis dahin hat­te andau­ern­de Feuch­tig­keit in den betrof­fe­nen Räum­lich­kei­ten einen erheb­li­chen Pilz­be­fall aus­ge­löst. Y war inso­fern sei­ner Ver­pflich­tung, den Scha­den gering zu hal­ten, nicht gerecht gewor­den.

Haupt­ar­gu­ment für die Ent­schei­dung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers war aber die feh­len­de Kau­sa­li­tät der Pflicht­ver­let­zung für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den. Hat­te M bei Scha­dens­mel­dung an den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer noch beteu­ert, bei recht­zei­ti­ger Vor­la­ge des Gut­ach­tens der Was­ser­be­hör­de wäre eine Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung in die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf­ge­nom­men wor­den, stell­te sich im Lau­fe der Scha­dens­be­ar­bei­tung jedoch her­aus, dass dies nicht der Fall gewe­sen, ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz statt­des­sen abge­lehnt wor­den wäre.  Und auch das von Y vor­ge­leg­te Ange­bot eines ande­ren Gebäu­de­ver­si­che­rers konn­te die Zwei­fel an der Ver­si­cher­bar­keit des Objek­tes nicht aus­räu­men, weil die­ses eben­falls einen Vor­be­halt hin­sicht­lich der Ver­si­che­rung gegen Ele­men­tar­ge­fah­ren beinhal­te­te und eine Absi­che­rung – wenn über­haupt – nur mit einem recht hohen Selbst­be­halt mög­lich gewe­sen wäre.

Fazit:

Weil der Anspruch­stel­ler kei­nen Nach­weis dafür erbrin­gen konn­te, dass sei­ne Immo­bi­lie gegen Ele­men­tar­ge­fah­ren hät­te ver­si­chert wer­den kön­nen, blieb es also schluss­end­lich beim Abwehr­schutz für den Ver­si­che­rungs­mak­ler, der aller­dings inso­fern nicht abge­ru­fen wer­den muss­te, als es zu kei­ner gericht­li­chen Inan­spruch­nah­me kam.

 

Über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

Ansprech­part­ner zu die­ser Mel­dung:

Ass. jur. Rudolf Bau­er, LL.M. Ver­si­che­rungs­recht, Pro­ku­rist der Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH

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