„Spam ist nicht immer wirklich Spam!“

Ja, kei­ne Fra­ge: Es nervt. Spam nervt, raubt Zeit und füllt unnö­tig den Post­ein­gang. Wir ertap­pen uns alle dabei, dass Spam groß­zü­gig mit ein­fa­chen und schnel­len Klicks gelöscht wird. „Wie­der ein News­let­ter“ den­ken wir oft und schon ver­schwin­det die E‑Mail im digi­ta­len Papier­korb. Mak­ler M wur­de zum Ver­häng­nis, dass auch Risi­ko­trä­ger immer öfter den Weg der digi­ta­len Zustel­lung wäh­len und durch­aus auch wich­ti­ge Doku­men­te per E‑Mail ver­sen­den.

 

Sachverhalt

Mak­ler M hat­te am 19.05.2022 für sei­nen Kun­den K über einen Ver­gleichs­rech­ner einen Antrag zum Abschluss einer Kfz-Ver­si­che­rung bei dem Ver­si­che­rer V ein­ge­reicht. Beim Aus­fül­len der wesent­li­chen Daten füll­te er das not­wen­di­ge Ein­ga­be­feld der Kon­takt-Email­adres­se fälsch­li­cher­wei­se mit sei­ner eige­nen E‑Mailadresse aus. Am 05.07.2022, also ca. zwei Mona­te nach Antrags­stel­lung, erhielt M eine Mah­nung der V für sei­nen Kun­den K. Auf Nach­fra­ge des M bei K, wie­so die­ser nach erfolg­ter Ein­de­ckung kei­ne Zah­lung leis­te­te, bekun­de­te K wahr­heits­ge­mäß, dass ihn weder eine Zah­lungs­auf­for­de­rung noch eine Mah­nung erreicht haben. M über­sen­de­te dar­auf­hin dem K die Mah­nung und K wies die offe­ne Prä­mie unver­züg­lich an.

Nun kam es, wie es kom­men muss­te, und K mel­de­te noch am sel­ben Tag einen Glas­scha­den, den er tag­gleich bei einem füh­ren­den Auto­glas­spe­zia­lis­ten für rund 2.000, — € repa­rie­ren ließ, unmit­tel­bar bei sei­nem Ver­si­che­rer V. Ver­si­che­rer V teil­te unter Ver­weis auf § 37 VVG mit, dass für das Scha­den­er­eig­nis kein Ver­si­che­rungs­schutz bestün­de.

Dadurch, dass der Scha­den an der Fahr­zeug­schei­be nicht durch V regu­liert wur­de, trat nun­mehr der K an Mak­ler M her­an und ver­lang­te von die­sem Ersatz der noch offe­nen Kos­ten­po­si­ti­on.

 

Deckungsebene

Es erfolg­te eine Mel­dung an den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer R, der erwar­tungs­ge­mäß fol­gen­de Rück­fra­gen stell­te:

„Wes­halb wur­de die E‑Mailadresse unse­res Ver­si­che­rungs­neh­mers im Antrag für den Kun­den ange­ge­ben?“

„War­um wur­den die Schrei­ben des Ver­si­che­rers, die unse­ren Ver­si­che­rungs­neh­mer erreich­ten, nicht (vor­sorg­lich) an den Kun­den wei­ter­ge­lei­tet?“

Die ers­te Fra­ge führ­te M auf den Umstand zurück, dass ver­mut­lich die Auto­fill-Ein­stel­lung im Brow­ser akti­viert war. Mit der Auto­fill-Funk­ti­on lässt sich schließ­lich viel Zeit spa­ren, denn For­mu­la­re wer­den auto­ma­tisch mit gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen ver­voll­stän­digt. Über­prüft wer­den soll­ten die auto­ma­ti­schen Anga­ben den­noch – dies hat M vor­lie­gend nicht getan.

Auch hin­sicht­lich der zwei­ten Fra­ge war die Ant­wort des M ein­deu­tig. M ging davon aus, dass es sich bei die­sen Schrei­ben um sei­ne Ver­mitt­ler­ko­pien han­del­te. Daher hat er die­se auch nicht vor­sorg­lich wei­ter­ge­lei­tet. Auf Nach­fra­ge des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers R, ob die Unter­la­gen der V auch pos­ta­lisch direkt an K über­sandt wur­den oder tat­säch­lich aus­schließ­lich an M, teil­te die­ser mit, dass die Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­schließ­lich über die hin­ter­leg­te Mail­adres­se geführt wur­de. Dies war auch grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den, da V dies bereits bei Bean­tra­gung klar­stell­te.

Eine Pflicht­ver­let­zung durch M lag inso­weit auf der Hand. Offen war noch die Fra­ge eines etwa­igen Mit­ver­schul­dens, das R dadurch zu begrün­den ver­such­te, dass dem K hät­te auf­fal­len müs­sen, dass er fast zwei Mona­te kei­nen Ver­si­che­rungs­schein und kei­ne Rech­nung von V erhal­ten habe. Nach einem klä­ren­den Tele­fo­nat mit dem Sach­be­ar­bei­ter der R konn­ten wir die­sen davon über­zeu­gen, dass das „Nicht-Erhal­ten“ von Doku­men­ten – ins­be­son­de­re in der Kür­ze der zeit­li­chen Fol­ge zwi­schen Ein­de­ckung und Scha­den­mel­dung – mit­nich­ten als Mit­ver­schul­den gewer­tet wer­den kön­ne. Schließ­lich wur­de die­ser Ein­wand fal­len­ge­las­sen und eine voll­stän­di­ge Regu­lie­rung auf das Kon­to des K, der in Vor­leis­tung getre­ten war, vor­ge­nom­men.

 

Fazit

E‑Mails kön­nen stö­rend sein und das Löschen durch einen ein­fa­chen Klick ist oft­mals ver­lo­ckend. Doch neh­men Sie sich hier die Zeit, zumin­dest für eine ober­fläch­li­che Prü­fung, um eine mög­li­che Scha­den­mel­dung zu ver­mei­den. Wir raten aus die­sem Grund dazu, erst ein prü­fen­der Blick — dann der „Papier­korb-Klick“.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de