„Ein Vertauschen mit Folgen!“
Sachverhalt
Der Kunde K suchte unseren Makler M auf und ließ sich zu einer Vielzahl von Optimierungen seiner bestehenden Versicherungsverträge beraten. Im Zuge dieser Beratungen fiel M auf, dass ausweislich der vorliegenden Zuteilungsbenachrichtigung einer Bausparkasse der noch zu Schulzeiten für K abgeschlossene Bausparvertrag in absehbarer Zeit zur Auszahlung bereitstünde. Hierzu wurde über die verschiedenen Möglichkeiten im Hinblick auf den zuteilungsreifen Bausparvertrag gesprochen. K, der ohnehin einen konkreten aktuellen Finanzbedarf zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage hatte, wollte das Bauspardarlehen nicht nutzen, sondern lediglich das angesparte Guthaben in Höhe von 22.000 Euro für eben diese Anlage verwenden. Hierzu schickte K dem M ein Bild der neuen EC-Karte per Kurznachrichtendienst und teilte mit, dass das Guthaben des Bausparvertrags auf eben diese Bankverbindung zur Zahlung angewiesen werden solle. M formulierte eine E‑Mail mit dem Wunsch des K an die Bausparkasse und fügte die neue Bankverbindung des K händisch bei, wobei ihm aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ein Fehler unterlief, indem er eine existierende aber im Nachgang nicht mehr zuzuordnende IBAN verwendete. Die Bausparkasse überwies das Guthaben auf die von M fehlerhaft übermittelte Bankverbindung. Nach circa einer Woche wunderte sich der K, dass das Geld noch nicht auf seinem Konto war. Da sich das Zahlungsziel für die Photovoltaikanlage näherte, erkundigte er sich bei M, der seinen Fehler sofort entdeckte und Kontakt mit der Bausparkasse aufnahm. Diese sicherte zu unverzüglich eine Recherche zu starten, avisierte jedoch, dass eine solche gegebenenfalls Wochen dauern werde. K fordert daraufhin von M die Auszahlung von 22.000,- Euro.
Deckungsebene
M meldete diesen Sachverhalt bei uns als Vermögensschaden und bat um entsprechende Meldung bei seiner Vermögensschaden-Haftpflichversicherung. Nach ersten Gesprächen und Durchsicht der übersandten Unterlagen und Informationen wurde schnell deutlich, dass hier zweifelsfrei eine Pflichtverletzung des M vorlag, die darin bestand, dass er nicht schlicht die Bildaufnahme der EC-Karte, sondern stattdessen eine falsche Kontoverbindung weitergeleitet und somit die fehlerhafte Anweisung des Geldes durch die Bausparkasse veranlasst hatte. Fraglich erschien jedoch, ob denn tatsächlich ein Schaden vorliegen würde, da das Geld – untechnisch gesprochen – ja nicht weg sein konnte. Auch wenn der potentielle und falsche Empfänger dieses Geld nicht einfach im Bewusstsein der fehlerhaften Zuwendung abheben und ausgeben dürfte – denn natürlich hat der Absender des Geldes einen sogenannten Herausgabeanspruch – gab es jedoch zwei Aspekte, die möglicherweise doch auf das Vorliegen eines Schadens hindeuteten, bei dem eine Leistung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers in Frage käme. Zum einen kann die Recherche nach dem Zahlungsempfänger durch das anweisende Kreditinstitut mitunter mehrere Wochen andauern. Ist die Recherche erfolgreich, muss der Zahlungsempfänger sodann zunächst die Rückbuchung genehmigen. Tut er dies nicht, bleibt oft nur der juristische Weg des Duchsetzens eines zumeist zweifelsfrei unstreitigen Anspruchs. Diese Zeit hatte K vorliegend nicht. Zum anderen gab es auch das nicht auszuschließende Szenario, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um einen unredlichen Zeitgenossen handelte, der sich mit dem Geld „aus dem Staub macht“ oder auch – wenn auch mit geringen Erfolgsaussichten – vorgeben könnte, er habe die fehlerhafte Zuwendung nicht bemerkt und mittlerweile ausgegeben, so dass er sich – juristisch gesprochen – auf Entreicherung berufen könnte. Diese Erwägungen trugen wir beim Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer vor.
Der Versicherer regulierte schließlich
Wir konnten die Sachbearbeiterin schließlich überzeugen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt für K ein Schaden vorlag, der auf einer Pflichtverletzung des M beruhte. Die dennoch relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Geld in unbestimmter Zukunft auftauchen würde und sodann dem in Leistung getretenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zustünde, bewog diesen dann letztlich unserer Argumentation zu folgen und den aktuellen Schaden zu regulieren.
Fazit
Trotz aller Professionalität und dem Bestreben für Kunden bestmögliche Lösungen zu finden und stets individuelle Texte zu formulieren, ist das schlichte „kopieren und einfügen“ von so relevanten Daten wie Kontoverbindungen häufig das beste Mittel eigene Fehler und damit die eigene Haftung zu vermeiden.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de