„Ein Vertauschen mit Folgen!“

 

Sachverhalt

Der Kun­de K such­te unse­ren Mak­ler M auf und ließ sich zu einer Viel­zahl von Opti­mie­run­gen sei­ner bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge bera­ten. Im Zuge die­ser Bera­tun­gen fiel M auf, dass aus­weis­lich der vor­lie­gen­den Zutei­lungs­be­nach­rich­ti­gung einer Bau­spar­kas­se der noch zu Schul­zei­ten für K abge­schlos­se­ne Bau­spar­ver­trag in abseh­ba­rer Zeit zur Aus­zah­lung bereit­stün­de. Hier­zu wur­de über die ver­schie­de­nen Mög­lich­kei­ten im Hin­blick auf den zutei­lungs­rei­fen Bau­spar­ver­trag gespro­chen. K, der ohne­hin einen kon­kre­ten aktu­el­len Finanz­be­darf zur Anschaf­fung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge hat­te, woll­te das Bau­spar­dar­le­hen nicht nut­zen, son­dern ledig­lich das ange­spar­te Gut­ha­ben in Höhe von 22.000 Euro für eben die­se Anla­ge ver­wen­den. Hier­zu schick­te K dem M ein Bild der neu­en EC-Kar­te per Kurz­nach­rich­ten­dienst und teil­te mit, dass das Gut­ha­ben des Bau­spar­ver­trags auf eben die­se Bank­ver­bin­dung zur Zah­lung ange­wie­sen wer­den sol­le. M for­mu­lier­te eine E‑Mail mit dem Wunsch des K an die Bau­spar­kas­se und füg­te die neue Bank­ver­bin­dung des K hän­disch bei, wobei ihm aus nicht mehr nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den ein Feh­ler unter­lief, indem er eine exis­tie­ren­de aber im Nach­gang nicht mehr zuzu­ord­nen­de IBAN ver­wen­de­te. Die Bau­spar­kas­se über­wies das Gut­ha­ben auf die von M feh­ler­haft über­mit­tel­te Bank­ver­bin­dung. Nach cir­ca einer Woche wun­der­te sich der K, dass das Geld noch nicht auf sei­nem Kon­to war. Da sich das Zah­lungs­ziel für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge näher­te, erkun­dig­te er sich bei M, der sei­nen Feh­ler sofort ent­deck­te und Kon­takt mit der Bau­spar­kas­se auf­nahm. Die­se sicher­te zu unver­züg­lich eine Recher­che zu star­ten, avi­sier­te jedoch, dass eine sol­che gege­be­nen­falls Wochen dau­ern wer­de. K for­dert dar­auf­hin von M die Aus­zah­lung von 22.000,- Euro.

Deckungsebene

M mel­de­te die­sen Sach­ver­halt bei uns als Ver­mö­gens­scha­den und bat um ent­spre­chen­de Mel­dung bei sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflich­ver­si­che­rung. Nach ers­ten Gesprä­chen und Durch­sicht der über­sand­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen wur­de schnell deut­lich, dass hier zwei­fels­frei eine Pflicht­ver­let­zung des M vor­lag, die dar­in bestand, dass er nicht schlicht die Bild­auf­nah­me der EC-Kar­te, son­dern statt­des­sen eine fal­sche Kon­to­ver­bin­dung wei­ter­ge­lei­tet und somit die feh­ler­haf­te Anwei­sung des Gel­des durch die Bau­spar­kas­se ver­an­lasst hat­te. Frag­lich erschien jedoch, ob denn tat­säch­lich ein Scha­den vor­lie­gen wür­de, da das Geld – untech­nisch gespro­chen – ja nicht weg sein konn­te. Auch wenn der poten­ti­el­le und fal­sche Emp­fän­ger die­ses Geld nicht ein­fach im Bewusst­sein der feh­ler­haf­ten Zuwen­dung abhe­ben und aus­ge­ben dürf­te – denn natür­lich hat der Absen­der des Gel­des einen soge­nann­ten Her­aus­ga­be­an­spruch – gab es jedoch zwei Aspek­te, die mög­li­cher­wei­se doch auf das Vor­lie­gen eines Scha­dens hin­deu­te­ten, bei dem eine Leis­tung des Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rers in Fra­ge käme. Zum einen kann die Recher­che nach dem Zah­lungs­emp­fän­ger durch das anwei­sen­de Kre­dit­in­sti­tut mit­un­ter meh­re­re Wochen andau­ern. Ist die Recher­che erfolg­reich, muss der Zah­lungs­emp­fän­ger sodann zunächst die Rück­bu­chung geneh­mi­gen. Tut er dies nicht, bleibt oft nur der juris­ti­sche Weg des Duch­set­zens eines zumeist zwei­fels­frei unstrei­ti­gen Anspruchs. Die­se Zeit hat­te K vor­lie­gend nicht. Zum ande­ren gab es auch das nicht aus­zu­schlie­ßen­de Sze­na­rio, dass es sich bei dem Zah­lungs­emp­fän­ger um einen unred­li­chen Zeit­ge­nos­sen han­del­te, der sich mit dem Geld „aus dem Staub macht“ oder auch – wenn auch mit gerin­gen Erfolgs­aus­sich­ten – vor­ge­ben könn­te, er habe die feh­ler­haf­te Zuwen­dung nicht bemerkt und mitt­ler­wei­le aus­ge­ge­ben, so dass er sich – juris­tisch gespro­chen – auf Ent­rei­che­rung beru­fen könn­te. Die­se Erwä­gun­gen tru­gen wir beim Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer vor.

Der Versicherer regulierte schließlich

Wir konn­ten die Sach­be­ar­bei­te­rin schließ­lich über­zeu­gen, dass bereits zum jet­zi­gen Zeit­punkt für K ein Scha­den vor­lag, der auf einer Pflicht­ver­let­zung des M beruh­te. Die den­noch rela­tiv hohe Wahr­schein­lich­keit, dass das Geld in unbe­stimm­ter Zukunft auf­tau­chen wür­de und sodann dem in Leis­tung getre­te­nen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer zustün­de, bewog die­sen dann letzt­lich unse­rer Argu­men­ta­ti­on zu fol­gen und den aktu­el­len Scha­den zu regu­lie­ren.

Fazit

Trotz aller Pro­fes­sio­na­li­tät und dem Bestre­ben für Kun­den best­mög­li­che Lösun­gen zu fin­den und stets indi­vi­du­el­le Tex­te zu for­mu­lie­ren, ist das schlich­te „kopie­ren und ein­fü­gen“ von so rele­van­ten Daten wie Kon­to­ver­bin­dun­gen häu­fig das bes­te Mit­tel eige­ne Feh­ler und damit die eige­ne Haf­tung zu ver­mei­den.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de