„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist… notwendig?“
Hat ein Versicherungsmakler nachweislich die ihm obliegenden Pflichten verletzt und ist einem Kunden dadurch ein Vermögensschaden entstanden, ist es an dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Maklers, diesen von den berechtigten Forderungen des Kunden freizustellen. Bei der Frage, in welchem Umfang die Forderungen „berechtigt“ sind, wird versichererseitig aber regelmäßig auch geprüft, ob nicht ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB in Abzug zu bringen ist. Nicht immer kommen die Versicherer dabei zu Ergebnissen, die sich mit der Rechtsprechung in Einklang bringen lassen
A. Haftungsebene
Im Mai 2018 bestellte Herr K bei einem Autohändler ein Leasingfahrzeug im Wert von rund 75.000 EUR und unterschrieb auch den entsprechenden Leasingvertrag. Als im August die Zulassung des Fahrzeugs anstand, wandte K sich telefonisch an seinen Versicherungsmakler M. M nahm die notwendigen Daten auf und versprach, sich um alles Weitere zu kümmern. Er wies K auch auf das GAP-Risiko hin und wollte wissen, ob es hierzu Regelungen im Leasingvertrag gäbe. K kontaktierte daraufhin nochmals das Autohaus und vereinbarte, dass der Leasingvertrag um eine GAP-Deckung erweitert werden sollte. Anschließend fuhr er zum Büro des M und informierte diesen. Gemeinsam ging man dann den von M bereits vorbereiteten Antrag durch. K betonte dabei, dass er in jedem Fall auch eine Kasko-Deckung wünsche. M sicherte dies zu, K unterschrieb daraufhin den Antrag und man beantragte die eVB.
Am 23.10.2018 entstand durch einen selbstverschuldeten Unfall ein Schaden von rund 5.800 EUR an dem neuen Fahrzeug. Als M diesen für seinen Kunden bei der Versicherung melden wollte, stellte er fest, dass fälschlicherweise gar kein Kaskoschutz beantragt worden war. Im Antrag war an der entsprechenden Stelle vergessen worden, ein Häkchen zu setzen. M meldete den Vorgang daraufhin seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer.
B. Deckungsebene
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer zunächst mit, man hätte Zweifel, dass K überhaupt eine Kaskodeckung hätte beantragen wollen und würde daher dazu tendieren, Abwehrschutz zu gewähren. Das entsprach natürlich weder den Erwartungen von K, noch den Erwartungen von M, der sich gegenüber seinem Kunden in der Verantwortung sah. Außerdem fanden sich deutliche Hinweise darauf, dass K eben nicht nur eine reine Kfz-Haftpflichtversicherung hatte abschließen wollen. Zwar gab es kein gesondertes Beratungsprotokoll, das hier hätte herangezogen werden können – was allein schon aufgrund der Beweislastumkehr eher für eine Regulierung gesprochen hätte –, aber M hatte, unmittelbar nachdem er seinen Fehler bemerkte, eine Vollkaskoversicherung für etwaige zukünftige Schadensfälle beantragt. Auch hatte K bereits in der Vergangenheit mehrere Fahrzeuge über M versichern lassen – jeweils mit Vollkasko-Schutz. Und nicht zuletzt sprach ja auch der Fahrzeugwert dafür, dass man vernünftigerweise nicht auf diese Option verzichtet hätte. Damit von uns konfrontiert, wandte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ein, dass man auch bei Annahme einer Pflichtverletzung des M keine Veranlassung sehen würde, den Schaden vollständig zu regulieren. Denn K müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Er hätte den Versicherungsantrag, der eben nur eine Versicherungsprämie ausgewiesen hätte, selbst unterzeichnet und es nicht etwa nur M überlassen, den Antrag per Maklervollmacht zu stellen. K hätte zudem außerdem den Versicherungsschein erhalten, welcher lediglich eine Kfz-Haftpflicht ausgewiesen hätte. Entgegenkommend würde man im Erledigungsinteresse 2.300 EUR anbieten, was einem Mitverschulden des K von rund 60% entsprach. Dies war unseres Erachtens nicht sachgerecht.
Zwar gibt es durchaus höchst- und obergerichtliche Entscheidungen, in denen ein Mitverschulden eines durch einen Makler betreuten VN angenommen wurde – so hatte etwa der BGH bereits im sogenannten Sachwalterurteil (Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83) festgestellt, eine völlige Entlastung des Maklers scheide aus, eine Mithaftung der VN käme aber in Betracht –, zugleich wird bei Ansehung der Rechtsprechung aber auch deutlich, dass diesbezüglich Zurückhaltung geboten ist. So wurde im Sachwalterurteil hinsichtlich einer etwaigen Mithaftung ausdrücklich auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt. Zudem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem zu Beratenden nicht vorgehalten werden kann, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16).
Die manchmal allzu pauschale Annahme eines Mitverschuldens durch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung sehr zweifelhaft und mutet zuweilen wie eine Analogie zur Betriebsgefahr aus dem Straßenverkehrsrecht an. Auch im hier vorliegenden Fall drängten sich Kritikpunkte auf: Zwar hatte K unstrittig den Antrag selbst unterschrieben, aber zuvor hatte er M ja explizit darauf hingewiesen, er wolle auch das Kasko-Risiko versichern. Wenn M zusicherte – fälschlicherweise darauf vertrauend, er habe den Antrag dahingehend korrekt vorbereitet – auch das Kasko-Risiko wäre abgesichert, dann kann man sich durchaus fragen, ob überhaupt Raum für ein Mitverschulden war. Hinzu kam, dass in dem unterschriebenen Antrag das besagte Häkchen vergessen worden war und deshalb an anderer Stelle automatisch „Kasko-Service: n“ stand, diese Eintragungen jedoch recht klein gehalten waren und dem K zusammen mit dem eigentlichen Antrag ein 14-seitiges Konvolut übergeben worden war (SEPA-Lastschriftmandat, Produktinformationsblatt, Kundeninformationen etc.), in dem auch die Kasko-Deckung erläutert wurde. Ein versicherungsunkundiger Leser – bei K handelte es sich um einen Zahnarzt – konnte bei flüchtiger Durchsicht also durchaus den Eindruck gewinnen, er würde auch eine Kaskoversicherung abschließen.
Nachdem wir dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unsere Bedenken mitgeteilt hatten, unterbreitete dieser schließlich ein Abfindungsangebot über 4.600 EUR. Da man bei diesem Angebot auch die von K ersparten Versicherungsprämien berücksichtigt hatte, lag der vom Versicherer angenommene Mitverschuldensanteil nun also bei unter 20%. Dies wurde von K akzeptiert.