„Wenn die Zeit drängt“
Manchmal lässt sich bei Schadensmeldung noch gar nicht abschließend beurteilen, inwiefern tatsächlich Leistungen über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Betracht kommen. Regelmäßig wird die finale Prüfung in diesen Fällen zurückgestellt, bis auf Haftungsebene eine Entscheidung ergangen ist. Versicherungsschutz wird dann zunächst „unter Vorbehalt“ gewährt. Für Versicherungsnehmer ist dies manchmal unbefriedigend. Formuliert der Versicherer seine Vorbehalte nicht korrekt, kann dies den Versicherungsnehmern aber auch zum Vorteil gereichen.
A. Der Haftungsfall
Im Januar 2017 wurde dem Vermittler U, ohne dass es zuvor außergerichtliche Korrespondenz gegeben hätte, vom örtlich zuständigen Landgericht eine Klage zugestellt. Streitgegenstand waren Schadensersatzforderungen seiner Kundin K, die er im März 2013 beraten und die daraufhin Namensgenussrechte eines Anbieters gezeichnet hatte, der später Insolvenz anmelden musste. U bewertete die Forderungen als unbegründet. Er ging davon aus, die Anlegerin korrekt beraten zu haben. Außerdem sei er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen Unternehmens aufgetreten. Er wandte sich unmittelbar an einen bereits in der Vergangenheit mandatierten Fachanwalt, der seinerseits Klageabweisung beantragte.
B. Deckungsebene
Auf Anraten seines Rechtsanwaltes informierte U anschließend auch seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer über den Vorgang, stellte diesem die Klageschrift nebst Anlagen sowie alle sonstigen fallrelevanten Unterlagen zur Verfügung – darunter auch Produktunterlagen zu den streitgegenständlichen Namensgenussrechten – und erbat eine Deckungszusage. Vermutlich aus Gründen der Eilbedürftigkeit und/oder eines hohen Schadensaufkommens zum Jahresanfang teilte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer U relativ kurzfristig mit, man gewähre unter Vorbehalt Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. In den folgenden Monaten nahm der Haftungsprozess seinen Lauf. Dieser endete mit einem für U und den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unbefriedigenden Urteil: Das Gericht entschied nahezu vollumfänglich zugunsten der Klägerin und nahm insbesondere auch eine persönliche Haftung von U an. U wollte dies nicht hinnehmen und gegen das Urteil Berufung einlegen. Sein Rechtsanwalt unterstützte dieses Vorgehen und richtete eine Anfrage an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, ob auch für die Berufungsinstanz Versicherungsleistungen gewährt würden. Der Versicherer lehnte dies unter Hinweis auf die nur unter Vorbehalt gewährten Versicherungsleistungen ab und forderte sogar die bereits erbrachten Leistungen zurück. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass nach den erstinstanzlichen Urteilsgründen von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen sei. Auch sei die Vermittlung von Genussrechten zum Verstoßzeitpunkt nicht mitversichert gewesen. An diesem Punkt wurden wir involviert. Tatsächlich hatte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz „vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe“ gewährt und exemplarisch auf die wissentliche Pflichtverletzung verwiesen. Allerdings war unseres Erachtens aus den Entscheidungsgründen nicht zwingend auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Versicherer bei Schadensmeldung den Streitgegenstand nicht abschließend geprüft und deshalb schlichtweg nicht erkannt hatte, dass es nicht etwa um die versicherte Vermittlung von Investmentfondsanteilen, sondern um die nicht versicherte Vermittlung von Genussrechten ging. Weil der Versicherer dies aber bereits unmittelbar nach Schadensmeldung anhand der Produktunterlagen hätte erkennen können, konnte er sich hierauf nicht mehr berufen. Durch die Deckungszusage hatte er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Schlussendlich konnten wir mit dieser Argumentation eine Kostenschutzzusage auch für die Berufungsinstanz erreichen.
C. Fazit
Hätte der Versicherer seine Vorbehalte weiter gefasst und insbesondere auch auf die rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage bezogen, wäre die deckungsrechtliche Ausgangssituation eine andere gewesen. So aber kam der Vermittler in den Genuss von Versicherungsleistungen, auf die er eigentlich gar keinen Rechtsanspruch gehabt hätte.